Auch Frauen, die als Selbständige in Italien arbeiten (Gestione Separata), haben das Recht, fünf Monate Mutterschutz in Anspruch zu nehmen und dabei einen prozentualen Anteil des Einkommens vom INPS erstattet zu kriegen.
In Italien sind pro Kind (das man selber bekommt, oder adoptiert) immer fünf Monate Mutterschutz vorgesehen. Zwei Monate vor errechnetem Geburtstermin, und drei Monate danach. Man kann alternativ auch einen Monat vor errechnetem Termin in Mutterschutz gehen und danach vier Monate Mutterschutz wahrnehmen. Wer dies tun möchte, muss es aber extra beantragen, und ein entsprechendes Attest vom Gynäkologen vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass medizinisch nichts dagegen spricht.
Auch die Geldleistungen des INPS und deren Beantragung spalten sich in zwei Teile. Um den ersten Teil des Mutterschutzes in Anspruch nehmen zu können, muss man den entsprechenden Antrag zuerst online beim INPS stellen. Dort wird u.a. der erwartete Geburtstermin eingegeben. Mit der online erzeugten Vorgangsnummer geht es zum nächsten örtlichen INPS um den Antrag persönlich einzureichen.
Mitzubringen sind der Personalausweis und die Bestätigung des Frauenarztes über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin (erhält man beim entsprechenden Termin in der Untersuchung zum 6. Monat). Um in den Genuss des zweiten Teiles der Zahlungen zu kommen, muss man innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes beim INPS vorlegen.
Für den gesamten Zeitraum darf man keine Rechnungen stellen (man unterschreibt stattdessen, keinerlei Beschäftigung nachzugehen), und Kosten, die man sonst absetzen könnte, kann man bei der Steuererklärung über diesen Zeitraum ebenfalls nicht geltend machen.
Seltsamerweise wollen die Schalterbeamten des INPS auch immer die letzte Einkommensteuererklärung sehen (obwohl sie diese Daten auch im Rechner haben), aber nicht immer. Beim ersten Kind musste ich zum Beispiel noch alles vor und nach der Geburt beibringen, beim zweiten Kind mussten wir die Geburtsurkunde schon gar nicht mehr vorlegen und es reichte, den Codice Fiscale des Neugeborenen telefonisch durchzugeben, und die Zahlungen wurden angewiesen.
Was die Höhe des Mutterschutzes betrifft, darf man sich nicht auf die „offiziellen“ 80% des Durchschnittseinkommens im Vorjahreszeitraum verlassen. Denn wie oft wir bei beiden Kindern auch nachgerechnet haben: Man kann die Abrechnung nicht nachvollziehen. Auch „unsere“ Sachbearbeiterin beim INPS konnte uns nichts dazu sagen. Sie meinte, es würden jährlich wechselnde komplizierte Formeln zugrunde gelegt, und kein Mensch wüsste, warum welcher Betrag ausgegeben würde. Im Endeffekt habe ich an Mutterschutz-Zahlungen niemals 80% des Einkommens vom INPS ausgezahlt bekommen, sondern bei der ersten Schwangerschaft etwa 50% und bei der zweiten nur noch 30%. Und dies jeweils mit erheblicher „Verspätung“, und nicht etwa zeitnah oder in monatlichen Raten. Es ist also unbedingt anzuraten, sich nicht ohne einen finanziellen Puffer in Mutterschutz zu begeben.
Update 2018:
Das Finanzamt hat für mein Mutterschaftsgeld Sozialbeiträge nachgefordert und ein Bußgeld verhängt. Ich war damit nicht einverstanden und habe mich an „unseren“ Dr. Resch gewendet. Er hat mir gesagt, dass es tatsächlich so ist, dass hier seitens des INPS ein Fehler vorliegt, der auch schon hinreichend bekannt ist. Er ist nun leider „im System“ und man muss sehen, dass man ihn mit einem Sachbearbeiter beim Finanzamt geklärt bekommt. Dieses Dokument sollte ich mit zum Finanzamt nehmen, wenn ich dort vorstellig werde.
Dr. Resch hat den Sachverhalt nochmal zusammengefasst:
Das Mutterschaftsgeld und die Sozialversicherung
Während das Mutterschaftsgeld den Arbeitnehmerinnen vom Arbeitgeber zu Lasten des Sozialversicherungsinstitutes INPS direkt ausgezahlt wird, besteht für selbständige Empfängerinnen keine Möglichkeit, das Mutterschaftsgeld in der Steuererklärung, von den Sozialversicherungsbeiträgen auszuklammern. Im Falle dass Mutterschaftsgeld-Empfängerinnen eigenmächtig für das Mutterschaftsgeld keine Sozialversicherungsbeiträge einzahlen, wird die Steuererklärung von der Einnahmenagentur automatisch dahingehend korrigiert und die Sozialversicherungsbeiträge werden zuzüglich einer Verwaltungsstrafe nachverlangt. Dieser Widerspruch und diese ungleiche Behandlung der abhängigen und der selbständigen Mutterschaftsgeld-Empfängerinnen in Zeiten der sinkenden Geburtenraten muss allerdings in einem aufwendigen und fragwürdigen Onlineverfahren CIVIS oder vor einem einsichtigen Funktionär in der Einnahmenagentur geltend gemacht und von diesem korrigiert werden.
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