Prinzipiell kann man sagen, dass der sog. „Superbonus 110%“ von sämtlichen physischen Personen genutzt werden kann und dies unabhängig davon, ob es sich um italienische Staatsbürger oder nicht in Italien ansässige Personen handelt.
Allerdings: Es gibt einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich der Nutzung der Steuergutschrift in Höhe von 110% der getätigten Ausgaben. Dieser Unterschied ist vor allem auf die Tatsache zurückzuführen, dass, nach derzeitigem Stand, im Falle einer nicht-ansässigen-Person, die gewährte Steuergutschrift nicht direkt genutzt werden kann, da in Italien kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt und somit auch keine italienische Einkommensteuer entrichtet werden muss von welcher die Steuergutschrift eventuell in Abzug gebracht werden könnte. Aus diesem Grund sind für nicht ansässige Personen die Nutzungsmöglichkeiten der Steuergutschrift in Höhe von 110% auf folgende zwei Möglichkeiten beschränkt:
- Abtretung des Steuerguthabens an eine Bank;
- Abtretung des Steuerguthabens an einen Lieferanten (z.B. Baufirma, etc.), welcher anschließend einen Rabatt in Höhe des abgetretenen Guthabens gewährt.
In Ihrem Fall wären man also de facto „gezwungen“, das Steuerguthaben entweder an eine Bank oder einen Lieferanten abzutreten, was selbstverständlich den Nachteil mit sich bringt, dass man von dem Steuervorteil in Höhe von 110% höchstwahrscheinlich nur zwischen 90% und 105% nutzen könnte (je nach Konditionen der Abtretung), da der Übernehmer natürlicherweise den auszuzahlenden Betrag bzw. den Rabatt um einen Gewinnaufschlag reduzieren wird.
Um von dem „Superbonus 110%“ profitieren zu können, ist es außerdem wichtig, zwischen den sog. Haupteingriffen/primären Maßnahmen und den „Mitgezogenen“-Maßnahmen zu unterscheiden, da lediglich bei Umsetzen eines Haupteingriffs auch eine „Mitgezogene“-Maßnahme (z.B. Installation einer Photovoltaikanlage) gefördert wird.
Hier einige Haupteingriffe und „Mitgezogenen“-Maßnahmen:
- Haupteingriffe:
- Wärmedämmung von mehr als 25% der Gebäudehülle (also Außenwände, Dach, Kellerdecke usw.);
- Ersatz von Heizungs- und/oder Klimaanlagen;
- Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser;
- Maßnahmen die zur Erdbebensicherheit beitragen.
- „Mitgezogenen“-Maßnahmen:
- Austausch von Türen und Fenstern;
- Installation von Sonnenkollektoren;
- Installation von Photovoltaikanlagen;
- Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
- Anbringung eines Sonnenschutzes;
- Gebäudeautomation;
- Installation von Speichersystemen.
Die Höhe der geförderten Maßnahmen variiert dabei je nach Eingriff und beläuft sich auf maximal 50.000 EUR für Einfamilienhäuser. Wichtig: Lediglich jene Ausgaben werden gefördert, die innerhalb vom 31. Dezember 2021 anfallen.
Da der „Superbonus 110%“ sehr komplex aufgebaut ist, bedarf es einer angemessenen technischen, steuerlichen und organisatorischen Planung, um die effektive Vorteilhaftigkeit festzustellen.
Svenja Bartels ist Rechtsanwältin und lebt mit ihrer Familie in Padua.
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