Wir hatten bereits in einem vorherigen Artikel über die Möglichkeit der Renovierung von Ferienimmobilien in Italien gesprochen, für die man als Steuerausländer den Superbonus 110% in Anspruch nehmen kann.
Die italienische Steuerbehörde Agenzia Entrate hat nämlich präzisiert, dass der Superbonus allen im Staatsgebiet ansässigen und nicht ansässigen Rechtssubjekten zur Verfügung steht, denen Ausgaben für die Durchführung der geförderten Maßnahmen entstehen (siehe Rundschreiben Nr. 24/E von 2020). Folglich können auch diejenigen, die den Abzug nicht in ihrer italienischen Steuererklärung geltend machen können (entweder weil sie nicht in Italien wohnen und hier keine Steuererklärung abgeben, oder weil sie nicht genug Einkommen haben, um den Abzug im Rahmen eines Steuerbonus geltend machen zu können), dennoch ihr Eigentum mit staatlicher Förderung renovieren lassen, indem sie eine beiden anderen Zahlungsarten nutzen, d. h. den Rechnungsrabatt oder die Abtretung der Forderung. Im Ergebnis tritt der Eigentümer bei diesen beiden Arten des Vorgehens die Forderung, die er dem italienischen Fiskus gegenüber hätte, an einen Dritten ab.
Wer den Superbonus 110% noch für seine Ferienimmobilie in Anspruch nehmen will, sollte sich beeilen. Nachdem es im Herbst letzten Jahres bereits beschlossene Sache schien, den Superbonus 110% zum Ende des Jahres 2021 (oder 2022) auslaufen zu lassen, hat die Regierung den Mechanismus noch einmal verlängert.
Nach dem derzeitigen Stand der Dinge (Anfang Februar 2022) gibt es unterschiedliche Fristen für die Beantragung des Superbonus 110%, je nachdem, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus handelt:
- Im Falle einer Eigentumswohnung und/oder eines Gebäudes mit bis zu vier Wohneinheiten (auch wenn sie demselben Eigentümer gehören) deckt die Förderung 110 % der bis zum 31. Dezember 2023 anfallenden Kosten, 70 % der im Jahr 2024 anfallenden Kosten und 65 % der im Jahr 2025 anfallenden Kosten.
- Bei einem Einfamilienhaus deckt die Förderung die bis zum 31. Dezember 2022 anfallenden Kosten ab, sofern bis zum 30. Juni 2022 mindestens 30 % der geplanten Maßnahmen durchgeführt worden sind.
Es gibt auch Ausnahmen für den Einzelfall. Befindet sich das von der Maßnahme betroffene Gebäude beispielsweise in einem Gebiet, das nach dem 1. April 2009 von Erdbeben heimgesucht wurde und für das der Notstand ausgerufen wurde, deckt die Maßnahme 110 % der bis zum 31. Dezember 2025 anfallenden Kosten.
Svenja Bartels ist Rechtsanwältin und lebt mit ihrer Familie in Padua.
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