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Immobilieneigentum in Italien: Das kommt nach dem Kauf auf Sie zu

Bei strahlendem Sonnenschein ist der Kauf einer Ferienimmobilie mit Blick auf die Berge, den See oder das glitzernde Meer geglückt, da kann man sich eigentlich mit einem Glas Wein in der Hand beruhigt zurücklegen und das „dolce vita“ geniessen … Natürlich, aber nicht zu lange.

Leider ist Italien trotz schönen Wetters und gutem Essen nicht das vollkommene Paradies. Ferien- und / oder Auslandsimmobilien produzieren auch für den ausländischen Eigentümer eine Reihe von Pflichten. Da die italienischen Behörden nur in Ausnahmefällen mit den Verpflichteten schriftlich Kontakt aufnehmen oder von sich aus informieren, ist es also besser, vorbereitet zu sein. Sobald die Unterschrift auf der notariellen Erwerbsurkunde trocken ist, geht es los:

Steuerpflicht in Italien

Als Immobilieneigentümer sind Sie nach dem Erwerb und der damit verbundenen Zahlung der Grunderwerbssteuer beim Notarvertrag automatisch für die Immobilie weiter steuerpflichtig in Italien, auch wenn Sie nur in den Ferien dort sind und den ersten Wohnsitz (Hauptwohnsitz), den Verdienst und das Vermögen im Ausland haben und auch dort versteuern. Im Notarvertrag haben Sie dazu eine steuerliche Bezugsadresse in Italien („domicilio fiscale“) gewählt, in der Regel an der Adresse der erworbenen Immobilie und in Verbindung mit der italienischen Steuernummer („Codice fiscale“). Hier gibt es auch keine Befreiung in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die Steuer „klebt“ am Standort der Immobilie.

Das Eigentum als solches wird durch den italienischen Staat grundsätzlich als steuerbarer Geldvorteil gesehen. Alle steuerlichen Zahlungen werden auf den sog. Katasterwert („Valore catastale“) der Immobilie bezogen. Dieser wird für ganz Italien und jede einzelne Immobilie durch die Finanzbehörde festgesetzt und ist aus dem Katasterauszug der erworbenen Immobilie und der Notarurkunde ablesbar. Als „rendita“ wird dort die steuerliche Gewinnquote, die Rechengrundlage des Katasterwerts ist, in Euro angegeben.

Wer mit dem Erwerb der Immobilie gleichzeitig den Lebensschwerpunkt nach Italien verlegt und sich dort mit dem Hauptwohnsitz anmeldet, der muss die Immobilie in der Einkommensteuerklärung (sog. IRPEF) angeben.

In der Regel bleibt das Land, wo die Zitronen blühen, der Ferienort und damit nach italienischem Recht Zweitwohnung, wie als solche im Notarvertrag angegeben.

Kommunale Immobiliensteuer für Zweitwohnungen

Es bleibt dann nach dem Immobilienerwerb bei der Pflicht zur Zahlung der kommunalen Immobiliensteuern für Zweitwohnungen (IMU imposta municipale unica). Diese müssen bis zum 30.6. und 31.12. jeden Jahres gezahlt sein. In Italien haben sich in den vergangenen Jahren verschiedene Zahlungsmöglichkeiten etabliert, hauptsächlich digitaler Natur, die jedoch entweder ein italienisches Konto mit Onlinebanking oder die Handhabung auf den Zahlungsportalen (PagoPA, CBILL) voraussetzen. Ohne Sprachkenntnis bleibt das System jedoch schwer zu durchdringen, da ist es ratsam, in der Gemeinde direkt nach einer Kontoverbindung der Gemeindekasse (tesoreria) zu fragen oder einen örtlichen Steuerberater (Commercialista) zu beauftragen.

Müllgebühren

Daneben sind die Müllgebühren an die Gemeinde zu entrichten (TARI: tassa sui rifiuti), in 4 Raten oder einmal zum 30.7. In Italien herrscht die getrennte Müllentsorgung (Glas, Plastik&Verpackungen, Papier, Bioabfälle, Gartenabfälle). Die dafür zuständigen Gemeinden müssen den Service nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip organisieren, was unterschiedliche Tarife zur Folge hat. Zusätzlich hat jede Gemeinde eine Müllordnung, in der die Einzelheiten festgelegt sind. So ist zu beachten: Auch wenn ich über Jahre das Haus nicht nutzen sollte, fällt die Gebühr dennoch an. Genau wie die Grundgebühren für Strom, Wasser und ev. Gas.

Da in Italien grundsätzlich das ungeschriebene Prinzip gilt: „der Bürger und Steuerpflichtige hat sich selbst zu kümmern“ und Unwissenheit oder mangelnde Sprachkenntnisse nicht vor Strafe schützen, kann es durchaus sein, dass Sie weder von der Gemeinde oder sonst einer Behörde einen Bescheid oder eine Zahlungsaufforderung zugesandt bekommen.

Deshalb sind vertrauensvolle Sprach- und Kulturkenner wichtig, wenn man die Landessprache nicht oder noch nicht gut beherrscht. Proaktiv nachzufragen ist immer die bessere Lösung. Auch wenn es manchmal Jahre dauert, haben gerade die kleinen die Gemeinden inzwischen erkannt, welche Einnahmemöglichkeiten in den Gebühren liegen. Stellen sie ausgebliebene oder unvollständige Zahlungen fest, ergeht ein Nachzahlungsbescheid mit Bußgeld und Zinsen. Das kann dann sehr teuer werden und die gute Ferienlaune nachhaltig verderben.

(Der Artikel stammt ursprünglich aus 2018 und wurde am 1.6.2023 überarbeitet.)

Zur Autorin: Ulrike Cristina ist deutsche Rechtsanwältin. Sie betreibt seit zwei Jahrzehnten als Außenstelle die einzige deutsche Rechtsanwaltskanzlei am Westufer des Lago Maggiore. Kontakt/Homepage

275 Antworten zu „Immobilieneigentum in Italien: Das kommt nach dem Kauf auf Sie zu“

  1. Avatar von Oswald Stockinger
    Oswald Stockinger

    Sehr geehrte Frau Ulrike Christine,
    zunächst einmal danke für die vorhergenden Zeilen. Sie waren für uns sehr verständlich.
    Nun habe ich unseren Kaufvertrag studiert und in diesem Kaufvertrag steht volgendes.
    Mit der oben beschriebenen Wohneinheit werden auch die diesbezüglichen und anteilmäßigen Miteigentumsanteile an allen Einrichtungen, Anlagen und Flächen laut Art. 1117 und folgenden des ZGB in einem Ausmaß von 16.50/ 1000 übertragen.
    Es wird festgehalten, dass im genannten Miteigentumsanteil auch das Miteigentum am Sitzungssaal und an der Hausmeisterwohnung enthalten sind.

    Meine Frage ist nun , die Hausmeisterwohnung bei der wir Mitbesitzer sind befindet sich unter diesem Dach muss ich nun für das Dach auch mitbezahlen, oder nur für den kleinen Teil an Quadratmeter der Hausmeisterwohnung bzw. an Millesimi oder für die gesamte Dachfläche das währen 660 Quadratmeter. Die Hausmeisterwohnung hat ungefähr 60 Quadratmeter.

    Vielen Dank und schönes Wohenende
    Oswald Stockinger

  2. Avatar von Oswald Stockinger
    Oswald Stockinger

    Hallo,
    wir haben seit ca. 20 Jahren eine Wohnung am Gardasee. Nun hat im letzten Jahr ein Unwetter das ganze Dach beschädigt und es soll neu gemacht werden.
    Zu diesem Haus wäre noch zu sagen, dass das Haus bis vor ca. 45 Jahren ein Hotel war und ab 1978 in einzelne Wohnungen umgebaut wurde. Es gibt ein Haupthaus und einen Anbau der früher der Speisesaal war und auf dem Anbau ist eine große Terrasse.
    In diesem ehemaligen Speisesaal bzw. unter der Terrasse befindet sich unsere Wohnung. Als dies Terrasse vor einigen Jahren neu verfliest wurde haben 1/3 der reparaturkosten der Besitzer dier Terrasse und die weiteren 2/3 der Kosten alle in der Flucht darunterliegenden Wohnungen bezahlt. Die anderen Wohnungen die sich sozusagen im Haupthaus befinden haben sich bei den Kosten nicht beteiligt, denn es hat geheißen das Dach dient nur den darunterliegenden Wohnungen als Dach.
    Jetzt ist das Dach im Haupthaus zu erneuern und meine Frage wäre, müssen wir jetzt bei diesem Dach, das uns ja nicht als Dach dient auch mitbezahlen denn dieses Dach dient nur denjenigen Wohnungen die sich auch darunter befinden.

    Vielen Dank, Oswald

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Oswald, ohne jetzt die Pläne des Gebäudes zu kennen oder den Erwerbsvertrag mit Teilungstabelle ist es schwer, eine konkrete Antwort zu geben, aber Art. 1126 ZGB bestimmt für Sonnenterrassen, die nicht in Gemeinschaftsnutzung sind, genau die Kostenteilung wie von Ihnen beschrieben. Ob das Dach des Haupthauses zu Ihrem Gemeinschaftseigentum dazu zählt, hängt von Ihrem Notarvertrag ab, denn Art. 1117 ZGB bestimmt, dass es grundsätzlich Gemeinschaftseigentum ist. Eine etwas andere Regel also als bei der Terrasse. Natürlich kann in der Teilungstabelle oder der Gemeinschaftsordnung etwas anderes bestimmt sein und damit die allgemeine Regel nach Art. 1123 ZGB ändern: nach Absatz 2 müssen die Kosten für Teile des gemeinschaftlichen Eigentums proportional so geteilt werden, wie es der Nutzung durch die einzelnen Eigentümer entspricht. Befinden sich keine Gemeinschaftsbereiche unter dem Hauptdach, nur Sondereigentum, ist Ihr Nutzen nicht vorhanden, Ihre Quote wäre also null. Mit besten Grüssen U. Cristina

      1. Avatar von Oswald Stockinger
        Oswald Stockinger

        Sehr geehrte Frau Ulrike Christina,

        vielen Dank für ihre rasche Antwort. Ich werde mal in unserem Notarvertrag nachsehen ob das Dach vom Haupthaus Gemeinschafteigentum ist.

        Liebe Grüße vom Gardasee
        Oswald

  3. Avatar von Tomislav Brkic
    Tomislav Brkic

    Hallo erst einmal

    Seit längerem bin ich auf der Suche nach einer kleinen Wohnung in Ligurien. Aber mittlerweile suche ich auch in Süditalien.
    Habe vorhin zwei Wohnungen in Ligurien gefunden für unter 60’000 Euro. Anscheinend ist es renoviert worden und bezugsbereit. Ist aber etwa 16 Kilometer von der Küste entfernt. Bei der zweiten Wohnung ist es eine ähnliche Beschreibung. Kann der Preis so in etwa stimmen? Mir scheint der Preis etwas sehr niedrig für Italien. Wobei beide Wohnungen in kleinen Dörfern liegen.

    Gerne warte ich aber zuerst auf eure Rückmeldung.

    Schliesslich darf ich mich nicht von meinen Gefühlen leiten lassen. Denn ich muss pragmatisch bleiben.

    Freundliche Grüsse aus der Schweiz

  4. Avatar von Anna Saoner
    Anna Saoner

    Sehr geehrte Frau Cristina,
    ich habe seit 1965 eine Wohnung in Italien ( Ligurien) . Diese wird immer vermietet nicht durchgängig. Auch im Sommer mit Betreuung zb Essen putzen. Muss ich die Einnahmen versteuern? Und wo und wie muss man das melden? Vielen Dank

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Anna, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind in Italien und in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Es hängt dann von der Höhe im Einzelfall ab, aber in einem der Länder müssen die Einnahmen zur Steuer gemeldet werden, normalerweise dort, wo Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Fragen Sie dazu bitte einen Steuerberater. Mit besten Grüßen, U. Cristina

  5. Avatar von Göpfrich
    Göpfrich

    Hallo zusammen.
    Wir sind ein paar anfangs fünfzig und planen eine 3-Zimmer-Ferienwohnung in Sizilien bis 25000 Euro zu kaufen, darin jedes Jahr Urlaub machen, und höchstwahrscheinlich als Rentner komplett nach Italien auszuwandern.
    Wie hoch sind ungefähr die Nebenkosten und wie hoch sind ungefähr die Steuern die Jährlich dafür gezahlt werden müssten? Lohnt sich das?

  6. Avatar von N. Foresti
    N. Foresti

    Guten Tag!
    Wir haben eine Wohnung in einer denkmalgeschützten Villa in Venedig gekauft, die aber bereits durch Einbau einer Zwischendecke (behördlich genehmigt) verändert wurde. Einzig die Deckenfresken und Fensterverglasungen lassen im Innenraum den künstlerisch-geschichtlichen Charakter erkennen.
    Unsere Fragen:
    1. Welche Änderungen dürfen wir ohne behördliche Genehmigung durchführen? Seitenwände ausmalen, Parkettböden (nicht original in anderer Farbe lasieren), neues Geländer bei Zwischengeschoss (nicht original), einbauen, Trockenbauwand aufstellen? (es handelt sich lediglich um Arbeiten, die wieder beseitigt werden könnten)
    2. Oder muss jegliche Renovierung im Innenraum genehmigt werden?
    3. Kann die Behörde eine Privatwohnung kontrollieren kommen?
    Besten Dank!
    N. Foresti

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, Ihre Anfrage ist sehr speziell, da gerade Venedig zum Schutz der Kulturgüter eine Reihe von Sondervorschriften auf lokaler Ebene haben kann. Sie sollten für Ihr Anliegen einen örtlichen Techniker/Geometer/Architekt kontaktieren, der sich mit den Vorschriften dort auskennt. Generell ist es gut investiertes Geld, sich VOR der Renovierung von diesem zu einem ausgehandelten Fixpreis beraten zu lassen. Die Behörden selbst kontrollieren idR, wenn sie einen konkreten Hinweis erhalten (z.B. Nachbarn, die der Lärm der Arbeiten stört o.ä.). Mit besten Grüssen U. Cristina

      1. Avatar von Carolin
        Carolin

        Hallo Cristina,
        ich bin daran interessiert, eine Wohnung am Gardasee zu kaufen, welche in einem Gebäudekomplex ist, welches unter Denkmalschutz steht. Der Katasterplan weicht vom Bauplan ab und kann wohl aufgrund des Denkmalschutzes nicht mehr nachträglich genehmigt werden. Stellt das ein Problem dar? Und diese Wohnung umfasst Kellerräume, welche lediglich eine Höhe von 240cm haben. Könnten auch hier Probleme auf mich zukommen? Danke und liebe Grüße Carolin

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Guten Tag Carolin, meist ist der Denkmalschutz nicht so sehr das Problem wie der Verkäufer, der illegale Umbauten getätigt hatte. Das Gesetz verlangt von ihm, dass er eine baulich exakt genehmigte Wohnung verkauft. Was nicht genehmigt ist – oder nachgenehmigt werden kann -, muss entfernt werden. Kellerräume mit dieser Deckenhöhe bleiben solche, egal, wie sie eingerichtet sind. Ein illegaler Umbau kann deshalb idR nicht geheilt werden. Es gibt wohl einige Probleme mit der Immobilie und der Verkäufer muss diese VOR Verkauf lösen. Mit besten Grüßen, U. Cristina

  7. Avatar von Dominik
    Dominik

    Liebe Frau Christina, besten Dank für den informativen Blog.
    Folgende Frage: wir haben ein altes Stadthaus aus dem Jahre 1836 erworben – als Zweitwohnsitz/Ferien-Immobilie in Duino-Aurisina. Ist es möglich bei der IMU einen ermäßigten Steuersatz zu bekommen, da wir nicht dauerhaft dort leben und das Haus aus 1836 stammt (es ist bewohnbar). Wir haben kein italienisches Konto und würden gerne auf ein Konto der Gemeinde überweisen. Auch das ist machbar, oder? Danke Ihnen. Dominik

  8. Avatar von Miriam Vorbrook
    Miriam Vorbrook

    Hallo zusammen. Wir haben in Italien ein Grundstück in Aussicht, auf dem ein altes (kleines) Steingebäude steht, was früher vielleicht zur Viehunterkunft oder für landwirtschaftliche Geräte gedient hat (kein Wohngebäude/Trullo). Es ist nicht registriert (angeblich, damit die qm nicht von der Baugenehmigung abgezogen werden), jedoch auf Luftaufnahmen sichtbar. Welche Konsequenzen können auf uns zukommen, wenn man von uns nach dem Kauf verlangt, das Gebäude offiziell zu registrieren? (zB Kosten für die Registrierung, Strafe weil Registrierung nicht vorgenommen wurde?)

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Vorbrook, grundsätzlich ist davon abzuraten, nicht genehmigte oder registrierte Gebäude „zu erwerben“: der Käufer tritt in alle Probleme ein. Sie können es nicht aus- oder umbauen, anders nutzen, zahlten Strafen, wenn es beim Bau- oder Ordnungsamt auffiele. Wenn Sie Pech haben, liegt das Gebäude in einer Landschaftsschutzzone, was auch ein Strafverfahren gegen Sie wegen Umweltdelikten auslösen könnte… Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, alle Gebäude genehmigen zu lassen und zu registrieren, sonst kann er eben nicht verkaufen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  9. Avatar von Maria Pfetzing
    Maria Pfetzing

    Sehr geehrte Frau Christina,
    wir interessieren uns für eine Immobilie am Lago Maggiore. Diese ist umgeben von einem 100 Jahre alten Park, der unter „Parrco Privato Di Valore Ambientale“ geführt wird. Wir würden gerne nachlesen, welche Verpflichtungen diesbezüglich auf uns zukommen würden. Und ob es vielleicht Steuervergünstigungen etc gibt, die wir nutzen können, wenn wir diese Verantwortung übernehmen. Pflege, Bewässerung, Bepflanzung, Bauliche Veränderungen. Gibt es eine deutschsprachige Homepage hierzu? Oder können Sie uns hier einen groben Überblick geben?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Pfetzing, die Parks, die dem Schutz als Umweltzone unterliegen, gehören in der Regel in die Zuständigkeit und Kontrolle der jeweiligen Region (hier je nach Lage Piemont oder Lombardei). Nach meiner Kenntnis handelt es sich um reine Schutzvorschriften, die den Baum- und Pflanzenbestand erhalten sollen. Dies hat für den Eigentümer zur Folge, dass er nicht frei „schalten und walten“ kann, sondern bei der Pflege und bzgl. Bauprojekten eingeschränkt ist. Eine aktive Förderung der Eigentümer müsste im Einzelfall geprüft werden, wäre jedoch ungewöhnlich. Deutschsprachige Infoseiten halten die o.g. Regionen nicht vor – nur das Südtirol. Mit besten Grüßen U. Cristina

  10. Avatar von Sandy
    Sandy

    Liebe Frau Cristina
    Vielen Dank für Ihre hilfreichen Artikel auf Ihrer Webseite. Ich habe heute auch eine Frage an Sie.
    Ich habe in Italien zwei Wohnungen in einem Gebäude. Eine der Wohnungen hat einen Gartenanteil. Nun möchte ich die Wohnung die keinen Garten hat verkaufen, dazu noch den Garten der anderen Wohnung. Wir haben bereits einen interessierten Käufer dafür. Um die Kaufabwicklung möglichst einfach zu gestalten, habe ich dem Käufer vorgeschlagen, dass er beim Notar einen Kaufvertrag vorbereiten lassen soll und ich alle nötigen Dokumente liefere.
    Der Käufer möchte jedoch, dass wir zuerst mit einem Architekten den Garten auf die zu verkaufende Wohnung umschreiben lassen. Offenbar gäbe es für ihn sonst zwei Kaufverträge, einen für die Wohnung und einen für den Garten, was für ihn ziemlich teuer würde. Ist das wirklich so?
    Welches ist nun aus Ihrer Sicht die bessere Variante zum Verkaufen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinung!
    Liebe Grüsse, Sandy

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Sandy, Ihre Frage ist sehr spezifisch auf einen konkreten Fall. Grundsätzlich liegt die Lösung in zwei Unterlagen: Kaufurkunde und Katastererfassung. Wenn der Garten eine unabhängige Parzelle ist (mit Blatt + eigener Nummer), kann er auch unabhängig übertragen werden, ist er als zugehörig („pertinente“) zur Wohnung erfasst, geht das nicht. Dann muss man zuerst eine technisch-steuerrechtliche Trennung eintragen lassen, dafür braucht es den Geometer/Architekt. Mit besten Grüßen U. Cristina

  11. Avatar von SJ
    SJ

    Hallo Frau Cristina,

    vielen Dank für all Ihre Hilfe!
    Wir wollen ein 4300qm großes Grundstück bzw. Olivenhain kaufen.
    Es ist unterteilt in 7 Stücke. Das größte Stück Land hat auch bereits ein kleines Haus mit Wohngenehmigung. Wir wollen einen Stellplatz für Camper und in Zukunft auch kleine Mini Ferienhäuser auf dem Hain bauen.
    Wissen Sie ob man das einfach so machen kann bzw. beantragen darf?
    Bezieht sich die Stellfläche dafür nur auf das Grundstück mit Baugenehmigung?
    Oder können auch Camper auf den restlichen 6 Stücken stehen?

    Vielen Dank bereits für Ihre Hilfe!
    Mit freundlichen Grüßen
    SJ

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, hier hängt die Antwort davon ab, in welchem Gebiet aus bauplanungstechnischer Sicht sich die Grundstücke befinden (Landschaftsschutz? Landwirtschaft?). Das erfährt man in der Gemeinde. Das Aufstellen von Campingwagen zu gewerblichen Zwecken muss zudem mit einer sog. Arbeitsbeginnsanzeige (SCIA) angemeldet werden. Hier können weitere Auflagen (z.B. Sanitärversorgung) eine Rolle spielen. Auf jeden Fall ist es ratsam, sich VOR einem solchen Kauf und dem Aufstellen über einen eigenen Geometer im Bauamt zu erkundigen. Mit besten Grüßen U. Cristina

  12. Avatar von Daniela
    Daniela

    Liebe Frau Cristina,
    vielen Dank für diesen tollen Blog.
    Was müsste man zusätzlich berücksichtigen (Steuern etc.), wenn man nicht als Privatperson sondern als vv UG ein günstiges Haus erwerben würde? Fallen andere Steuern und Gebühren an als wenn man als Privatperson aus dem Ausland erwerben würde?
    Beste Grüße
    Daniela

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Daniela, die Versteuerung des Erwerbs hängt von verschiedenen Kriterien ab. Wenn Sie von Privat erwerben, fällt Grundwerbssteuer (Kataster+ Hypothekensteuer von 3+6% bei Zweitimmobilie, kein Hauptwohnsitz) an. Bei Erwerb vom Bauträger wird Umsatzsteuer berechnet (4% bei Förderung, 10% normal, 22% Luxus). Wer erwirbt, also Steuerschuldner ist, ist dabei nicht relevant. Bei einer UG, die auch eine ital. Steuernummer beantragen muss, ist allerdings zu dokumentieren, wer für die Gesellschaft vertretungsbefugt für den Erwerb ist. Auch sollte geprüft werden, ob ein späterer Verkauf als Geschäftsaktivität dann besteuert werden müsste. Mit besten Grüßen U. Cristina

  13. Avatar von Angelika
    Angelika

    Nach dem Kauf hat man ja 18 Monate Zeit den Erstwohnsitz nach Italien zu verlegen. Was ist denn der Zeitraum, wann es „zählt“ – der Notartermin? Über einen Vorvertrag zahlen wir jetzt schon die MWST und müssen uns also jetzt schon festlegen. Wenn es der Notartermin ist schaffen wir das mit dem Verlegen, sonst nicht. Wir haben ein Grundstück mit zu erbauendem Haus in Budoni, Sardinien gekauft. Vielen Dank!

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Angelika, ja die Frist läuft ab dem Tag der notariellen Beurkundung, es handelt sich um eine Stundungsfrist für die Grunderwerbssteuer. Wenn das Finanzamt ab dem Datum keine Anmeldung durch eine der Gemeinden erfasst, ergeht der Steuerbescheid für die Grunderwerbssteuer von 9% auf den Katasterwert bzw. bei unbebauten Grundstücken 15% auf den Wert. Dafür haben Sie im Notarvertrag eine Zustellungsadresse in Italien benannt, dorthin erhalten Sie den Bescheid. Mit besten Grüßen U. Cristina

      1. Avatar von Angelika
        Angelika

        Vielen herzlichen Dank – jedoch dachte ich es sind 4% auf den Kaufpreis bei Erstwohnsitz bzw. 10% auf den Kaufpreis als Zweitwohnung an die Baufirma? (Grundstück + Neubau). Besten Dank!

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Es kommt auf den Verkäufer an: bei privaten Verkäufern und Zweitwohnungen sind es 9% Erwerbssteuern auf Gebäude, bei Baufirmen innerhalb einer Frist ab Baufertigstellung 10% Umsatzsteuer oder 4% reduzierte Umsatzsteuer zur Förderung der Hauptwohnung, wenn es keine „Luxuswohnung“ ist.

          1. Avatar von Angelika
            Angelika

            Vielen herzlichen Dank, bei uns ist es eben die Baufirma, aber die möchte schon bei den Raten des Vorvertrags immer die MWST. Kommt wohl auf die Gemeinde an.

  14. Avatar von Herr Schwarz Markus
    Herr Schwarz Markus

    Guten Tag,
    Ich hätte eine Frage zu den Regularien des Katasteramtes in Italien. Wir haben eine Wohnung in Palermo, bei der vor vielen Jahren Umbauten stattgefunden haben. Also lediglich eine Neuzuordnung der Räume und der Versatz einiger Wände. Sind diese Änderungen beim Katasteramt dort mitteilungspflichtig oder gar genehmigungspflichtig? Müssen die dort hinterlegten Gebäudepläne dazu geändert werden?
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Schwarz

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Schwarz, das Katasteramt, hier Abteilung Gebäudekataster, erfasst die Oberflächen aller Gebäude aufgrund von Erklärungen der Eigentümer/Berechtigten und nicht von Amts wegen. D.h. wenn im Haus zwar Änderungen vorgenommen wurden, aber niemand diese mitteilt, dass die Grundrisse, die zu jedem Gebäude gehören, nicht mehr aktuell sind. Dies kann so lange ausgesessen werden, wie der Eigentümer die Wohnung nicht verkaufen oder verschenken will, denn dann muss er vor dem Notar bestätigen, dass die Grundrisse, die das Kataster vorhält, aktuell und korrekt sind. Um eine Falschaussage in einer Urkunde zu vermeiden, sollten die Grundrisse stimmen. Eine andere Frage könnte sein, ob die Änderungen genehmigungspflichtig nach dem Baugesetz sind. Wenn ja, kann eine Nachgenehmigung beim örtlichen Bauamt beantragt werden, was Gebühren und eine Sanktion auslösen wird. Auch das muss vor Übertragung der Wohnung geklärt sein, denn auch für die baurechtliche Korrektheit ist der Eigentümer verantwortlich. Mit besten Grüssen, U. Cristina

      1. Avatar von Frau Bamberg
        Frau Bamberg

        Hallo Frau Cristina, vorerst vielen Dank für Ihre Arbeit und Fachexpertise!
        Ich hätte einige Fragen zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einem Gebäude der Katasterkategorie C2 auf
        Sizilien.
        Darf man ein solches Gebäude auch bewohnen ohne die Nutzungsart zu ändern?
        Falls es in ein Wohnhaus umgewandelt werden müsste, welche Bedingungen müssen erfüllt werden?
        Es werden immer wieder Häuser der Kategorie C2 angeboten, die aber offensichtlich komplett als Wohnhaus umgebaut wurden, kann man in diesen Fall nachträglich die Nutzungsart ändern und muss man mit entsprechenden Sanktionen rechnen?
        Können sie uns diesbezüglich helfen?
        Vielen Grüße

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Guten Tag Frau Bamberg, die Katasterkategorie C/2 erfasst alle Gebäude, die als Nutzung die Lagerung von Waren und Erzeugnissen verschiedener Art haben, sowie Keller, Dachböden, landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Scheunen. Diese Gebäude befinden sich in Gebieten, die nicht zentral für das nächstgelegene Wohngebiet gelten, also auf dem Land. Diese Gebäude können nur in diesem Rahmen genutzt werden – also nicht bewohnt. Die Änderung der Nutzungsbestimmung eines Gebäudes muss auf zwei Ebenen erfolgen: im Kataster und im Bauamt. Durch einen Techniker (Geometer, Architekten) muss geprüft und dann beantragt werden, dass für dieses Gebäude eine Wohnnutzung nach Bebauungsplan und baulicher Ausführung möglich ist. Ev. muss man Umbauten zur Anpassung der Räumlichkeiten vornehmen lassen. Die Bebauungspläne haben in der Regel eine sehr genaue Zonierung mit bestimmten Nutzungszwecken (Wohnen, Gewerbe, Industrie usw.). Möglich kann auch ein Wohngebäude zur Ausführung von landwirtschaftlichen Arbeiten sein. Es hängt vom konkreten Lageort ab. Besser,Sie lassen dies vor einem Erwerb prüfen, denn sonst haben Sie nichts anderes als einen Schwarzbau, mit allen Konsequenzen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  15. Avatar von Gerd Moll
    Gerd Moll

    Guten Tag,
    Meine Frau und ich möchten in Italien ein Haus kaufen als Zweitwohnsitz und uns dort den größten Teil des Jahres aufhalten. Wir bleiben weiterhin in Deutschland gemeldet und steuerpflichtig. In Italien zahlen wir dann IMU und 9% Steuern beim Erwerb. Ist das so richtig oder gibt es noch andere Dinge die zu beachten sind.
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
    Gerd

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Gerd, natürlich ist vor Erwerb, am besten vor Unterzeichnung irgendeiner Kaufverpflichtung, eine individuelle Rechtsberatung zum Objekt selbst zu empfehlen. Die Erwerbssteuer für Immobilien, die als Ferienimmobilie genutzt werden, beträgt 3+6%, also 9% des Katasterwerts, wenn der Verkauf durch eine Privatperson erfolgt. Mit besten Grüßen U. Cristina

  16. Avatar von Christina
    Christina

    Schönen guten Tag,

    ich möchte ein Ferienhaus in Apulien zur Eigennutzung erwerben.
    Gibt es aktuell eine Sanierungspflicht?
    Muss ich einen Zweitwohnsitz in der Gemeinde anmelden?

    Vielen lieben Dank!

    Christina

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Christina, grundsätzlich gibt es keine allgemeine Sanierungspflicht von Immobilien in Italien. Es können regionale Vorschriften eine Rolle spielen, wie z.B. bezüglich der Gastherme, die einem bestimmten Standard entsprechen sollten. Die Änderungspflichten werden idR dann akut, wenn man selbst einen Umbau eines Altbaus plant. Soll z.B. das Dach erneuert werden, müssen die aktuellen Sicherheitsvorschriften beachtet und ein gesicherter Zugang montiert werden. Da kann aus einer Kleinigkeit dann auch mal ein großer Aufwand werden. Deshalb ist es unerlässlich, schon bei Erwerb der Immobilie den technischen und baurechtlichen Zustand genau zu kennen. Das verhindert böse Überraschungen. Der Erwerb als Ferienimmobilie (es gibt keinen „Zweitwohnsitz“) wird durch den Notar an das Kataster und von dort an die Gemeinde gemeldet. Aber wie bereits zuvor erläutert: besser man weiß, welche Zahlungen fällig werden, Steuern und Abgaben sind Bringschulden. Mit besten Grüssen, U. Cristina

  17. Avatar von Katrin
    Katrin

    Sehr geehrte Frau Christina

    Vielen Dank für diesen Blog!
    Ich hätte auch eine Frage. Wir möchten eine Hälfte eines Doppelhauses kaufen. Architektonisch ist es eigentlich kein Doppelhaus, sondern es sind zwei unabhängige Einheiten, sie haben auch jeweils eine eigene Versicherungsnummer, aber sie teilen sich einen Wandabschnitt und stehen auf einem gemeinsamen Grundstück. Und dementsprechend wird auch der Garten von beiden Häusern genutzt.
    Jetzt sind wir unsicher, ob wir uns betreffend Aufteilung des Gartens mit den Käufern des anderen Gebäudes einfach informell einigen sollten und einen Zaun oder eine Hecke aufstellen oder ob wir für potenziell horrende Kosten eine Umparzellierung beantragen sollen und das Grundstück auch formal von den Nachbarn abtrennen. Einerseits sehe ich, dass das vermutlich ein Haufen Geld wäre, für etwas, was man auch einfacher lösen könnte, aber andererseits habe ich das Gefühl, es könnte noch einen ganzen Rattenschwanz an Problemen und Kosten geben, die mir im Moment einfach noch nicht bewusst sind, wenn das nicht rechtlich sauber getrennt ist.
    Bin ich da einfach zu Deutsch mit dieser Haltung oder gibt es „echte Argumente“, die mir im Moment einfach nicht einfallen?
    Danke und lieben Gruss
    Katrin

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Katrin, um diese Frage korrekt beantworten zu können, braucht es zuerst den notariellen Erwerbsvertrag, um den jetzigen rechtlichen Zustand festzustellen. Wenn im Ergebnis der Garten als ungeteiltes Gemeinschaftseigentum angegeben wird, hat jeder Hauseigentümer an jedem Bereich seine Quote zu Miteigentum. Sie könnten dann also überall auf dem Grundstück Ihre Sonnenstühle aufstellen. Wenn Sie sich mit dem jetzigen Nachbarn einigen wollen, am besten schriftlich, können Sie allein eine Nutzungsregelung für getrennte Bereiche, auch abgegrenzt mit Zaun oder Hecke, in diesem persönlichen Verhältnis erzielen. Bei Verkauf gilt dann aber die notariell beurkundete Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums, mindestens für die nächsten 20 Jahre. Möchten Sie eine rechtliche, endgültige Aufteilung, braucht es eine Parzellierung und einen entsprechenden Notarvertrag mit dem Nachbarn. Mit besten Grüßen U. Cristina

  18. Avatar von Claudia
    Claudia

    Guten Tag, wir besitzen eine Ferienwohnung in Italien. Dieses Jahr haben wir nun das Bad komplett saniert. Kann man diese Kosten von den Italienischen Steuern (Miteinahmen) abziehen?
    Liebe Grüsse Claudia

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Haefeli, als erste Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit bei Einkommensteuern ist es, dass Sie eine Einkommensteuererklärung (IRPEF) in Italien abgeben. Dann gibt es verschiedene Kategorien der abzugsfähigen Ausgaben für die Renovierung und außerordentliche Instandhaltung und der Restaurierung von Wohngebäuden. Der Umbau und die Eneuerung von Bädern ist gefördert, wenn die Arbeiten auf Energieeinsparungen abzielen. Zu Einzelheiten wenden Sie sich bitte an einen ital. Steuerberater. Mit besten Grüßen, U. Cristina

  19. Avatar von conny roll
    conny roll

    Hallo,
    wir haben eine Wohnung in Südtirol gekauft und nutzen sie selbst (nicht vermietet) als Ferienobjekt. Wo müssen wir uns melden bezüglich der Immobiliensteuer (IMU) ?
    Müll haben wir schon angemeldet. Vielen Dank für eine kurze Info

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, die Zweitwohnsteuer liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde, in der die Immobilie sich befindet. Dort kann man Sie auch über die Zahlweise informieren. Es ergeht kein Bescheid, Sie haben eine Bringeschuld, müssen also die Höhe nach Katasterwert und dem in der Gemeinde beschlossenen Promillewert der Steuer selbst errechnen (oder über Steuerberater) und dann bis Jahresende zahlen. Mit besten Grüßen U. Cristina

  20. Avatar von Karen
    Karen

    Guten Tag Frau Cristina, ich lese Ihren Blog mit großem Interesse und habe eine Frage zur IMU. Mein Mann und ich leben in Deutschland und besitzen auf Sizilien gemeinsam ein (Ferien-)Haus in einem alten Baglio. Direkt an unserem Haus befindet sich ein weiteres leerstehendes Häuschen mit einem Wegerecht über unsere Terrasse. Dieses Häuschen möchten wir jetzt zusätzlich kaufen. Da es ein separates Haus ist, wird künftig auch hierfür die IMU fällig. Nun haben wir gehört, dass die IMU beim Besitz von mehreren Immobilien überproportional steigt. Wir fragen uns daher, ob die IMU geringer ausfällt, wenn unsere volljährige Tochter als Käuferin eingetragen wird (für sie wäre es die erste Immobilie).

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, die Bemessung der IMU bestimmt sich nach dem steuerlichen Einheitswert (Katasterwert) der betreffenden Immobilie und dem Beschluss der Gemeinde zu dessen Höhe, der in Promille angegeben wird. Es hat nichts damit zu tun, ob Sie zwei oder mehr Immobilien zu Eigentum haben. Für jede Immobilie, die nicht der Hauptwohnistz in Italien ist, muss IMU entrichtet werden. Mit besten Grüssen U. Cristina

  21. Avatar von Gabriela Semor
    Gabriela Semor

    Sehr geehrte Frau Christina,

    im Piemont gibt es immer wieder schöne Grundstücke auf denen nur ehemalige kleine Scheunen, Garagen, verfallene Ruinen oder eine Art ‚kleine Gartenhäuser‘ stehen. Manche sind als ’nicht bebaubar‘ ausgezeichnet, andere nicht. Wenn ich so ein Grundstück erwerbe, muss ich dann die Ruinen wieder aufbauen? Darf ich die kleinen Gartenhäuser ausbauen? Wann ist es immer noch ein Grundstück und ab wann wird es zur richtigen Immobilie? Wie sieht es mit Wasser-, Strom und Abwassergebühren aus? Und wie wird man als Grundstück mit Minihaus‘ besteuert?

    Ich habe versucht Informationen darüber im Netz zu finden,- leider Fehlanzeige!
    Kann ein Geometer mir da weiterhelfen und sollte ich ihn von Anfang an mit einbeziehen egal ob es ein Grundstück oder eine ‚echte‘ Immobilie wird?

    Ja, ich weiß, viele Fragen.
    Aber es schwierig in diesen Punkten irgendeine Form von Hilfe im Internet zu finden!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Gabriela Semor

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Semor, warum einige Grundstücke verlassen und die Gebäude verfallen sind, kann viele Gründe haben. Häufig sind es ehemalige landwirtschaftlich genutzte Bereiche, die durch einen oder mehrere Sterbefälle auf eine Vielzahl von Erben verteilt wurden, die entweder nichts davon wissen oder kein Interesse an einer Regelung haben. Oft braucht es eine Anpassung der Immobilie an neuere Vorschriften und eben eine Investition, bevor man zum Verkauf kommen kann. Zudem kann ein Erbe allein nicht im Namen aller handeln, wenn er keine notarielle Vollmacht hat. Der erste Schritt ist, die aktuell Berechtigten herauszufinden (Katasterauszug) und zu kontaktieren (örtliche Recherche, Internet oder über Rechercheagenturen), dabei können Geometer vor Ort helfen. Ob ein Grundstück bebaubar ist oder mit einem Tinyhaus zu nutzen, hängt vom lokalen Flächennutzungsplan ab, auch den kennen die örtlichen Geometer. Ein Grundstück ist immer eine „Immobilie“, egal ob mit oder ohne Bebauung, denn es ist eine sog. unbewegliche (=immobile) Sache. Mit besten Grüßen U. Cristina

  22. Avatar von Alexander B.
    Alexander B.

    Liebe Frau Cristina,

    herzlichen Dank für diesen tollen Blog, der sehr weiterhilft! Trotzdem habe ich noch eine Frage.

    Meine Frau und ich würden gerne auf Sardinien ein altes Haus kaufen und renovieren. Meine Frau würde dazu fest nach Sardinien umziehen. Unser Sohn (5 Jahre) soll in Italien zur Schule gehen. Ich werde meinen Hauptwohnsitz in Deutschland behalten und mich genau die Mindestanzahl der dafür erforderlichen Tage in Deutschland aufhalten. Der Wechsel zwischen den Wohnsitzen erfolgt dafür ca. alle zwei Wochen. Es wird ein Einkommen (meins) geben, das auf unser deutsches Online-Gemeinschaftskonto eingeht. Meine Frau wird sich ganz der Kindererziehung widmen. Das Haus soll auf meine Frau und mich zu jeweils 50% laufen.

    Wie sieht das steuerlich, das Haus betreffend aus? Kann meine Frau einen Hauptwohnsitz ohne eigenes Einkommen anmelden?

    Beste Grüße und herzlichen Dank,

    Alexander B.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Hallo Herr Bollwein, der Erwerb eines Hauptwohnsitzes ist in Italien steuerlich gefördert, d.h. es werden nur Fixbeträge und Fixgebühren als Erwerbssteuern fällig, die günstiger als die normale Quote von 9% der Grunderwerbsteuer sind. Ihre Frau müsste als Käuferin sich innerhalb von 18 Monaten nach dem Erwerb in der Gemeinde auf Sardinien mit dem Hauptwohnsitz anmelden (dichiarazione di residenza). Dies erfordert einen Antrag mit der Angabe aller Personen, die dort mit ihr dauerhaft einziehen, also auch ihren Sohn. Wenn Ihre Frau kein eigenes Erwerbseinkommen nachweisen kann (Anlage B zur Anmeldung), müssen Sie Unterlagen vorlegen, die nachweisen, dass Sie zum Unterhalt für beide verpflichtet sind Z.B: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Ihren Ausweis, sowie der Nachweis über die deutsche Krankenversicherung (Formular S1). Beste Grüße U. Cristina

  23. Avatar von Haslauer Franz
    Haslauer Franz

    Ich möchte in Triest eine Wohnung kaufen und die Vorteile der prima casa nutzen. Mein Lebensmittelpunkt bleibt in Wien, aber ich werde ca. 150 Tage p.a. in Triest verbringen.
    Soll ich mich immer ab- und anmelden bzw. wie schaffe ich es die Vorteile der prima casa trotzdem zu nützen

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Haslauer, die erwähnten Steuervorteile „prima casa“ sind mit der Verlegung Ihres Lebensmittelspunktes für mindestens fünf Jahre verknüpft. Folglich müssen Sie in Triest über diesen Zeitraum mit Hauptwohnsitz gemeldet bleiben, sonst wird der Hauserwerb nachbesteuert. Damit hängt auch zusammen, wo Sie die Einkommensteuererklärung abgeben, idR ist das der Ort, an dem Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet und sich mindestens 185 Tage im Jahr aufhalten. Mit besten Grüßen U. Cristina

    2. Avatar von Remo
      Remo

      Guten Tag,

      Ich habe eine Frage, Punkt mein Vater ist Italiener und hatte vor vielen Jahren eine Eigentumswohnung auf mich, als seinen Sohn gekauft. Ich war damals ein kleines Kind, vermutlich circa drei Jahre alt, ich bin nun rechtlich der Eigentümer der Immobilie, was auch von meinem Vater genauso geplant war. Auch. Ich besitze die italienische Staatsbürgerschaft, ebenfalls auch die deutsche Staatsbürgerschaft, da meine Mutter Deutsche ist.

      Meine Frage geht zur IMU steuer der Gemeinde. Mein Vater hat vor Ort einen befreundeten Steuerberater gefragt, dieser hat das Formular F24 ausgefüllt und somit müsste ich nun circa 500 € jährliche Steuer für diese kleine Wohnung bezahlen. Es ist eine ganz normale Zweizimmerwohnung, keinerlei Luxus. Ich habe mir gerade in einem anderen Forum Befreiung Möglichkeiten durchgelesen, dabei bin ich auf die Ausnahme gestoßen die besagt, dass Italiener ohne Wohnsitz in Italien von der IMU befreit werden können. Ich wohne mit meiner Familie in Deutschland, die kleine Wohnung ist in Italien und ich habe natürlich keinen Wohnsitz in Italien. Können Sie mir die Frage beantworten, ob ich unter diese Ausnahme falle und somit von der Steuer befreit werden könnte?

      1. Avatar von Ulrike Cristina

        Guten Tag Remo, Ihr Vater wird wahrscheinlich die Wohnung damals auf den eigenen Namen gekauft haben, denn als Minderjähriger hätten Sie nur mit Zustimmung des Jugendrichters selbst erwerben dürfen. Da dieses Verfahren langwierig ist, halte ich es für unwahrscheinlich. Dazu sollten Sie den damaligen notariellen Kaufvertrag einsehen, da ist der Eigentümer ja benannt. Ihr Vater kann Ihnen diese Wohnung jetzt jederzeit notariell schenken, sonst fällt sie in seine Erbmasse. IMU schuldet der registrierte Eigentümer, der in der Immobilie nicht seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat. Sollte die Wohnung auf Sie notariell eingetragen sein, dann können Sie eine Befreiung von der Pflicht zur IMU für eine Immobilie nur geltend machen, wenn Sie im Register der Auslandsitaliener (AIRE) eingetragen sind, im Wohnsitzland Deutschland eine Pension erhalten und die Immobilie nicht vermietet oder zur Nutzung an Dritte überlassen ist. Beste Grüße U.Cristina

        1. Avatar von Angelo Durante
          Angelo Durante

          Guten Tag Frau Cristina
          Ich lese gerne ihre Beiträge sie sind sehr informativ und verständlich geschrieben, bei der obenstehenden Antwort möchte ich Sie fragen, ob dies auch für ein Schweizer mit Hauptwohnort in der Schweiz mit Italienischen Pass gültig ist und die anderen Kriterien natürlich erfüllt sind, dh Aire-Eintrag, Pension und keine Drittvermietung (klassisches Feriendomizil).

          Wie kann überprüft werden ob ich im Aire eingetragen bin. Ich bekomme immer vom Konsulat die Unterlagen zum abstimmen, da ich Italiener bin. Heisst das ich bin auf jedenfalls eingetragen oder sollte ich dort nachfragen, um ganz sicher zu sein.

          1. Avatar von Ulrike Cristina

            Guten Tag Herr Durante, ital. Bürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und diejenigen, die sich bereits im Ausland aufhalten, entweder weil sie im Ausland geboren wurden oder weil sie die italienische Staatsangehörigkeit aus irgendeinem Grund nachträglich erworben haben, müssen sich zum A.I.R.E. (anagrafe degli residenti italiani all’estero) melden. Wenn Sie durch das ital. Konsulat an Ihrem Wohnort bereits kontaktiert wurden, werden Sie dort aufgeführt sein, sonst fragen Sie eben dort nach. Voraussetzung: Sie müssen ital. Staatsbürger sein. Mit besten Grüßen U. Cristina

        2. Avatar von Kornelia L.
          Kornelia L.

          Guten Tag Frau Cristina,
          ich habe soeben Ihre Antwort gelesen. Nach unserem seitherigen Wissenstand ist es nicht möglich sich als Rentner von der Imu befreien zu lassen.
          Mein Mann und ich sind inzwischen beide Rentner und bei A.I.R.E. registriert.
          Wir besitzen ein Haus in Sizilien.
          Gibt es inzwischen ein neues Gesetz?

          1. Avatar von Ulrike Cristina

            Guten Tag Kornelia, die Bestimmungen des Steuergesetzes sehen für 2024 eine Reduzierung des Steuersatzes der IMU auf 50% für Auslandsitaliener unter bestimmten Bedingungen vor. Das ist keine Befreiung, aber immerhin etwas. Mit besten Grüssen U. Cristina

    3. Avatar von Rainer Kautz
      Rainer Kautz

      Hallo Herr Haslauer,
      ich bin ebenfalls Wiener und hätte einige Fragen –
      ich würde mich sehr freuen, wenn wir in Kontakt treten könnten.
      Viele Grüße
      Rainer Kautz

  24. Avatar von Giulio Trulli
    Giulio Trulli

    Guten Morgen,

    wir haben vor ein Haus zu kaufen, welches sich in einer Altstadt im Süden Italiens befindet. Da die Gemeinde vor hat, die Altstadt wieder zu füllen, hat sie beschlossen, dass Käufer auch einen Wohnsitz anmelden müssen.

    Wir leben in Deutschland, ich bin italienischer Staatsbürger und bei AIRE registriert. Meine Frau deutsche Staatsbürgerin. Wir haben auch vor ein Airbnb zu betreiben.

    Unsere Fragen dazu wäre:
    – Müssten wir unseren Wohnsitz ohnehin in Italien anmelden, wenn wir dies vorhaben?
    – Falls nicht, welche Nachteile hat es wenn wir einen Wohnsitz ebenfalls in Italien anmelden.
    – Gibt es steuerliche unterschiede? Wir haben erstmal nur vor in Deutschland zu leben und in Italien Ferien zu machen. Außerhalb der Ferien wollten wir das Haus nicht verkommen lassen und untervermieten,

    vielen Dank für die Rückmeldung und schönen Freitag
    Giulio Trulli

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Trulli, viele italienische Gemeinden fördern den Erwerb des Hauptwohnsitzes sog.“Prima casa“, der steuerlich damit günstiger als der Erwerb einer Ferienimmobilie ist, aber die Bedingungen sind streng und müssen nachgewiesen sein. Als ital. Staatsbürger im Ausland (AIRE) haben Sie ebenfalls steuerliche Vorteile beim Erwerb. Welche davon besser für Ihre Zwecke sind, sollte ein ital. Steuerberater prüfen. Um eine Vermietung in Italien zu betreiben, brauchen Sie dort nicht Ihren Hauptwohnsitz anzumelden, das ginge auch von Deutschland aus. Die Einnahmen müssen Sie grundsätzlich an Ihrem Hauptwohnsitz versteuern. Der Hauptwohnsitz ist das Zentrum Ihrer Bürger- und Steuerpflichten und Rechte. Dorthin erfolgen Zustellungen, am zugehörigen Gericht kann man Sie verklagen etc. Das Heißt, sort müssen Sie erreichbar sein. Mit besten Grüßen U. Cristina

      1. Avatar von Theodor Brockweber
        Theodor Brockweber

        Hallo Frau Cristina, ich besitze eine Airbnb Wohnung in Rom. Dort werden auch die Steuern bezahlt. Sie schreiben, dass die Steuerpflicht am Hauptwohnsitz besteht, der bei mir in Deutschland liegt. Muss ich also meine versteuerten Einkünfte aus Italien, nochmals in Deutschland versteuern?

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Guten Tag Herr Brockweber, nein Mieteinhamen müssen grundsätzlich nur einmal versteuert werden, wenn Sie die pauschale Versteuerung „cedola secca“ in Italien anwenden, lassen Sie dies in Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung angeben. Einzelheiten bitte mit dem Steuerberater klären. Mit besten Grüßen, U. Cristina

  25. Avatar von Silvan Rogenmoser
    Silvan Rogenmoser

    Guten Tag,

    wir haben vor vielen Jahren ein Stockwerkeigentum (5 Parteien) in den Bergen der Region Brescia geerbt. Das Gebäude ist seit Jahren unbewohnt und auch unbewohnbar (grosse Sanierung nötig). Nun fallen immer wieder Kosten auf uns, so ist nun das Dach durch Unwetter beschädigt worden und man muss/sollte es reparieren. Ein Verkauf ist sehr schwierig, da kein Interesse vorhanden ist…..

    Frage:
    – Ist man in Italien verpflichtet das Haus zu unterhalten oder kann man es verfallen lassen?
    – Kann man nachträglich von Erbe zurück treten?
    – Kann man es an eine Non-Profit Organisation oder an die Gemeinde abtreten?

    Vielen Dank und Gruss
    Silvan

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Rogenmoser, „Eigentum verpflichtet“ ist ein Ausdruck, der auch in Italien Geltung hat (Art. 832 ZGB). Im Falle eines Stockwerkeigentums ist es unmöglich, sich aus den Verpflichtungen zurückzuziehen, solange man als Eigentümer eingetragen ist. Die Gemeinschaftsbereiche (Art. 1117, 1118 Abs. 2 ZGB) können auch nicht aufgegeben werden. Das Dach ist in der Regel Gemeinschaftsgut und alle Eigentümer müssen nach Anteil für die Instandhaltung aufkommen. Was die Ausschlagung der Erbschaft betrifft, so regelt sich diese nach dem Erbstatut, also dem Recht, das auf die Erbfolge Anwendung findet. Nach deutschem Recht hat man nur 6 Wochen, ausnahmsweise 6 Monate (§1944 BGB), in Italien hat man dagegen bis 10 Jahre Zeit, die Erbschaft förmlich auszuschlagen. Über Ihr Eigentum können Sie frei verfügen, müssen aber bedenken, dass die Übertragung schriftlich erfolgen und notariell beurkundet werden muss, um Dritten gegenüber Wirkung zu haben. Mit besten Grüssen U. Cristina

  26. Avatar von Ursula
    Ursula

    Guten Tag liebe Frau Christina

    Kompliment zu Ihrem interessanten Blog und den kompetenten Informationen.

    Ich bin Schweizer und beabsichtige zwei aneinanderliegende, unabhängige Eigentumswohnungen auf der italienischen Seite des Lago Maggiore zu kaufen. Zur Wohnung (nicht zum MFH) gehören mehrere Tausend m2 Grundstück.

    Als Schweizer kann ich als Zweitwohnsitz ja nur 1000m2 Erwerben. Meine erste Frage: kann ich nur 1000m2 insgesamt kaufen – oder 2×1000, da es ja 2 Wohnungen sind?

    Zweite Frage:
    Es kam mir zu Ohren, dass man für die 1000m2 übersteigende Grdstk-Fläche eine unwiderrufliche Generalvollmacht machen könnte. Darin gesteht der Verkäufer dem Käufer eine vollumfängliche Nutzung des gesamten Grundstücks zu, inkl späterem Eigentums- und Verkaufsrecht. Die Eigentumsübertragung bei zB späterer 1.Wohnsitznahme wäre explizit mit der Kaufpreiszahlung zum heutigen Zeitpunkt abgedeckt.

    Ist so eine Generalvollmacht gesetzlich in Italien gesetzlich zulässig und problemlos in der praktischen Rechtssprechung offiziell anerkannt?

    Herzlichen Dank zum voraus für Ihre mit Spannung erwartete Antwort.

    Freundliche Grüsse
    Ursula

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Zweifel, das Thema „Kaufbeschränkung für in der Schweiz Ansässige“ haben wir bereits verschiedentlich behandelt: Die Beschränkungen kommen durch das Schweizer Gesetz (Lex Koller 1983), das die Italiener spiegelbildlich anwenden müssen. Personen aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur (bestimmte) Ferienwohnungen von max 200qm Wohnfläche und 1000qm dazugehörigem Grund erwerben, also gilt dasselbe in Italien für Personen aus der Schweiz, je Person und einschliesslich dessen Familie. Sie können nur 1 Wohnung kaufen und nur einmal bis 1000qm Land. Wenn Sie die Immobilie nicht kaufen, sondern nur nutzen möchten, kann man individuelle Vereinbarungen finden. Mit besten Grüssen U. Cristina

  27. Avatar von Rainer Otterstätter
    Rainer Otterstätter

    Guten Tag Frau Cristina,

    ich befasse mich intensiv mit einem Immoblienerwerb in Riva am Gardasee. Bin jetzt als jemand mit dem Hauptwohnsitz- und Erwerbssitz in Deutschland mehrfach mit dem Gilmozzi-Gesetz konfrontiert. Gibt es überhaupt noch neue Wohnungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen. Was bedeutet es für mich genau, wenn ich eine entsprechende Immobilie in den Ferien selbst nutzen möchte? Vielen Dank für Ihren Rat vorab.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Oberstätter, Ihre Frage zielt auf einen ganz bestimmten Sonderfall der autonomen Provinz Trient ab. Hier wurde 2005 eine Verordnung erlassen (benannt nach dessen Autor), die eine Nutzungsbindung von Neubauten vorsieht. Es sollte der Bau von Hauptwohnsitzen (prime case) gefördert und der Bau von Häusern für den Fremdenverkehr eingeschränkt werden. Die Regeln gelten für eine Reihe von Gemeinden im Trentino, die als „touristisch orientiert“ eingestuft sind. Möglich ist, ein oder mehrere Gebäude als Investition zu kaufen und sie zu vermieten, sofern die Mieter dort den Hauptwohnsitz haben. Die Verordnung betrifft fast alle neuen Gebäude, während sie nicht für alle bereits bestehenden Wohnungen gilt. Aus diesem Grund sind alle Gebäude, die renoviert werden, von der Regelung ausgenommen. Die Lösung liegt also darin, in nicht touristischen Gemeinden zu suchen oder eine renovierte Immobilie zu erwerben. Mit besten Grüßen U. Cristina

  28. Avatar von Claudia
    Claudia

    Guten Tag,
    es ist wirklich grandios, was Sie hier leisten mit den vielen wertvollen Antworten und Tipps!! Danke einmal dafür!
    Mein Mann und ich….er Deutscher, ich Österreicherin, derzeit wohnhaft in Österreich, wollen in Italien, entweder in der Gegend um La Spezia oder Richtung Genova ein kleines Häuschen fürs Alter erwerben. Aber die vielen Steuern und Formalitäten machen mir etwas Angst, da die stetigen Kosten auch ziemlich belasten. Wir zahlen hier für ein 200 m² großes Haus und fast 800m² Grundstück nur 200 Euro Grundsteuer im Jahr. In Italien wird das wohl erheblich teurer werden. Befreit einen die Anmeldung als Zweitwohnsitz nicht von der IMU? Diese Abgabe macht mir am meisten Kopfzerbrechen….
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen und liebe Grüße aus Österreich,
    Claudia

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Wohlgenannt, die Steuern für den Erwerb einer Ferienimmobilie in Italien hängen von dem steuerlich vom Finanzministerium festgesetzten Einheitswert derselben, dem Katasterwert, ab. Diese Frage kann also nur individuell nach der konkreten Immobilie beantwortet werden. Nach dem Erwerb haben Sie Zweitwohnsteuern zu entrichten, die vom Katasterwert und von der konkreten Gemeinde abhängen, in der sich die Immobilie befindet, dazu kommen die Müllgebühren. Zum Thema „Zweitwohnsitz“, den es in Italien nicht gibt, verweise ich Sie auf einen Artikel auf meiner Website http://www.ra-cristina.de. Mit besten Grüssen U. Cristina

  29. Avatar von Giuseppe Esposito
    Giuseppe Esposito

    Hallo,
    wir sind gerade in verhandlungen bzgl.einer wohnung in der provinz von Lecce. Wir werden die wohnung hauptsächlich in den sommermonaten (mai-september) vermieten.werden aber auch 4 wochen im sommer und in den herbstferien (max.10 tage) unseren urlaub dort verbringen.bin italiener mit wohnsitz in deutschland. Im schnitt werden wir ca.3000-4000euro mieteinnahmen generieren.
    Dazu habe ich eine frage: muss ich diese mieteinnahmen versteuern?wenn ja,wie wäre der steuersatz?gibt es eventuell ein freibetrag?
    Zweite frage: muss ich als italiener mit wohnsitz in deutschland wenn eine „prima casa“ kaufe, IMU bezahlen? Wenn ja, wie hoch wäre diese? Zählt meine immobilie in deutschland nicht schon als „prima casa“? Die „Reddita catastale“ beläuft sich auf 162,68euro, falls es hilft.
    Vielen dank im voraus.
    Gruss familie esposito

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Sehr geehrter Herr Esposito, alle Mieteinnahmen sind zur Einkommensteuererklärung anzugeben. Wie dies zu erfolgen hat, hängt von Ihrem Steuerort z.B. in Deutschland ab. Sie können die Einnahmen auch in Italien, also am Ort der Wohnung, zur Steuer melden. Für Einzelheiten sollten Sie einen Steuerberater konsultieren. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und im Register der Auslandsitaliener (AIRE) gemeldet sind, erwerben Sie das Haus als Ferienwohnung. Bei der Zahlung der Zweitwohnsteuern gibt es für Auslandsitaliener andere Bedingungen bei der IMU, aber diese entfällt normalerweise nicht. Mit besten Grüßen U. Cristina

  30. Avatar von Martina Rüger
    Martina Rüger

    Am 01.03.2021 habe ich eine Immobilie von einem Bauunternehmer in Pesaro & Urbino erworben. Ich bin Deutsche und habe Prima Casa angegeben, und 4% IVA bezahlt. Leider klappt es jedoch noch nicht mit dem Umzug nach Italien, zumindest nicht für meine Erstwohnsitz. Und deshalb möchte ich die Differenz in Höhe von 6% des Kaufpreises (IVA) nachbezahlen. An wenn muss ich mich wenden? An die Agenzia Entrata? An den damaligen Notar? Sorry, falls die Frage schon hier beantwortet wurde und ich das übersehen habe.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Rüger, das Steueramt hat über die Veröffentlichung Ihres Notarvertrags zum Liegenschaftsregister von dieser steuerlichen Förderung (4 statt 10% Umsatzsteuer bei Erwerb des Hauptwohnsitzes) Kenntnis genommen. Sie haben nach dem Notarvertrag 18 Monate Zeit, Ihren Wohnsitz effektiv zu verlegen. Möchten Sie dagegen aktiv eine Nachbesteuerung erreichen, ist ein Antrag an das örtliche Finanzamt (agenzia d’entrate) erforderlich. Dazu wenden Sie sich bitte an einen ital. Steuerberater. Nicht gut wäre dagegen, die 18 Monate tatenlos verstreichen zu lassen, auch wenn nicht sofort etwas passiert, das Steueramt hat 5 Jahre Zeit, eine Nachbesteuerung mit Bussgeld auszusprechen. Mit besten Grüßen U. Cristina

  31. Avatar von Rob Feigel
    Rob Feigel

    Guten Tag Frau Cristina,
    ich würde gerne in der Comune Diano Marina (Ligurien)ein Grundstück erwerben, welches nur landwirtschaftlich genutzt werden kann (Olivenhain).
    Können Sie mir weiterhelfen mir Frage, WELCHE Gebäude ich auf dem Grundstück errichten darf, welche Genhemigungen erforderlich sind und wo ich das italienische Baurecht einsehen kann?
    Eine konkrete Frage wäre, ob es auf solchen Flächen z.B. erlaubt ist, ein Tinyhouse zu stellen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Rob Feige

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Feigel, ob auf einem als landwirtschaftlich gewidmetem Grund ein Gebäude, egal wlecher Art, errichtet werden darf, richtet sich nach dem örtlichen Bebauungs- und Flächennutzungsplan (abgekürzt PRG). Dieser ist in der Regel über die Website der Gemeinde einsehbar. Jedoch ist das Erfassen der Angaben nicht einfach: Sie müssen die Übersichtsseite (Tavola) finden, auf der Ihr Grundstück abgebildet ist. Die Symbole und Farben geben dann die Einordnung an. Mit dieser Information können Sie im örtlichen Baureglement nachsehen, ob ein Bau grundsätzlich möglich ist. Alternativ: machen Sie einen Termin im Bauamt und nehmen Ihre Unterlagen mit, um Ihre Frage dem Mitarbeiter dalegen zu können oder, was einfacher ist, Sie beauftragen einen örtlichen Techniker (Geometer), der diese Frage klären kann. Mit besten Grüßen U. Cristina

  32. Avatar von Carla Cruse
    Carla Cruse

    Guten Abend,
    wir möchten als Ehepaar ein Haus am Lago Maggiore erwerben und unsere beiden minderjährigen Kinder anteilig (zu jeweils 15%) als Miteigentümer eintragen lassen. Unsere Maklerin meint, das sei in Italien nicht möglich, weil die Kinder minderjährig sind. Ist das korrekt?
    Vielen Dank vorab und herzliche Grüße
    Carla

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Cruse, in Italien – wie auch nach deutschem Recht- sind Minderjähige besonders geschützt. Das hat zur Folge, dass ein Erwerb einer Immobilie, der einen erheblichen Wert und viele Rechtsfolgen hat, nicht ohne Weiteres durch Minderjährige abgewickelt werden kann, auch wenn diese nur einen Anteil erwerben sollen. Als Eigentümergemeinschaft stünden alle nach Anteil z.B. auch in der Haftung für Kosten. Wenn Sie die Volljährigkeit nicht abwarten können, muss ein Antrag am zuständigen Betreuungsgericht am Wohnort gestellt und ein Ersatzpfleger bestellt werden, der die Position der Kinder vertritt und der Richter muss entscheiden, ob ein Erwerb keine erheblichen Nachteile für die Minderjährigen brächte. Unter Vorlage eines richterlichen positiven Beschlusses, könnten die Kinder dann, vertreten durch den Ersatzpfleger, die Immobilienanteile in Italien erwerben. Mit besten Grüssen U. Cristina

  33. Avatar von Pia
    Pia

    Mich würde das Immobilienrecht in Italien interessieren. Darüber würde ich gerne einen Beitrag lesen. Ich würde nämlich gerne eine Immobilie in Italien erwerben.

  34. Avatar von Riggio Nadia
    Riggio Nadia

    Buongiorno,

    wir sind in Verhandlungen ein haus am Comersee betreffend. Das Haus ist über 100-Jahre alt und hat bis dato kein Bad. Sowohl Verkäufer als auch Makler sagten, dass der Einbau in einem Raum des Hauses möglich sei, und beziehen sich tatsächlich auf einen bestimmten Raum. Im Katasterauszug Bauplan steht aber nur die Deckenhöhe (2,57), nicht die Angabe der qm. Um eine Umnutzung des Raums für ein Badezimmer zu beantragen, muss der Raum aber wohl 4qm haben, um den italienischen gesetzten zu genügen. Stimmt das?
    Wir haben den Raum mit ca. 3,8qm gemessen. Innen, oder dürfen wir die Außenwände mit einbeziehen?
    Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ein Haus doch den hygienischen Vorschriften genügen, wenn es als bewohnbar gelten soll. Was also, wenn das Bad so nicht eingerichtet werden darf? Ist das Haus dann unbewohnbar und wir sollten NICHT kaufen?
    Como, Domaso, Stadteil Domaso, Immobilie A3

    Vielen dank im Voraus
    Nadia Riggio

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Sehr geehrte Frau Riggio, vorab ist beim Erwerb einer Altimmobilie immer zu raten, einen örtlichen Techniker beizuziehen, denn Makler und Verkäufer haben bei ihren Angaben Eigeninteressen, und Sie können nicht beurteilen, ob die Angaben auf Fachwissen oder reiner Schätzung beruhen. Die erforderlichen Mindestmasse für ein Bad ergeben sich einerseits aus einem Ministerialdekret aus dem Jahr 1975 und andererseits aus dem Baureglement der Gemeinde, in der das Gebäude steht. Grundsätzlich muss es eine Mindesthöhe von 2,40 m und eine Grundfläche von 3,5 qm haben, aber im Baureglement kann es andere Angaben dazu geben. Wenn der vorgesehene Raum nicht diesen entspricht, müsste der Verkäufer aus einem größeren Raum einen entsprechenden Teil abgrenzen. Wenn das Haus als Wohnhaus, also mit einer Katasterkategorie A, verkauft werden soll, braucht es ein Bad. Mit besten Grüßen U. Cristina

  35. Avatar von Bernd
    Bernd

    Liebe Ulrike,
    Meinen Respekt und Dank für den tollen Blog und die vielen hilfreichen Antworten!
    Wir haben an Lago Maggiore vor zwei Jahren eine Wohnung gekauft, die jetzt fertig gestellt ist. Im Verkaufsprospekt ist die Größe der Wohnung mit 86qm angegeben. Steht auch im Kaufvertrag. Uns wuede im Gespräch gesagt, dass die Wohnung ein paar qm kleiner sein wird, weil in Italien noch Wände, etc. Abgezogen werden. Die paar qm betragen jetzt aber rund 25%, dh die reine Wohnfläche beträgt 65qm. Wissen Sie ob es Vorgaben in Italien zur Berechnung der Wohnungsgrösse gibt bzw ob ich das irgendwo nachlesen kann?

    Besten Dank und herzliche Grüße
    Bernd

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Bernd, hier kommt es drauf an, welche Fläche im Prospekt angegeben wurde, denn es gibt mehrere: Katasterfläche, verkäufliche Oberfläche, Netto- oder Bruttooberfläche. Die Katasterfläche und die verkäufliche Fläche sind gesetzlich gleich und drücken die Fläche einer Immobilieneinheit zu steuerlichen Zwecken aus. Diese Berechnung umfasst „brutto“ die Wohnung, inkl. ihrer Wände und aller Anbauten und Zubehörteile wie Balkone, Terrassen, Keller und Dachböden entsprechend ihrer Größe und Verbindung zur Hauptwohnung. Kataster- und verkaufbare Flächen sind nicht zu verwechseln mit der Geschossfläche, als Nettofläche, die sich auf die tatsächliche „begehbare“ Fläche ohne z. B. Wände bezieht und daher immer kleiner ist. Mit besten Grüßen RA. U. Cristina

    2. Avatar von Christian
      Christian

      Hallo Bernd,

      Wir haben im März einen Notar Termin (Kauf eines Hauses am lago Maggiore, Verbania)
      Online konnten wir lesen, dass wir eine Steuererklärung abgeben dürfen für das Objekt. Ich kann nirgends finden wie sich das ganze dann in der Praxis darstellt.

      Wir werden noch sanieren müssen, also fallen einige Kosten an.

      Beispiel Steuer für das erste Jahr, da Renovierung:

      Mieteinnahmen: 0€
      Zinsaufwendungen: 15.000€
      Renovierungsarbeiten: 100.000€ (Abschreibung?!)

      Also offensichtlich kein Betrag zu versteuern. Bei einem Haus in Deutschland würde der Fehlbetrag ja unser zu versteuerndes Einkommen reduzieren und eine Steuerrückzahlung wäre das Resultat.

      Wie läuft das dann in Italien? Fallen einfach keiner Steuern an, oder zahlt der Staat sogar etwas aus? (Schwer vorstellbar, da sie ja nichts eingenommen haben) oder gibt es einen Verlustvortrag?

      Wäre eine tolle Sache, wenn ihr / du ein paar Erfahrungen aus der Praxis hättet.

      Danke und Gruß

      Christian

    3. Avatar von Stephanie Wendler
      Stephanie Wendler

      Hallo,
      ich möchte gerne ein Haus in der Nähe von Verona kaufen. Das Haus ist alt und würde ich renovieren mit dem Ziel, 4 Gästezimmer zu vermieten. Am Anfang würde ich meinen Hauptwohnsitz noch in der Schweiz belassen (ich bin Deutsche), und erst nach einer gewissen Zeit meinen Hauptwohnsitz nach Italien verlegen. Ist das möglich und wie sieht es mit der Versteuerung der Einkünfte aus der Vermietung aus?

      Herzlichen Dank und viele Grüße
      Stephanie Wendler

      1. Avatar von Ulrike Cristina

        Guten Tag Frau Wendler, in der EU können Sie jederzeit Ihren Hauptwohnsitz verlegen, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt verlegen. Ziehen Sie um, haben Sie 90 Tage Zeit, sich bei der neuen Gemeinde zu melden. Die Versteuerung von Mieteinnahmen kann in Italien pauschal erfolgen („cedola secca“ Vorsteuer z.Zt. 21%, soll auf 26% angehoben werden) oder an Ihrem Steuersitz, also Hauptwohnsitz. Mit besten Grüssen U. Cristina

  36. Avatar von Breme
    Breme

    Liebe Ulrike Cristina,

    ich habe folgende Frage,
    Mein Onkel möchte ein Ferienhäusschen in Piemont zu kaufen und wir haben die Frage, wieviel % die Grunderwerbssteuer im Piemont beträgt und wieviel % die laufenden Kosten der Grundsteuer IMU des Katasterwertes betragen.
    Der Preis für den Makler scheint uns etwas hoch, wie viel % bekommt ein Makler normalerweise? Und, gibt es eine Mindestgebühr?
    Auf die Nachfrage, was an TARI oder TASI anfällt kam dieses Dokument https://www.servizipubblicaamministrazione.it/siti/mntschn318/Data/Allegati/CC-2022-00011-A1.PDF
    , womit wir Schwierigkeiten haben es zu entschlüsseln, handelt es sich bei einem Ferienhaus um „Utenza domestica (2 componenti)“?

    Für eine Nachricht wären wir sehr Dankbar,

    vielen Dank und viele Grüße
    Nika

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Breme, zu den Fragen nach den Grunderwerbsteuern gab es in diesem Blog bereits mehrmalig Antworten: es gilt beim Erwerb von Privatpersonen insgesamt 9% des Katasterwerts. Die Zweitwohnsteuer IMU hängt einersetis vom Katasterwert andererseits vom Beschluss der Gemeinde dazu ab, es handelt sich um einen Promillewert des Katasterwerts, dieser kann über ein onlinetool (s.u.) berechnet werden. Die Kosten der Makler sind frei verhandelbar, es gibt keine verbindliche Mindestprovision, auch hier kommt es auf das genaue Gebiet an, idR 3-5% des effektiven Kaufpreises netto, beide Parteien zahlen Provision.
      Bei der Tabelle der Gemeinde zur Müllgebühr: Private haben eine „utenza domestica“, entscheidend ist, wie viele Bewohner dort anwesend sein werden (componenti). Bei Zweitwohnungen sehen einige Gemeinden – da sie ja nicht auf das Melderegister für de Anzahl der Personen zurückgreifen können – eine Pauschale für 4 Personen vor. Aber dazu stehen ev. Regeln in der Müllordnung der konkreten Gemeinde. Mit besten Grüßen U. Cristina

  37. Avatar von Maria Simon
    Maria Simon

    Sehr geehrte Frau Cristina,
    Kompliment vorab zu Ihrem Blog und den vielen hilfreichen Erläuterungen.
    Ich bin ital. Staatsbürgerin, mit Wohnsitz in Deutschland und im AIRE registriert. Ich habe letztes Jahr, nach dem Tod meiner Mutter, ein Haus mit Grundstück auf meinen Namen auf dem Katasteramt in Italien mit Hilfe eines ansässigen Architekten umschreiben lassen. Visura catastale liegt vor. (Haus A4 und Box C2) auf Landwirtschafts-Grundstücke (Olivenhain) werden wohl keine IMU Gebühren bezahlt.
    Da die IMU am 16. Juni ansteht ( hier sind alle Daten/ Beträge vorhanden und auch schon errechnet durch die aliquota -10,6 ! von einer Gemeinde in Apulien) haben mich die unten beigefügten Informationen über die IMU 22 davon abgehalten den Beitrag jetzt schon zu überweisen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese Aussagen bestätigen oder dementieren könnten, denn dann könnten sich viele im Ausland lebende Italiener ja evtl. einen hohen Betrag für die IMU sparen und nur die TARI (Abfallgebühr) begleichen.
    Damit eine Immobilie als „Prima Casa“ eingestuft werden und der Käufer von den Steuererleichterungen profitieren kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Der Käufer besitzt keine anderen Wohnimmobilien in derselben italienischen Gemeinde.
    2. Der Käufer hat beim Kauf einer anderen Wohnimmobilie in Italien noch nicht von der Steuerermäßigung „Prima Casa“ profitiert.
    3. Die Immobilie wird als Hauptwohnsitz genutzt, d. h. der Käufer verlegt seinen Wohnsitz innerhalb von 18 Monaten nach dem Kauf in die Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet.
    Für italienische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und bei AIRE registriert sind (Anagrafe dei Cittadini Italiani Residenti all’Estero oder Register der im Ausland lebenden Italiener), gelten die ersten beiden Bedingungen weiterhin; die dritte Voraussetzungen ist jedoch nicht erforderlich, so dass sie ihren Wohnsitz nicht in die Gemeinde verlegen müssen, in der sich die Immobilie befindet, um von der „Prima Casa“-Steuerermäßigung zu profitieren.
    Vielen Dank und cordiali saluti Maria

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Maria, ich bitte zu berücksichitgen, dass seit Veröffentlichung des Artikels im Jahr 2019 einige Zeit verstrichen ist, gerade steuerrechtliche Regelungen sind ständigen Änderungen unterworfen. Zudem beziehen sich die Anfragen im Blog auf Personen, die aus dem Ausland kommend in Italien eine Immobilie erwerben, bei nach Deutschland ausgewanderten, im AIRE registrierten Personen, können die Regeln andere sein. Eine bei der AIRE registrierte Person ist zur Zahlung von Steuern auf in Italien erwirtschaftete Einkünfte verpflichtet: ein klassischer Fall sind die Steuern auf das in Italien befindliche Haus. Dies bedeutet, dass alle bei der AIRE registrierten Personen, die Einkünfte aus Italien beziehen, verpflichtet sind, eine Steuererklärung in Italien abzugeben.
      Neben der Einkommenssteuer sind für ein Haus in Italien auch Imu und Tari (die Abfallsteuer) zu zahlen. Es sei denn, die betreffende Gemeinde sieht ausdrücklich vor, dass bei der AIRE registrierte Personen ausgenommen sind. Mit besten Grüssen U. Cristina

  38. Avatar von Gabi
    Gabi

    Guten Tag,
    wir besitzen eine Ferienwohnung am Gardasee (Sirmione). Als ich die Kosten der Grundsteuer gesehen habe, bin ich fast vom Stuhl gefallen. Ist es normal, dass die Grundsteuer für eine 75qm Wohnung mit 4 Zimmern über 1200€ kostet? In Deutschland zahlen wir an die 250€ Grundsteuer für eine Eigentumswohnung. Der Unterschied ist riesig. Ist das normal?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Sehr geehrte Frau Kühn, die kommunale Steuer „IMU“ ist eine Zweitwohnsteuer. Sirmione hatte für 2021 einen Steuerwert von 7,6 Promille, der von dem Katasterwert Ihrer Immobilie berechnet wird. Der Steuerwert der Kommune ist nicht übertrieben hoch, wenn man bedenkt, dass es Kommunen gibt, die auch 10 Promille berechnen, denn jede Gemeinde kann den Wert selbst bestimmen. Die Einnahmen kommen der örtlichen Infrastruktur zugute. Mit besten Grüssen U. Cristina

    2. Avatar von Uwe Eichhorn
      Uwe Eichhorn

      Warum fragt man schriftlich nachweisbar solche Dinge nicht an, bevor man einen Kauf beabsichtigt?

  39. Avatar von Sareh Shagaldians
    Sareh Shagaldians

    Guten Tag Frau Cristina,

    Ich freue mich über diesen tollen Blog.
    Ich bin Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz und möchte eine Immobilie als Ferienhaus im Veneto kaufen.
    Wissen Sie welche Banken für dieses Szenario Kredite geben?

    MfG
    Herr Sareh Shagaldians

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Sehr geehrter Herr Shagaldians, Banken agieren bei Kreditvergaben sehr national, d.h. es ist sehr schwer, den Kauf einer ital. Immobilie durch eine Bank im Ausland (z.B. CH, D) zu finanzieren, denn die Banken benötigen für den Zahlungsausfall ein Sicherungsobjekt, auf das sie relativ leicht zugreifen können. Da Banken sich nicht mit ausländischem Recht zur Immobilienverwertung beschäftigen möchten, lehnen sie grundsätzlich die Finanzierung einer ausländischen Immobilie ab – es sei denn, sie können ein anderes inländisches Sicherungsobjekt bieten. Ansonsten bieten die ital. Banken natürlich Immobilienfinanzierungen auch für Ferienimmobilien an. Hier sind idR ungünstigere Konditionen zu akzeptieren, da der Schuldner ja im Ausland ansässig ist. Mit besten Grüssen U. Cristina

      1. Avatar von Sareh Shagaldians
        Sareh Shagaldians

        Vielen Dank für die Antwort. Wüssten Sie eine Bank in Italien, welche bereits Erfahrung mit dieser Konstellation hat?
        Falls ja würde ich mich sehr über den Namen der Bank freuen um mich dort selbst weiter informieren zu können.

        Freundliche Grüße

        1. Avatar von C. Reichel
          C. Reichel

          Guten Tag Herr Shagaldians
          Uns konnte die „Banco Popolare di Sondrio“ in einer ähnlichen Konstellation weiterhelfen (Immobilie in der Lombardei).
          Viele Grüsse

          1. Avatar von T Schmitt
            T Schmitt

            Hallo Zusammen,
            diese Thema beschäftigt und aktuell für ein Objekt in der Region Verona / Venetien. Gibt es hier aktuell weitere Banken, welche dies tun würden? Wir wären DE Staatsbürger – finanzieren Banken im Südtirol mit Ablegern in DE?

  40. Avatar von Michael Eder
    Michael Eder

    Hallo, wir wollen ein Haus in Riva del Po erwerben. Können Sie uns sagen was ungefähr an Nebenkosten sagen wir mal bei 80.000 € Kaufpreis ohne Maklergebühren auf uns zukommen könnte. Vielen Dank

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Sehr geehrter Herr Eder, wie bereits in diesem Blog zuvor erläutert, hängt die Höhe der Grunderwerbssteuer in Italien für ein Feriendomizil von dem Katasterwert der Immobilie ab, diese ist dem Katasterauszug zu entnehmen. Allgemeine Kostenangaben sind deshalb nicht möglich. Mit besten Grüssen U. Cristina

  41. Avatar von Silke Görsch
    Silke Görsch

    Kompliment zu diesem hervorragenden Blog! Die Frage nach der Bemessungsgrenze von 500,- Euro Katasterwert für „la seconda casa“ und die daraus resultierende Befreiung von der IRPEF wurde bereits einige Male gestellt. Leider funktioniert der dazu von Ihnen 2018 eingestellte Link nicht (mehr) https://www.guidafisco.it/irpef-scaglioni-reddito-aliquote-calcolo-esenzione-1565. Könnten Sie vielleicht eine aktuelle Quelle benennen? Vielen Dank im Voraus und viele Grüße, Silke Görsch

    1. Avatar von Kim Kruse
      Kim Kruse

      Hallo Silke, der Link hier müsste der aktuellste sein: https://www.informazionefiscale.it/Irpef-2021-aliquote-scaglioni-calcolo-novita.
      Einen schönen Tag,
      Kim

      1. Avatar von Silke Görsch
        Silke Görsch

        Hallo Kim, herzlichen Dank für die prompte Rückmeldung! Der Link funktioniert, bezieht sich aber eher auf Einkommen als auf Immobilienbesitz. Jedoch habe ich beim Durchlesen der Seite einen Link zu einem IRPEF-Rechner gefunden, der funktioniert (wenn auch leider nur bis einschließlich 2020..) https://www.irpef.info/calcola-irpef-online
        Vielleicht wird er ja bald aktualisiert …
        Viele Grüße
        Silke

  42. Avatar von Malte
    Malte

    Hallo,
    meine Freundin und ich haben Anfang November ein Haus in Norditalien gekauft. Ich habe gelesen, dass die Steuererklärung die man als Hausbesitzer in Italien machen muss am 30. November eingereicht werden muss. Müssen wir in unserem Fall auch schon für diesen einen Monat eine Steuereklärung abegeben? Wir haben bisher keine Einnahmen in Italien gehabt.

    Liebe Grüße
    Malte

    1. Avatar von Kim Kruse
      Kim Kruse

      Hallo Malte,
      das kann Ihnen am besten ein Steuerberater sagen.
      Deutschsprachig ist zB Herr Dr. Resch. Hier ist sein Kontakt: Tel: 0039 0471266316 studio@reschbernhard.it
      Gruß,
      Kim

  43. Avatar von Claudia
    Claudia

    Hallo
    Wir wollen eine Wohnung am Gardasee als Zweitwohnsitz kaufen, sind schon in Verhandlung . Wer sagt mir was für jährliche Kosten anfallen. Grundsteuer, Müll, Zweitwohnsitz Steuer….wo muss ich nachfragen. Ich möchte nicht unbedingt nach Jahren noch Nachzahlungen erhalten. Und ist es ratsam unseren Sohn schon beim Notar als Miteigentümer einzutragen zwecks erben. Gruß

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Krautberger, alle erforderlichen und notwendigen Informationen zur Immobilie schuldet Ihnen der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen. Auskünfte zur Zweitwohnsteuer, Müll erteilt auch die Gemeinde, an dem sich die Immobilie befindet. Ich bitte um Verständnis: Ob Ihr Sohn als Käufer auftreten soll, ist von individuellen Faktoren abhängig, die den Rahmen dieses Blogs übersteigen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  44. Avatar von Hermann
    Hermann

    Guten Tag,
    ich werde in Italien (Venetien) zwei kleine Reihenhäuser erwerben. Diese möchte ich teilweise selbst nutzen, aber auch an Feriengäste vermieten. Wen könnte ich mit der Wahrnehmung meiner steuerlichen Verpflichtungen beauftragen und mit welchen Kosten muss ich jährlich rechnen. Hängen diese vom Umsatz ab?

    MfG
    Hermann

    1. Avatar von Kim Kruse
      Kim Kruse

      Guten Morgen Hermann,
      das kann Ihnen am besten ein Steuerberater sagen.
      Deutschsprachig ist zB Herr Dr. Resch. Hier ist sein Kontakt: Tel: 0039 0471266316 studio@reschbernhard.it
      Viel Erfolg und einen schönen Tag!
      Kim Kruse

  45. Avatar von Peter
    Peter

    Guten Tag Frau Ulrike Christina,
    herzlichen Dank für Ihren Blog und Ihre Antworten. Beides ist ausgesprochen hilfreich! Beim Durchlesen ihrer Antworten bin ich etwas erschrocken. Ich bin Deutscher Staatsbürger und habe mit meinen Eltern zusammen (je 1/3) eine Immobilie (unter 200 qm) mit zugehörigem landwirtschaftlichen Grundstück (über 3000qm) in Italien erworben. Ich habe meinen Wohnsitz in der Schweiz, meine Eltern in Deutschland. Da ich bislang dachte, dass das Reziprozitätsprinzip nur für Schweizer Staatsbürger*innen von Bedeutung ist, war ich etwas überrascht zu erfahren, dass es auch für Deutsche in der Schweiz lebende Personen gilt. Nun meine Frage, mit welchen Konsequenzen ich im schlimmsten Fall zu rechnen habe und welche Möglichkeiten ich habe diese abzuwenden. Da wir je zu einem drittel Eigentümer sind, wäre es ja auch denkbar, dass mein Drittel sich hauptsächlich auf die Immobilie bezieht und nicht auf das Grundstück.
    Herzlichen Dank und liebe Grüsse
    Peter

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Peter, ich halte mich an den Wortlaut des schweizerischen Bundesgesetzes vom 16.12.1983, das den „Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland“ behandelt. Art. 1 bestimmt: „Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus­land, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.“ Hier wird nicht von ausländischen Staatsbürgern oder Nichtschweizern gesprochen, allgemein jeder, der nicht in der Schweiz seine Hauptwohnung hat und damit im Ausland lebt (und damit auch keine Aufenthaltberechtigung) soll vom Erwerb ausgeschlossen werden, um die Überfremdung von aussen zu verhindern. Ob dies ein geeignetes Mittel ist, muss politisch entschieden werden, aber in der gespiegelten Anwendung ist es konsequent, wenn alle Schweizer, Deutsche, Franzosen ecc. die ihren Hauptwohnort nicht in Italien/EU, sondern im „Ausnahmegebiet“ Schweiz haben, von dieser Anwendung als vom Schweizer Gesetz Privilegierte betroffen sind. Für den von Ihnen geschlossenen Vertrag gilt grundsätzlich: ohne Kläger, kein Richter. Wenn der beurkundende italienische Notar die schweizerische Norm anders ausgelegt haben sollte (was selbstverständlich passiert), dann sollten Sie darauf vertrauen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  46. Avatar von Eva-Maria
    Eva-Maria

    Guten Tag! Wir möchten uns eine Immobilie in Italien anschaffen um diese zu vermieten. Sind wir daher gezwungen die 21% Steuer in Italien abzuführen? Wir bide leben in Österreich und sind hier selbstständig erwerbstätig. Einkommen durch Vermietung und Verpachtung fällt in Österreich ebenso unter Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und ist je nach Gesamteinkommen gestaffelt meist mit einem höheren Prozentsatz als 21% zu besteuerten … haben wir daher damit zu rechnen, dass in Österreich zusätzlich steuern ans Finanzamt abzuführen sind?

  47. Avatar von Siggi
    Siggi

    Ich habe im April 2016 mein Haus in Italien verkauft. Im September 2021 kam eine Nachbelastung Imu Steuer durch die Kommune.
    Ist diese Nachforderung evt. verjährt?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Messmer, das ital. Gesetz besagt, dass die regelmäßig wiederkehrenden Forderungen wie z.B. IMU innerhalb von 5 Jahren verjähren. Die Aufforderung für 2016 ist deshalb fristgesrecht, wenn sie vor dem 31.12.2021 zugeht. Mit besten Grüssen U. Cristina

  48. Avatar von Claudia
    Claudia

    Hallo Ulrike Christina ,danke für die nützlichen infos. wir beabsichtigen ein haus mit Land in Venetien /E milia Rogmana zu kaufen ,mit 1/2 Ferienwohnungen und pferdehaltung um gästen ausritte anbieten zu können,wir wollen es als ersten Wohnsitz anmelden.Wir haben verschiedene Angebote mit unterschiedlichen landgrößen,können wir überhaupt mehr als 1000 qm land kaufen? Keiner kann mir beantworten was an Steuern für das terreno anfällt.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Claudia, wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in Italien anmelden, können Sie so viel Land kaufen wie Sie wollen, auch wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in der EU haben, gibt es keine Beschränkungen. Bezüglich der Steuern, fallen zuerst die Erwerbssteuern bei der notariellen Beurkundung an. Wieviel, das sollte Ihnen der Notar, der beauftragt wird, anhand der Unterlagen der Immobilie eindeutig sagen können. Haben Sie den Hauptwohnsitz bereits in Italien, oder verpflichten Sie sich zur Verlegung innerhalb von 18 Monaten, sind die Erwerbssteuern deutlich nieriger. Mit besten Grüßen U. Cristina

  49. Avatar von Christoph
    Christoph

    Hallo,
    wenn die rendita 500,- übersteigt, muss ich ja auch bei Eigennutzung Einkommenssteuer zahlen. Ich hätte verstanden, dass wäre dann bei zB 600 EUR rendita: 600*23%. Also ca 120,- Und das ist dann die JÄHRLICHE Einkommenssteuer ?
    lg christoph

  50. Avatar von Andreas Müller
    Andreas Müller

    Guten Tag Frau Christina, ich bin Doppelbürger (Deutsch-Schweiz) und wohnhaft in der Schweiz. Meine Frau ist Schweizerin. Wir würden gerne gemeinsam ein Haus am Comer See kaufen und wir sind uns des Reziprok-Problems bewusst. Wenn wir die Liegenschaft gemeinsam kaufen, unterliegen wir trotz meines EU-Passes dennoch dem Gegenseitigkeitsprinzip oder kann ich die Liegenschaft nur alleine kaufen?
    Andernfalls: Das Haus hat ca. 300qm, inklusive Keller, Hobby, Treppen etc.). Kann man die anrechenbare Wohnfläche reduzieren um auf die 250qm zu kommen (200 + 50 für “erhöhten Bedarf”) oder kann man alternativ je 50% aufteilen im Kaufvertrag? Vielen Dank.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Müller, die gleichwertig in Italien angewandte Erwerbsbeschränkung bezieht sich nach dem Lex Koller auf „Personen aus dem Ausland“, von Staatsangehörigkeit ist dort nicht die Rede, es zählt Ihr Wohnsitz. Für die anrechenbare Wohnfläche (Definition im schweizer Gesetz) sollte ein Geometer eine Vermessung und Begründung für einen erhöhten Bedarf vorlegen. Eine Immobilie kann auch nach %-Anteilen aufgeteilt werden, als Ehepaar zählen Sie nach schweiz. Gesetz zusammen als ein Erwerber, auch die im selben Haushalt wohnenden Kinder. Für indivuelle Lösungen ist allerdings eine Beratung erforderlich. Mit besten Grüssen, U. Cristina

  51. Avatar von Christoph
    Christoph

    Hallo,
    danke für diesen super Blog ! Wenn ich eine Wohnung in Italien jeweils <30 tage vermieten und daher die 21% Pauschalsteuer zahle, worauf wird die angewandt ? Auf den Mietpreis oder meinen "Nettoertrag" (also Miete minus anteilige spese condominile, …) ? Kann ich wählen, ob ich alternativ im Rahmen einer Steuererklärung versteuern kann ?
    Grazie mille, christoph

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, die Pauschalbesteuerung auf Mieteinnahmen von Wohnimmobilien gilt bei den normalen Verträgen 4+4 Jahre, sowie bei Kurzmieten bis 18 Monaten. Basis der Berechnung ist der jährliche Bruttomietzins. Es gibt dafür tools im Internet, die die Berechnung ausführen. Die Wahl der Pauschalbesteuerung muss bei Registrierung des Vertrages zum Finanzamt gemacht werden. Sie verzichten mit dieser Besteuerung auf die sonst mögliche Anpassung des Mietzinses nach Teuerungsrate (laut ISTAT). Für Details wenden Sie sich bitte an einen ital. Steuerberater. Mit besten Grüßen U.Cristina

      1. Avatar von Christoph
        Christoph

        Hallo ,
        danke für die rasche Antwort. Empfehlungen für einen Steuerberater im Raum Lignano ? Mit Deutsch- oder Englischkenntnissen.
        grazie mille,
        christoph

  52. Avatar von Tamara Emken
    Tamara Emken

    Hallo Frau Cristina, vielen Dank für Ihr Engagement. Ich habe in 2019 ein uraltes Rustico am Gardasee erworben und bin jetzt dabei es zu sanieren – unter strengen Auflagen der Comune. Nach Fertigstellung möchte ich es als Ferienhaus vermieten und natürlich ein paar Wochen im Jahr auch selber darin verbringen. Alle dort fälligen Gebühren und Steuern zahle ich bereits – die Zweitwohnsteuer noch nicht, da wir es noch nicht bewohnen dürfen und können. Was mir bisher leider keiner richtig beantworten kann: Wie ist das mit den Kosten: Erwerb bzw AfA, Notar, Zinsen, Restaurierungskosten, Architekt, Reisekosten etc.. Da ich dort ja kein Einkommen ausser irgendwann die Mieteinnahmen habe, kann ich sie ja nicht dagegen aufrechnen. Bereits zwei konsultierte deutsche Steuerberater können mir nicht helfen. Gerne lasse ich mich auch von einem deutschsprachigen Steuerberater vor Ort unterstützen – nur auch den konnte ich trotz italienischen Freunden vor Ort nicht auftreiben. Liebe Grüße, Tamara

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Emken, in der Tat kann man steuerlich Kosten nur absetzen, wenn man auch Einkommensteuer zu zahlen hat. Alle erwähnten Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie sind in Deutschland grds. nicht abzugsfähig und in Italien fehlt es am Steueraufkommen. Von der Zweitwohnsteuer (IMU) kann man keine Kosten absetzen. Erst wenn Sie Einkommen in Italien versteuern, können Sie auch Kosten geltend machen. Einen deutschsprachigen Steuerberater in Italien finden Sie über Italien Inside. Mit besten Grüßen U. Cristina

  53. Avatar von Bernd
    Bernd

    Hallo und guten Tag,
    ich bin Liechtensteiner und dort wohnhaft zur Miete. Ich beabsichtige mir in Italien ein Haus zu kaufen um dort einen Teil des Jahres zu verbringen, bleibe aner mit 1. Wohnsitz in Liechtenstein. Da das Haus in Italien aber mein einziges wäre, würde dieses dann in Italien trotzdem als Zweitbesitz betrachtet und in Italien mit der Zweitwohnsteuer/IMU belegt?
    Danke und Gruss

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Stephan, welche steuerliche Einordnung Ihr Haus in Italien erhält, bestimmen Sie beim Erwerb mit der notariellen Urkunde. Möchten Sie die Steuervorteile eines 1. Wohnsitzes in Italien nutzen, ist dieser innerhalb von 18 Monaten nach Beurkundung in dieses Haus zu verlegen, ansonsten werden Sie nachbesteuert. Bleiben Sie mit Ihrem Wohnsitz in Liechtenstein gemeldet und erklären Sie das in der Notarurkunde, handelt es sich in Italien um ein Zweithaus, unabhängig davon, ob Sie zu Hause Immobilieneigentum haben oder nicht. Der ital. Staat fördert den Erwerb des 1. Wohnsitzes innerhalb seiner Staatsgrenzen und beachtet nicht die Situation im Ausland. Mit besten Grüssen, U. Cristina

      1. Avatar von Bernd
        Bernd

        Vielen Dank für die Antwort. Da die steuerlichen Vorteile eines Erstwohnsitzes in Liechtenstein sehr warscheinlich deutlich überwiegen würde ich für den Kaufpreis die ca. 10 % an Steuern für einen Zweitwohnsitz in Italien mit einkalkulieren. Ich gehe davon aus das sich dieser Betrag an dem tatsächlichen Kaufpreis orientiert und nicht an dem (vermutlich) deutlich geringeren Katasterwert. Ist das korrekt?

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Die Grunderwerbssteuern für Zweitwohnungen, die beim Erwerb fällig werden, betragen 9% (3+6%), wenn Sie von einem Privaten erwerben, kann als rechnerischer Bezugswert der Katasterwert der Immobilie beantragt werden. MfG uc

  54. Avatar von RetoMaler
    RetoMaler

    Guten Tag, wir (Schweizer) würden gerne ein Ferienhaus in Piemont kaufen sind ja aber von der Reziprozitäts-Regelung betroffen. Wenn nun das Grundstück aus drei nebeneinander liegenden Parzellen besteht, zählen diese dann einzeln oder als Ganzes für die 1000m2?
    Vielen Dank, Reto

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Maler, das Reziprozitätsprinzip der ital. Verfassung, das bei Immobilien für alle „Personen im Ausland“ mit Wohnsitz in der Schweiz zur Anwendung kommt, ist nichts anderes als die Anwendung des schweizerischen Rechts auf italienische Immobilien (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41), Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV, SR 211.412.411). Es kommt also darauf an, wie die Schweizerischen Bundes- oder Kantonalbehörden diesen Fall sehen: gelten 3 Grundstücke als zum Haus zugehörig? Nach ital. Recht muss in der notariellen Urkunde ausdrücklich angegeben werden, welche Grundstücke zum Haus gehören („pertinenza“). Überschreiten diese die 1000qm-Beschränkung, kann nur durch Nachweis eines „erhöhen Bedarfs“ eine Erweiterung auf 1500qm zulässig sein. Mit besten Grüssen U. Cristina

  55. Avatar von Gerhard Loew
    Gerhard Loew

    HALLO; WIR BEABSICHTIGEN uns als Rentner in Italien niederzulassen. Was ist für uns zu beachten und welche pflichten gegenüber dem italienischen staat haben wir zu erfüllen. wir wollen den ersten wohnsitz in Deuschland lassen aber Dauerhaft in Italien wohnen. Können Sie mir Tips geben? im voraus Danke

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Loew, das Thema „Auswandern“ wurde auf dieser Website bereits ausführlich durch andere Artikel bearbeitet (Ankommen in Italien, Auswandern konkret ecc.) dort finden Sie sicher die richtigen Hinweise. Bezüglich einer ital. Immobilie im Eigentum ändert sich z.B. die steuerliche Einordnung, als Bewohner mit Wohnsitz in Italien zahlen Sie für Ihr Heim keine Zweitwohnsteuer (IMU) und der Mülltarif (TARI) wird i.d.R. günstiger. Mit besten Grüßen U. Cristina

      1. Avatar von Gerhard Loew
        Gerhard Loew

        Guten tag , vorerst einmal vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Wenn wir unsere Hausaufgaben hier in Oberstdorf erledigt haben (wohnungsverkauf, Firmenverkauf und vor allen Dingen das lernen der italienischen Sprache) werden wir Ihre Hilfe sowieso in Anspruch nehmen um uns in Italien rechtlich zu unterstützen und vertreten. Die angestrebten Objekte liegen alle in Kampanien.
        Liebe Grüße Fam. Loew

  56. Avatar von Simone Zamponi
    Simone Zamponi

    Liebe Frau Cristina, zunächst vielen Dank, dass Sie Ihr Know How auf diesem Blog zur Verfügung stellen. Ich habe Fragen zu dem Katasterwert und der Katasterrendite. Beide sind ja die Basis für einmalige und laufende Steuern.
    Die Formeln konnte ich finden, offen bleibt aber wie ich an konkrete Werte komme für potentielle Immobilien. Müssen diese vom Makler/Bauträger genannt werden? Gibt es Näherungswerte mit denen man ersatzweise rechnen kann. Im Voraus vielen Dank Simone

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Zamponi, der Katasterwert einer Immobilie ergibt sich aus dem individuellen steuerlichen Ertragsquotienten (rendita), der durch das Fianzministerium jeder Immobilie in Italien zugeordnet ist. Diesen ersehen Sie aus dem Katasterauszug (visura Catastale). Der Verkäufer hat diesen und weitere für den Verkauf vorzulegen. Bevor Sie einen Kauf vereinbaren, sollte der Verkäufer/Makler Ihnen Einsicht gewähren. Es ist ein individueller Wert nach Kategorie, Lage und Größe, allgemeine „Näherungs“werte gibt es dafür nicht. Bei Neubauten muss der Antrag auf Annahme des Katasterwerts vom Bauträger beim Katasteramt gestellt werden, nachdem die Baubeendigungsanzeige der Gemeinde vorgelegt wurde. Mit besten Grüßen U. Cristina

      1. Avatar von Simone Zamponi
        Simone Zamponi

        Herzlichen Dank für die schnelle Antwort und beste Grüße Simone Zamponi

  57. Avatar von Sebastian Haas
    Sebastian Haas

    Sehr geehrte Frau Cristina,
    Gibt es auch Fördermittel (ähnlich wie den Superbonus) für energetischen Neubau am Gardasee?
    Grüße

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Sehr geehrter Herr Haas, die Fördermittel „Bonus 110“, wurden von der ital. Regierung national beschlossen, sie gelten in allen Regionen gleichermassen. Es gibt Beschränkungen nach Antrags- und Ausführungsfristen und Deckelungen der maximalen Erstattung bei verschiedenen, genau beschriebenen Gewerken. Die Vorgaben sind ziemlich komplex und können für den Verbraucher nur mit Hilfe von informierten Technikern, Baufirmen und Banken durchgeführt werden. Die Nachfrage nach den steuerlichen Vergünstigungen ist zudem sehr hoch und folglich ist die erste Herausforderung, freie Mitarbeiter für so ein Projekt zu finden. Daneben bleibt noch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten des energetischen Aus- und Umbaus (z.B. Quote 60%) bestehen. Dies macht aber nur Sinn, wenn Sie auch Einkommensteuer in Italien zahlen, von der etwas abgezogen werden kann. Mit besten Grüssen U. Cristina

  58. Avatar von Kurt Netzer
    Kurt Netzer

    Guten Tag Frau Cristina, wir haben am Lago Maggiore einen kleinen Bungalow der an einer Seite an eine 2-stöckige Reihenhausanlage anschliesst. Nun will unser unmittelbarer Nachbar per Superbonus 110 die Seitenwand wärmeisolieren. Dazu muss er aber a) unsere Terrasse bebauen (ca. 20 cm) und b) ueber unser Grundstück die Arbeiten durchführen lassen. Müssen wir bitte dulden, dass a) unsere Terrasse kleiner wird und b) dass er über unsere Grundstück die Arbeiten (Gerüstbau, usw) ausführt?
    Viel Dank, Kurt

  59. Avatar von Angela
    Angela

    Hallo,
    wir haben eine Ferienwohnung am Lago Maggiore und bezahlen auch unsere Steuern. Bis jetzt haben wir das über ein Steuerbüro laufen lassen, bekommen aber keine Belege und wollen es jetzt selbst machen. Was uns noch fehlt ist eine Kontonummer, auf die wir die Steuer von Deutschland aus überweisen lassen möchten, denn mit den Postschaltern kennen wir uns nicht aus und können auch zeitlich nicht so anwesend sein. Hätte jemand vielleicht eine Idee, wie ich die Bankverbindung für die Steuer bekomme?
    Vielen dank

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Abletshauser, Sie müssen bei der Gemeinde anfragen, in der sich Ihre Immobilie befindet. Die Zweitwohnsteuer wird von Einheimischen über ein bestimmtes Formular (sog. F24) bei einer ital. Bank gezahlt. Haben Sie nur eine Bank im Ausland, können Sie das Formular nicht abrufen. Das wissen auch die Gemeinden, entweder zahlen Sie den Betrag persönlich in einer ital. Bank unter Verwendung des F24 ein oder fragen nach IBAN und Bic des Gemeindekontos. Mit besten Grüssen U. Cristina

  60. Avatar von Simone
    Simone

    Guten Tag Frau Cristina, wir haben ein Ferienhäuschen im Veneto und zahlen jährlich IMU, aber sonst keinerlei Steuer.
    Das Haus ist für den Eigenbedarf, wird also nicht vermietet. Jetzt habe ich vom Superbonus 110 gehört und wir würden gerne Solarpanels auf’s Dach machen und ggf. das Haus isolieren. Haben wir als Ausländer (Deutsche) die Möglichkeit, vom Superbonus 110 zu profitieren und falls ja, wie? Im Voraus vielen Dank und herzliche Grüße! Simone 🙂

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, ja die Regelungen zum „Bonus 110“ sind ein rechter Dschungel und sind immer wieder in Überarbeitung. Grundsätzlich kann man sagen, dass auch Zweitwohnungen für diese steuerlichen Vergünstigungen infrage kommen. Da Sie in Italien keine klassische Einkommensteuer zahlen, ist das Abzugssystem „110%“, für die beim geförderten Umbau aufgebrachten Kosten, für Sie aber nicht machbar. Sie könnten sich den Umbau iRd. besonderen staatlichen Förderung durch ein Darlehen bei einer italienischen Bank finanzieren lassen, das an den Staat abgetreten würde. Erfüllen die Arbeiten die Voraussetzungen für den Bonus, zahlt der ital. Staat die mit der Bank festgelegten Fördersummen über die Bank direkt an Handwerker und Techniker aus. So zumindest die Theorie. In der Praxis benötigen Sie einen Architekten/ Geometer, der die Vorschriften kennt, eine Bank, die mit Ihnen die Finanzierung vereinbart, ev. einen Steuerberater für die Anträge und die Handwerker, die sich mit den Gewerken und Preisen im Rahmen der Förderungssummen halten. Zur Zeit ist es zudem reine Glückssache, ob nur einer dieser Mitspieler noch freie Kapazitäten hat. Die Nachfrage ist riesig. Es gibt zudem 110er-Teams, die sich auf solche Anträge spezialisiert haben. Beste Grüsse U. Cristina

  61. Avatar von Jürgen Wienold
    Jürgen Wienold

    Hallo Frau Cristina, meine Frau und ich haben gemeinsam eine Wohnung am Gardasee erworben. Der Katasterwert berträgt ca. 650 €. Wir haben jeweils eine italienische Steuernummer. Grundsätzlich wollen wir die Wohnung vermieten, haben es bis jetzt nicht gemacht. Sind wir zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet oder fallen wir unter die Freigrenze von 500 € ? Vielen Dank Jürgen Wienold

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Wienold, wenn Sie die Wohnung als Ferien-/Zweitwohnung erworben haben, sind Sie und Ihre Frau in der Gemeinde am Gardasee zur Zahlung von Zweitwohnsteuer IMU verpflichtet, diese ersetzt grundsätzlich die wertabhängige Einkommensteuer IRPEF, die bei Einkommen in Italien fällig ist. Hier müssen Sie bei Vermietung entscheiden, wo Sie den Umsatz versteuern. Dazu ist die Rücksprache mit einem ital. Steuerberater zu empfehlen. Mit besten Grüssen U. Cristina

    2. Avatar von Brigitte Wagner
      Brigitte Wagner

      Liebe Frau Cristina,
      vielen Dank für die vielen und sehr hilfreichen Antworten! Wir planen gerade eine Wohnung in Venedig zu kaufen, zum Teil zur Eigennutzung zum Teil zur monatsweisen Vermietung (z.B. 3-6 Monate). Bei einigen Angeboten steht dabei, dass die Wohnung als “commerciali” registriert ist. Darf man dann in der Wohnung überhaupt wohnen, bzw. diese vermieten? Vielen Dank für die Antwort. herzliche Grüße B. Wagner

      1. Avatar von Ulrike Cristina

        Guten Tag Frau Wagner, wenn in den Verkaufsanzeigen ein Gebäude als gewerblich, also „commerciale“ angeboten wird, so ist dieses nicht zur Wohnnutzung zugelassen. Das Katasteramt hat diese Immobilien dann z.B. der Kategorie A10 (Büro) oder C1 (Geschäft) oder C3 (Werkstatt) zugeordnet. Eine einfache effektive Umnutzung geht nicht, sondern müsste erst vom Katasteramt genehmigt werden und dies geht nur, wenn die Räume auch den Vorgaben der Bauvorschriften für Wohnnutzung entsprächen. Besser, Sie beschränken sich bei Ihrer Suche auf Immobilien der Kategorie A1 bis A9 und 11, auf D2, wenn Sie ein Hotel eröffnen möchten. Mit besten Grüssen U. Cristina

  62. Avatar von Elisabeth N
    Elisabeth N

    Hallo,
    Wir haben von unserem Vater, Italiener mit Erstwohnsitz in Deutschland, ein Haus in Florenz geerbt. Alle Erben, zwei Toechter und meine Mutter, leben im Ausland. Wie sollte sich die zu zahlende IMU errechnen? Wir haben nun von einer Commercialista eine Erklaerung anfertigen lassen und dieser Betrag ist mehr als doppelt so hoch als die Steuer, die mein Vater noch zu Lebzeiten bezahlt hat. Kann das stimmen? Worauf sollte die Commercialista achten, wenn die Erben im Ausland leben?

    Vielen Dank.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Elisabeth, die IMU für nicht in Italien mit Wohnsitz Gemeldete bestimmt sich einerseits nach dem Katasterwert der Immobilie und nach dem Steuerquotienten selbst, der durch die Gemeinde jedes Jahr beschlossen wird. Jeder Miteigentümer zahlt diese nach seinem Anteil. Sie können die IMU auch online für die Immobilie errechnen, dazu gibt es eine Reihe tools z.B. https://www.idealista.it/news/statistiche/calcolo-imu/seconda-casa/ Wo die Erben wohnen, ist insofern also nicht von Belang – solange sie nicht in dem besagten Haus selbst gemeldet sind. Mit besten Grüssen U. Cristina

      1. Avatar von Elisabeth N
        Elisabeth N

        Vielen Dank fuer Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.

  63. Avatar von Thomas Klee
    Thomas Klee

    Hallo Frau Cristina,
    bei Immobilienkauf in Italien, Venetien, Region Padua.
    Sind die Notarkosten vom Gesetz festgelegt, wie werden Sie bemessen? Kann der Notar verlangen, was er will ? Sind die Notarkosten „verhandelbar“ ?
    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Klee, seit 2012 kann in Italien das Honorar des Notars auch ausgehandelt werden, es empfiehlt sich deshalb, vor Beauftragung einen Kostenvoranschlag einzuholen. Die Notare orientieren sich an den weiterhin geltenden Tariftabellen (zuletzt 2018 angepasst) und dem Kaufpreis, aber es gibt Spielräume, die man nutzen kann, wenn man verschiedene Angebote miteinander vergleicht. Zum Beispiel stellen einige Notare ein Anderkonto zur Hinterlegung des Kaufpreises kostenlos, während andere dafür Gebühren fordern. Da der Notar auch die Erwerbssteuer einkassieren muss, werden höhere Gesamtbeträge aufgerufen. Da ist es besser, die einzelnen Posten in einem Angebot nebeneinander aufgeführt zu sehen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  64. Avatar von Marzia Foraboschi
    Marzia Foraboschi

    Sehr geehrte Frau Cristina, zunächst einmal möchte ich mich für den Blog bedanken, mir hat es schon einige Fragen beantwortet.
    Nun zu meinem Anliegen. Ich bin Italienerin, beim Aire gemeldet. Habe auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
    Momentan verzichte ich in Deutschland auf die Steuererklärung weil Single ohne Besitz, es lohnt sich als Angestellte einfach nicht fuer mich.
    Ich beabsichtige demnächst eine Eigentumswohnung in Treviso zu kaufen, sodass ich regelmäßig die Steuern in Italien zahlen muss, aber als AIRE Mitglied kein IRPEF abgeben muss, nur IMU. Dies jedenfalls mein Verständnis. Muss ich dann beginnen in Deutschland die Steuererklärung zu machen, obwohl ich in Deutschland nichts besitze? Mein Verständnis ist, dass ich von der Doppelbesteuerung befreit bin, wegen AIRE.
    Danke vielmals und viele Grüße
    Marzia Foraboschi

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Faraboschi, grundsätzlich kommt es für die Steuererklärung darauf an, wo die Einkünfte entstehen. Sind Sie Eigentümerin einer Immobilie in Italien und der steuerliche Gewinnwert liegt über dem Freibetrag, ist eine Einkommensteuererklärung IRPEF abzugeben. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland nach Erwerb behalten, kommt dazu noch Zweitwohnsteuer IMU. Die Einzelheiten dazu und ob die Wohnung dann auch steuerliche Pflichten in Deutschland auslöst, sollten Sie bitte mit einem Steuerberater klären. Mit besten Grüssen U. Cristina

  65. Avatar von Leone Giovanni
    Leone Giovanni

    guten Morgen
    auch ich wie die Frau Pala (januar9.2021) geschrieben hat, habe heute die 2 eingeschriebene Briefe/ Forderungen erhalten. Mit meiner Unterschrift habe ich die Bestätigung der Post bestätigt.
    Habe mit interesse Ihre Antwort gelesen und bin sehr zufrieden .
    Habe ich richtig verstanden das mit einen eingeschrieben Schreiben al Comune die Verjährung der Forderungen geltend machen !!!!
    vielen Dank
    mfg Giovanni Leone / Schweiz

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Leone, wenn es sich bei den Einschreiben um erste Zahlungsaufforderungen und/oder Mahnungen für IMU oder TASI für das Jahr 2015 handelt, dann sind diese bei Ihnen zu spät eingegangen. Die Gemeinde muss vor Ablauf des 5. Jahres ihre Forderungen mitteilen. Auf dem Einschreiben ist generell die zuständge Stelle oder Sachbearbeiter angegeben, dem gegenüber Sie sich auf die Verjährung berufen müssen. Mit besten Grüssen, U. Cristina

  66. Avatar von Gaetano
    Gaetano

    Guten Tag,
    ich wollte auf Sizilien ein Haus kaufen.Jetzt wollte ich wissen
    wie viele Kosten jährlich an steuern,Müll
    usw.(Nebenkosten) auf mich zu kommen würden.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Gaetano, so allgemein kann diese Frage nicht beantwortet werden: alle diese Kosten sind zu bedenken, hängen aber entweder vom Katasterwert des Hauses, der Anzahl der Eigentümer, der Gemeinde o.ä. ab. Wenn Sie eine Beratung wünschen, senden Sie bitte eine Mail, vielen Dank. Mit besten Grüssen U. Cristina

  67. Avatar von Franca
    Franca

    Hallo Frau Cristina,
    würde gerne in Erfahrung bringen ob ich mein Konto bei einer italienische Bank kündigen kann.
    Ich habe in Italien Lago Maggiore eine Wohnung, damals musste ich ein conto Corrente eröffnen allerdings wird von diesem Konto nur Strom abgebucht und mittlerweile kann ich es auch von mein deutschen Konto bezahlen. Daher die Frage darf ich dieses Konto kündigen?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Franca, auch in Italien gibt es keinen Zwang zur Kontoführung, selbstverständlich können Sie Ihr Konto bei der Filiale nach den im Kontovertrag vorgegebenen Bedingungen kündigen! Häufig handelt es sich eher um ein praktisches Problem: zur Kontoauflösung verlangt die Filiale meist ein persönliches Vorsprechen zur Unterschrift des Auflösungsvertrags und für die Abwicklung fallen Gebühren an. Mit besten Grüssen U. Cristina

  68. Avatar von David
    David

    Hallo! Wir beabsichtigen einen Immobilienkauf von ca. 3-5 Anlageobjekten in Italien, welche vermietet werden sollen. Ist es günstiger diese privat oder als Firma zu erwerben? Wenn als Firma, was wäre hier die günstigste Struktur?

    Herzlichen Dank für Ihre Auskunft!

    Mfg

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Krausz, das sind sehr komplexe Fragen, für die hier nicht der Raum einer Antwort ist, denn es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Wenn Sie z.B. mit einer Gesellschaft (ausl, inländ. o.a.?) erwerben, können Sie keine Ermäßigung bei der Erwerbssteuer geltend machen, hätten aber ev. Vorteile bei der zukünftigen Vermietung. Sie benötigten eine ausführlichere Rechts- und steuerrechtliche Beratung. Mit besten Grüßen U. Cristina

  69. Avatar von Olivia
    Olivia

    Hallo Frau Cristina,

    besteht die Möglichkeit sich von der TARI befreien zu lassen wenn man nur max. 3 Wochen im Jahr in Italien im Urlaub ist? Wir haben zwei Wohnungen in Italien (beide nicht vermietet) und es kommen ca. 480 Euro Müllgebühr jedes Jahr auf uns zu. Für 3 Wochen im Jahr Urlaub ist es ziemlich viel.

    Liebe Grüße
    OP

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Pala, ob eine Kostenreduzierung bei den Müllgebühren für Ferienwohnungen möglich ist, muss in der kommunalen Müllverordnung geregelt sein und dann ausdrücklich beantragt werden. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, solange das Haus zum „Wohnen bereit“ ist d.h. alle Versorgerverträge bestehen. Es ist unerheblich, dass Sie in der meisten Zeit des Jahres keinen Müll produzieren. Seit 2013 sollen die Gemeinden kostendeckend bei der Mülltrennung und Entsorgung arbeiten, was zu einer erheblichen Kostenerhöhung beigetragen hat. Mit besten Grüssen, U. Cristina

  70. Avatar von Olivia Pala
    Olivia Pala

    Hallo Frau Cristina,

    wir haben heute zwei Briefe (Imu und Tasi) aus Sardinien erhalten. Es geht um Imu und Tasi aus dem Jahr 2015. Der Brief wurde im November 2020 versendet und kam erst heute an da die Briefe an unsere alte Adresse adressiert waren. Ist die Rechnung jetzt verjährt? Die Briefe wurden per Einschreiben gesendet.

    Vielen Dank und liebe Grüße
    OP

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Pala, nach ital. Recht verjähren regelmäßig wiederkehrende Forderungen, zu denen auch IMU und TASI gehören, innerhalb von 5 Jahren, wenn sie in diesem Zeitraum von der Gemeinde nicht angemahnt wurden. Dazu reicht ein einfaches Schreiben oder Einschreiben. Zum Ende eines Jahres mahnen die Gemeinden idR alle vor dem Verfall stehenden Forderungen an. Wenn Sie das Schreiben in 2021 erhalten un dessen Empfang in 2021 bestätigt haben, können Sie gegenüber der Gemeinde für das Jahr 2015 die Verjährung der Forderungen geltend machen. Dies gilt nicht für die Forderungen ab 2016, für die bis Ende dieses Jahres eine separate Mahnung versandt werden kann, um die Forderung aufrecht zu erhalten. Mit besten Grüssen, U. Cristina

      1. Avatar von Olivia Pala
        Olivia Pala

        Tausend Dank für ihre schnelle Rückmeldung.

  71. Avatar von Nicole
    Nicole

    Hallo, wir möchten in apulien ein Grundstück kaufen und später dort bauen. Wir sind beide deutsche und verheiratet in zugewinngemeinschaft. Mein Mann spricht perfekt italienisch. Deshalb wurde uns geraten das nur er den Vertrag unterschreibt damit wir uns die Kosten für den Dolmetscher sparen können. Zudem wurde uns gesagt das es ohnehin egal ist wer Eigentümer ist, da in Italien automatisch beide Eigentümer werden. Wir sind ja aber nach deutschem Recht verheiratet. Ich traue dem ganzen nicht. Zumal wir noch zwei erwachsene Kinder aus unterschiedlichen Ehen haben könnte es im erbfall auch schwierig werden. Bezahlen werden wir das Grundstück beide zusammen. Was raten Sie uns? Auf jeden Fall beide unterschreiben? Lieben dank und herzliche grüße.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Stefanutto, nur wer beim Notar die Kaufurkunde unterzeichnet, wird auch Eigentümer. Es gibt keinen Automatismus. Ihr Mann muss bei der Beurkundung angeben, dass er nach deutschem Recht und in Zugewinngemeinschaft verheiratet ist. Unterschreibt er allein, wird nur er Eigentümer, egal woher das Geld stammt. Dies ist anders als in Italien, wo die Ehegatten ohne anderweitige Bestimmung immer in Gütergemeinschaft leben, deshalb müssen beide Ehegatten dem Kauf zustimmen, der in ihr gemeinschaftliches Vermögen fällt. Wenn Sie Miteigentümerin werden wollen, müssen auch Sie den Notarvertrag als Käuferin unterschreiben. Mit besten Grüssen U. Cristina

  72. Avatar von Diane Kreidler
    Diane Kreidler

    Vielen Dank für die zusammengetragenen Informationen.
    Was mir nicht klar ist, ist folgender Abschnitt oben: „Nur, wenn der Betrag für alle erworbenen Immobilien unter € 500,00 liegt, ist man von der Steuererklärung befreit. Sonst erfordert die Steuerpflichtigkeit eine jährliche Einkommens-Steuererklärung (sog. IRPEF) für alle natürlichen Personen, einzureichen bis zum 30.6., (…)“.

    Dass man auf einen Gewinn über 500€ beim VERKAUF Steuer zahlt, ist mir völlig klar. Aber was bedeuet „Sonst“ in diesem Zusammenhang? Wenn ich doch noch nicht verkauft habe, sondern Besitzer der Immobilie bin, kann ich ja auch noch keinen Gewninn mit der Immobilie gemacht haben…? Soll das bedeutetn, dass ich während ich eine Ferienimmobilie halte für den Fall, dass ich irgendwann einmal Gewinn damit mache die ganze Zeit über eine weitere Steuererklärung in Italien abgeben muss, obwohl ich dort keinen Wohnsitz habe? Vielen Dank an Sie!

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Kreidler, Sie beziehen sich auf eine spezifische Anfrage zur Steuerpflicht in Italien, wenn man dort als Immobilieneigentümer eingetragen ist. Grundsätzlich gilt: Jede Immobilie in Italien muss eine Eintragung zum steuerlichen Katasteramt haben. Damit geht auch die Bestimmung des steuerlichen Einheitswertes dieser Immobilie einher (Katasterwert). Dieser wiederum bestimmt, ob das „Halten und Haben“ der Immobilie als solches einen steuerlichen Gewinn darstellt, der in einer Einkommensteuererklärung angegeben werden muss. Liegt der Steuerwert unter € 500, fällt dieser Wert in die Steuerfreigrenze.Der Gewinn muss unabhängig von Ihrem Wohnsitz am Ort der Immobilie angegeben und versteuert werden. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an einen ital. Steuerberater. Mit besten Grüssen U. Cristina

    2. Avatar von Viola Wild
      Viola Wild

      Hallo!
      Wir haben durch Zufall Ihren Blog entdeckt! Schade erst jetzt, in den 38 Jahren mit einem Rustico in der Toskana, hätten wir viele Fragen gehabt! Wir finden Ihr Engagement einfach toll und wer weiß vielleicht brauchen wir nochmal Ihren Rat! Mfg

      1. Avatar von Ulrike Cristina

        Danke für das nette Kompliment und beste Grüße! U. Cristina

  73. Avatar von Frank Müller
    Frank Müller

    Hallo und guten Tag, auf einem vor einem Jahr erworbenen Baugrundstück am Gardasee plane ich ein neues Haus zu bauen und dort, nach Fertigstellung, einen Großteil des Jahres zu verbringen. Ich bin nicht mehr berufstätig und beziehe mein Einkommen aus umfangreichem Immobilienbesitz, den i h in Deutschland habe. Ich spiele mit dem Gedanken, meinen Erstwohnsitz an der Gardasee zu verlegen, auch um in den Genuss der auf 4% verringerten IVA bei den Baukosten zu kommen. Was muss ich beachten und wird mein Einkommen aus den deutschen Immobilien dann (auch) in italien versteuert?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Müller, Ihre Fragen zielen auf steuerliche Aspekte und erfordern über die bereits in diesem Blog behandelten Themen eine individuelle Beratung durch einen deutschen und einen ital. Steuerberater (s. z.B. http://www.reschbernhard.it/). Grundsätzlich werden die Einnahmen unabhängig von der Herkunft am Wohnsitz versteuert. Beste Grüsse U. Cristina

    2. Avatar von Alexandra Richter
      Alexandra Richter

      Hallo Herr Müller, wir haben im Prinzip genau das gleiche Thema wie Sie. Nun wollte ich mich bei Ihnen erkundigen, ob Sie hier schon weitergekommen sind mit dem Thema. Ich würde mich sehr freuen von Ihnen zu hören.

  74. Avatar von Sabine Henninger
    Sabine Henninger

    Guten Tag,
    wir beabsichtigen in Apulien eine Immobilie zu kaufen und wollten fragen, ob Sie uns in dieser Region einen Notar empfehlen können. Zudem hätten wir gern eine Empfehlung für einen italienischen Steuerberater.
    Vielen Dank!

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Henninger, für Apulien habe ich keine direkte individuelle Empfehlung, nur den Rat, dass Sie auf jeden Fall erst nach Einholen von 2-3 Kostenvoranschlägen eine Wahl treffen sollten. Der Notar kann zur Beurkundung überall auf ital. Territorium zugelassen sein, muss also nicht unbedingt in der Nähe des Hauses sein – auch z.B. im deutschsprachigen Bozen, wenn die Verkäufer vorab informiert sind. Für die Steuerberater schauen Sie bitte in unsere „Expat-Map“. Beste Grüsse, U. Cristina

  75. Avatar von Meyhausen
    Meyhausen

    Hallo Frau Cristina,

    wir wollen in Italien eine Immobilie erwerben und überlegen, ob steuerlich gesehen ein abgelegenes Haus in den Bergen (Vermietung an Akademien und Stiftungen sowie Verluste durch Renovierung (alte Fresken, Denkmalschutz, evtl. EU-Förderung), die steuerlich geltend gemacht werden können oder ein Stadthaus mit Nähe zu Lucca und Strand und garantierten Einnahmen durch Vermietung die bessere Variante ist. Wozu raten Sie? C. Meyhausen

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau/Herr Meyhausen, diese Frage zielt in den Zuständigkeitsbereich eines ital. Steuerberaters (commercialista), ich beantworte dagegen Fragen zu rein rechtlichen Aspekten rund um Immobilien in Italien. Grundsätzlich setzt eine „steuerliche Geltendmachung“, also Abzugsfähigkeit in Italien voraus, dass Sie dort auch Einnahmen haben, für die Einkommensteuer anfällt. Ich rate dazu, sich an einen ital. Steuerberater zu wenden. Mit besten Grüssen, U. Cristina

  76. Avatar von Giuseppa Simone
    Giuseppa Simone

    Guten Tag, meine Eltern wohnen hier in Deutschland in einer Mietwohnung und haben in Italien ein Haus, das sie im Sommer nutzen, sonst steht es leer. Die beiden sind in Rente. Müssen sie trotzdem den vollen Satz IMU und TARI bezahlen. Ich möchte anmerken dass die beiden von einer kleinen Rente leben müssen. Ich hoffe Sie können mir eine Auskunft geben. Mit freundlichen Grüßen

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, der Satz der Zweitwohnsteuer (IMU) bemisst sich nach dem Katasterwert der Immobilie und der Quote, die der Gemeinderat festgesetzt hat. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie häufig die Immobilie genutzt wird und welche finanziellen Möglichkeiten für die Eigentümer bestehen. Bei den Müllgebühren (TARI) müssten Sie in der konkreten Müllordnung der Gemeinde nachsehen: normalerweise gibt es Ermäßigungen für eigengenutzte Zweitwohnungen (da ja weniger Müll produziert wird), die aber ausdrücklich beantragt werden müssen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  77. Avatar von Massimo
    Massimo

    Guten Abend, mit Interesse habe ich die verschiedenen Kommentare gelesen. In diesem Zuge würde ich mich freuen wenn Sie mir helfen könnten. Ich habe eine Wohnung auf Sardinien gekauft auf meinen Namen da meine Frau (verheiratet nach Deutschem Recht ) nicht bei dem Notriellen Kauf anwesend sein könnte. Im Kaufvertrag wurde mit aufgenommen, dass ich verheiratet bin und „che il loro regime patrimoniale e quello della comunione degli incrementi in vertu del quale il presente acquisto e bene personale di …..(mein Name)“ .Nun zu der eigentlichen Frage…da wir diese Wohnung gemeinsam abbezahlen würden wir gerne wissen ob bei einer Scheidung oder Tod , meine Frau ein Anrecht darauf hat ? Wie müssten wir vorgehen damit Sie nachträglich in den Vertrag mit aufgenommen werden kann.Danke im Voraus und schöne Grüsse aus Deutschland

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Congiu, im ital. Kaufvertrag wurde -wahrscheinlich fehlerhaft- angegeben, dass Sie mit Ihrer Frau in Gütergemeinschaft leben und dass die Immobilie zu Ihren persönlichen Gütern zählt. In Italien ist Gütergemeinschaft der gesetzliche Güterstand, nicht die Zugewinngemeinschaft wie in Deutschland, das hat der Notar wohl missachtet. Eine ev. Scheidung unterläge deutschem Recht und den Regeln des Zugewinnausgleichs, d.h. darin würde der Wert der Wohnung bei der Berechnung beachtet werden müssen, also eine Anrechnung im Gesamtausgleich unter Beachtung der Mitfinanzierung. Nach den Urkunden sind Sie Alleineigentümer der Wohnung. Bei Ihrem Tod fiele die Wohnung in Ihren Nachlass und je nachdem wie viele Erben Sie haben, an alle zu deren Anteilen. Um dies zu ändern und Ihre Frau aktuell an der Immobilie selbst Rechte einzuräumen, ist eine weitere notarielle Urkunde in Italien erforderlich, z.B. eine Schenkung des Anteils von 50%. Mit besten Grüßen U. Cristina

  78. Avatar von Martin Drittenbass
    Martin Drittenbass

    Guten Tag, ich(Schweizer) meine Frau Italienerin haben letztes Jahr ein Haus In Sardinien erworben.
    Ich bin Immobilien Besitzer in der Schweiz. Für meine Frau ist das die 1.Immobilie in Italien, müssen wir also für die IMU. TASI nur die Hälfte versteuern?
    Mfg
    Martin Drittenbass

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Drittenbass, ob Sie bzw. Ihre Frau IMU (= Zweitwohnsitzsteuer) zahlen müssten, hängt davon ab, was Sie im notariellen Erwerbsvertrag der Immobilie erklärt haben. Wenn Ihre Frau das Haus als 1. Wohnsitz erworben haben sollte, dann ist diese nicht geschuldet. Grundsätzlich jedoch werden Ferienimmobilien als 2. Haus erworben, so schuldeten Sie als nicht an der Adresse gemeldete Miteigentümer je 50% der IMU. TARI (Müll) und TASI (Servicestsuer) sind grundsätzlich immer geschuldet. Die genauen Bedingungen ergeben sich aus der entsprechenden gemeindlichen Verordnung. Als Miteigentümer schuldet jeder die fälligen Gebühren und Steuern nach dem entsprechenden Eigentumsanteil. Mit besten Grüssen U. Cristina

  79. Avatar von Cordaro
    Cordaro

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Kann man IMO auch von Deutschland bezahlen? Was ist zu tun, um von Deutschland aus zu zahlen?
    Mit freundlichem Gruß
    D. Cordaro

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Sehr geehrte/r Frau/Herr Cordaro, die Gemeinden haben nornalerweise ein Konto mit IBAN und BIC, auf das Sie die IMU vom Ausland direkt überweisen können. Die Kontoverbindung müssen Sie bei der Gemeinde erfragen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  80. Avatar von Gunther Seitz
    Gunther Seitz

    Guten Tag Frau Cristina,
    wir haben eine Immobilie am Gardasee. Für das Jahr 2014 wurden wir nun aufgefordert, die IMU zu bezahlen.
    Dieses Schreiben wurde per Einschreiben in Italien am 17.12.2019 verschickt und erreichte unser deutsches Postamt am 27.12.2019.
    Da wir selbst zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause waren, haben wir das Einschreiben am 13.01.2020 bei der deutschen Post abgeholt.
    Unsere Frage nun, ist für die Verjährung, die Absendung der Zahlungsaufforderung, oder der persönliche Erhalt der Zahlungsaufforderung relevant?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft!
    Herzliche Grüße!
    Gunther Seitz

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Seitz, für die Rechtzeitigkeit der Zustellung per Einschreiben an Sie vor Ablauf der 5-Jahresfrist ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme entscheidend. Das Gesetz kennt die Vermutung, dass das Schreiben, wenn es ein normales internationales Einschreiben ist (kein hellgrüner Umschlag) als zugestellt gilt, wenn es „an der Adresse des Empfängers angekommen ist“, Art. 1335 Zivilgesetz. Als Nachweis dient das Datum auf der Rückkarte des Einschreibens. Trägt diese das Datum 13.01.2020, war die Kenntnisnahme nach dem 31.12.2019 und damit verspätet. Der Nachweis obliegt Ihnen gegenüber der Behörde. Mit besten Grüssen U. Cristina

  81. Avatar von Mario Bruno
    Mario Bruno

    Hallo, unsere Mutter und wir vier Geschwister ( Wohnhaft in Deutschland) haben von unserem verstorbenen Vater( vor ca. 15Jahren)eine Erdgeschoß Wohnung ( 2 Zimmer) in Italien geerbt. Kurz nachdem wir das Erbe angenommen haben haben wir uns zerstritten weil ein Geschwisternteil nicht verkaufen wollte und sich stur gestellt hat. Darauf hin haben die anderen Erben ihm mündlich gesagt er kann mit dem Erbe machen was er will wir wollen damit nichts mehr zu tun haben. Darauf hin hat er die ganzen Jahren Steuern , Strom, Wasser bezahlt. Er hat sogar die 2 Zimmer vermitet. Jetzt meldet sich der andere Eigentümer( der Besitzer der oberen Etagen) und möchte das wir uns an die Kosten für das Dach und Außenfassade i(st Renovierungsbedurftig )beteiligen. Meine Frage ist nun müssen wir uns beteiligen an den Kosten und sind wir überhaupt noch mitbesitzer?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Bruno, durch Annahme der Erbschaft sind Sie Miteigentümer an der Immobilie geworden. Diese Rechtsposition bleibt bis zu einer Teilung der Immobilie, z.B. durch Verkauf an Dritte oder an einen der Erben, erhalten. Die einfache Erklärung gegenüber einem Miterben, dass man nichts mehr mit dem Objekt zu tun haben will, reicht nicht aus, um sich seinen Pflichten zu entziehen. Sie müssten mit dem jetzigen Nutzer eine Übertragung notariell beurkunden lassen. Im Moment fallen Ihnen alle Unterhalts- und Erhaltungskosten nach Anteil zur Last – aber auch alle Einnahmen aus Vermietung. Mit besten Grüssen U. Cristina

  82. Avatar von Anna Canetti
    Anna Canetti

    Guten Tag Frau Cristina
    Wir beabsichtigen, in Ligurien ein Terreno von 5’000 m2 zu kaufen und ein Häuschen darauf zu erstellen. Im Moment steht ein Rustico von 65 m2 auf dem Gelände. Können Sie mir sagen, ob es eine ‚Ausnutzungsziffer‘ o.ä. gibt? Gemäss Inserat sei der Bau einer Villa von 130 m2 oder von 2 kleineren Einheiten mit ‚magazzino sottostante‘ erlaubt. Kann diese Zahl stimmen?
    Besten Dank für Ihre Antwort, Anna

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Canetti, welche Überbauungsmöglichkeiten bestehen, hängt vom konkreten Standort der Immobilie ab und muss deshalb nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde geprüft werden. Dazu sollten Sie einen Techniker vor Ort beauftragen. Eine andere Frage, die Sie klären sollten: wenn Sie Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz sind, unterliegen Sie wegen der Gegenbezüglichkeitsregel in Italien den Erwerbsbeschränkungen des Lex Koller, danach ist grundsätzlich nur der Erwerb von 1000qm Land als zugehörig zu einem Wohngebäude erlaubt. Mit besten Grüssen U. Cristina

  83. Avatar von Straßmann
    Straßmann

    Guten Tag, ich habe in Italien ein Grundstück von etwa 1.800 m Q , auf diesem Grundstück befindet sich ein Rustiko.
    (wird nicht bewohnt). Bin deutsche Staatsbürgerin, wohnhaft in Deutschland.
    Das Rustiko wird Im Kataster als Villetta ausgewiesen ( entspricht A7, was die IMU Berechnung teurer macht).
    Als Wert ist der tatsächliche Kaufwert eingetragen und nicht der Kataster-/oder Ertragswert.
    Meine Frage; Habe ich bei dieser Vorgehensweise Nachteile ?
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Rosaria Straßmann

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Strassmann, das Gesetzesdekret Nr. 201/2011 („Salva Italia“) hat alle Eigentümer verpflichtet, ihre landwirtschaftlichen Gebäude (Rustico) zum Kataster anzumelden. Bei dieser Anmeldung vergibt der Antragsteller nach Zustand, Lage und Größe selbst eine Kategorie, die dann durch das Katasteramt geprüft wird. Kategorie A7 bezieht sich auf alleinstehende Häuser mit Garten. Falls Sie Zweifel an der korrekten Einordnung haben, können Sie jederzeit über einen Geometer einen Änderungsantrag einreichen. Die Kategorie beeinflusst den Fiskalwert und damit alle davon abhängenden Zahlungen wie z.B. IMU. Aus Sicht der Eigentümer ist ein geringerer Wert also besser. Beste Grüsse U. Cristina

  84. Avatar von Monika Avermeyer
    Monika Avermeyer

    Sehr geehrte Frau Cristina,
    mit Begeisterung haben wir Ihren Blog gelesen. Jetzt haben wir aktuell ein Objekt in Comacchio gefunden, aber wie das immer so ist, gibt es hier Besonderheiten, die wir so nicht verstehen und die wir weder in Ihrem Blog noch in weiterer Literatur gefunden haben.
    1. Wir planen den Erwerb eines renovierungsbedürftigen Hauses. Ist es möglich, weniger als den Katasterwert zu bezahlen und welche Konsequenzen (insbesondere steuerlich) hätte das für uns als Käufer und auch für den Verkäufer? Ist dies besonders im (Vor-)Vertrag aufzunehmen?
    2. Bei der Immobilie handelt es sich um ein 2-geschossiges Gebäude (Erdgeschoss, 1. OG und Dach) mitten in einer Altstadt, die eine ungewöhnliche Raumaufteilung beinhaltet. So ist ein Teil des Hauses im 1. Stock nicht Teil der Verkaufsmasse (ca. die Hälfte des Obergeschosses), der Bereich gehört dem Nachbarn. Dahingegen ist das Dach über dem gesamten Haus Teil der zu verkaufenden Immobilie. Der Auszug aus dem Katasterregister bestätigt diese Aufteilung. In welchem italienischen Register oder in welcher Verordnung finden wir die dazu gehörigen Eintragungen über Lasten und Rechte?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Monika und Stefan Avermeyer

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Avermeyer, es ist klar, wenn die Fragen zu speziell sind, kann ein Blog diese nicht behandeln, zu diesem Zwecke gibt es die individuelle Beratung durch den Rechtsanwalt. Zu Ihren Fragen 1) der Kaufpreis selbst kann auch unter dem Katasterwert liegen, die Grunderwerbssteuern für Ferienhäuser müssen immer auf den (dann höheren) Katasterwert bezogen werden. 2) Förmliche Belastungen der Immobilie sind im Liegenschaftsregister (registro immobiliare) durch öff. oder beglaubigte Urkunden verzeichnet. Grundsätzlich, wenn es dort keine ausdrückliche Vereinbarung gibt, ist das Dach im Eigentum aller der Einheiten, die sich darunter befinden. Beste Grüsse U. Cristina

  85. Avatar von Yvonne Müller
    Yvonne Müller

    Liebe Ulrike Cristina
    Ich habe vor einem Jahr eine Ferienwohnung in der Toskana gekauft.Ich möchte jetzt noch einen Garten kaufen welcher sich in der Nachbargemeinde befindet.Ich bin Schweizerin darf also nur 1000m2 Land erwerben.Mein Makler sagt ich soll eine S.S. Immobiliare non a usa Commerciale gründen kostet beim Notar Euro 1200.-.
    Meine Frage ist das legal und wie sieht das mit der Firmensteuer aus?
    Er sagt die Steuer sei klein ,da kein kommerziellen Gebrauch.
    Stimmt diese Aussage?
    Vielen Dank für ihre Bemühungen mit freundlichen Grüssen yvonne müller

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Müller, als Schweizerin ohne Wohnsitz in Italien unterliegen Sie denselben Beschränkungen beim Erwerb von Immobilien, die für Italiener in der Schweiz gelten (Lex Koller). Die Italiener wenden diese Beschränkung grds. einheitlich an (Max. 200 qm Wohnfläche und 1000qm dazugehöriger Grund). Wenn der Erwerber eine ital. Gesellschaft ist, sog. società semplice, vergleichbar mit einer Gesellschaft nach Bürgerlichem Recht, handelt es sich um einen anderen, ital. Rechtsinhaber und Sie haben diese Beschränkung nicht. Die s.s. muss alle Formalien und Vorschriften in Italien erfüllen z.B. Eintrag ins Handelsregister, Steuererklärung ecc. Einzige Gefahr: das Finanzamt könnte ein Umgehungsgeschäft annehmen und dadurch den Vertrag nichtig machen. Dazu sollten Sie einen Notar vor Ort konsultieren. Beste Grüsse U. Cristina

  86. Avatar von Minutoli Maria
    Minutoli Maria

    Hallo,ich habe Ihnen am 10,10,19 geschrieben. Und habe noch eine Frage . Sie haben mir geschrieben, dass die Gemeinde mir ab 2014 Imu gelten machen kann und nicht ab 2012. Meine Frage, wie mach ich den Einspruch und gibt es ein Paragraph dafür. Liebe Grüße Maria

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Minutoli, die Verjährung tritt gemäß Art. 2948 n. 4 codice Civile nach 5 Jahren ein. Schreiben Sie die Gemeinde an. Für nähere Einzelheiten senden Sie mir bitte eine Mail. Beste Grüsse U. Cristina

  87. Avatar von Maria Minutoli
    Maria Minutoli

    Guten Tag , habe eine Frage, mein Mann und ich habe uns im Jahr 2000 eine Wohnung in Sicilia gekauft. Wir haben heute von der Gemeinde ein Einschreiben bekommen, dass wir ab 2012 bis jetzt IMO bezahlen sollen. Wir wohnen in Deutschland und sind beide Italiener haben aber nichts verstanden was die genau wollen. Wir haben auch bin heute nie was an Schreiben bekommen. Das kann doch nicht sein das wir von 2012 zahlen müssen. Liebe Grüße

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Minutoli, auch wenn die Gemeinde sich spät meldet, sie kann für die Vergangenheit Forderungen nach Zweitwohnsteuer=IMU geltend machen. Aber die Forderungen dürfen nur 5 Jahre zurückreichen, alles andere ist verjährt. Also heute muss noch IMU von 2014 an gezahlt werden. Beste Grüsse U. Cristina

  88. Avatar von berndxl
    berndxl

    Guten Tag und Gratulation zu dieser tollen Seite.
    ich habe 1985 an der Riviera ein minimalrestauriertes Rustiko gekauft, war aber die letzten ca 10 Jahre selbst nicht mehr dort (nur die Kinder sporadisch). 2-2017 habe ich verkauft mit Hilfe eines Immobilienbüros. Die laufenden Kosten Strom, Wasser, Abfall wurden über ein italienisches Bankkonto abgewickelt. Dieses Konto habe ich danach aufgelöst.
    Jetzt haben mir die neuen Besitzer ein Schreiben der Gemeinde nachgeschickt mit Forderung IMU für 4 Jahre, 2012 – 2015 (4x Formblatt F24). Insgesamt 1770,39€. Inzwischen weiss ich was IMU ist.
    Dazu meine Fragen:
    -wenn ich bezahlen muss, wie kann ich das abwickeln? SEPA Überweisung ist offensichtlich nicht vorgesehen.
    -ab welchen Jahr ist die Steuerschuld verjährt?
    -werde ich noch Forderungen für 2016 und 2017 bekommen?
    -das Anschreiben datiert vom 10.06.2019, es wird mit „pignoramento“ gedroht
    Bitte raten Sie mir wie ich aus der Sache herauskomme.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Morgen, die Fragen zur nachträglichen IMU habe ich z.T. am 13.8. und 19.8. bereits beantwortet. Die IMU vor 2014 ist bereits verjährt. Die Einzahlung der IMU erfolgt grundsätzlich eben über die ital. Bankformulare F 24. Aber die Gemeinden geben auf Nachfrage auch eine IBAN an, wenn Sie kein Konto in Italien mehr haben. Hier ist proaktives Handeln von Vorteil: nehmen Sie Kontakt auf, die Gemeinde ist wahrscheinlich langsam, „vergisst“ diese Position jedoch nicht. Für nähere Einzelheiten senden Sie mir bitte eine Mail. Beste Grüsse U. Cristina

  89. Avatar von Thormann
    Thormann

    Guten Morgen,
    wie finde ich in Italien heraus, ob eine Wohnung/Immobilie mit einer Grundschuld/Hypothek belastet ist? Gibt es das Prinzip der Hypothek in Italien überhaupt?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, natürlich gibt es in Italien auch das Prinzip der akzessorischen Sicherung einer Forderung durch Hypothek. Die Form ist anders, da es kein Grundbuch gibt, die Wirkung jedoch vergleichbar. Alle förmlichen Belastungen einer Immobilie finden sich im öff. Liegenschaftsregister (conservatoria dei registri immobiliari), wo Sie aufgrund der Angaben zum Eigentümer eine Auskunft einholen können. Beste Grüsse U. Cristina

      1. Avatar von Claudia Amcha
        Claudia Amcha

        Guten Abend, wir haben ein Haus in Sardinien das wir gerne vermieten möchten und wollen wissen was wir benötigen LG Claudia

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Guten Tag Frau Amcha, Ihre Frage ist sehr allgemein, denn es kommt darauf an, ob Sie lang- oder kurzfristig vermieten wollen. Reguläre Mietverträge haben z.B. eine Dauer von 4+4 Jahren oder von 18 Monaten und müssen u.a. zum ital. Finanzamt registriert werden, bei Ferienwohnungen kann es Anmeldevorschriften der ital. Gemeinde geben z.B. wegen einer Touristensteuer. Nähere Auskünfte besser als Erstberatung per Mail. Beste Grüsse U. Cristina

  90. Avatar von Toni
    Toni

    Guten Morgen,

    Wir wollen in den Marken Residenti beantragen. Meine Schwiegereltern haben dort seit 15 Jahren einen Zweitwohnsitz (eigene Immobilie). Nun ist die Verwirrung groß , weil ein Immobilienkauf mit anschließender Residenti damals eher schwierig war. Meine Frau und ich wollen uns in Zukunft mehr in Italien aufhalten, aber dort nicht arbeiten. Ein KFZ mit italienischen Kennzeichen ist auch vorhanden. Was müssen wir machen, um die Behörden dort zufrieden zu stellen und keine Probleme zu bekommen?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag, Sie meinen, dass Sie Ihren Wohnsitz in den Marken nehmen möchten, also als EU-Bürger länger als 3 Monate in Italien bleiben wollen? Im Rahmen der Freizügigkeit der Bürger in der EU, können Sie überall Ihren Wohnsitz einrichten. Das geht in Italien durch Anmeldung bei der entsprechenden Gemeinde, ausfüllen eines Formulars, Nachweis der Wohnung und des Einkommens und wenn Sie nicht in Italien arbeiten, einer priv. Krankenversicherung. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, erhalten Sie einen ital. Personalausweis und der Vertreter der Gemeindepolizei (vigile) wird vorbeikommen und sehen, ob Sie dort wirklich wohnen und erreichbar sind. Beste Grüsse U. Cristina

      1. Avatar von Toni
        Toni

        Guten Morgen Frau Christina,

        Wir haben vor, im Frühjahr 2020 uns dort einen Roller zu kaufen und evtl. mein altes Auto (hat noch TÜV bis Ende 2020) nach Italien zu bringen und dort anzumelden. Dazu brauchen wir Residenti in Italien, sagen meine Schwiegereltern. Wir würden dann das Auto und den Roller auf uns versichern. Wir halten uns in der Regel eine Woche pro Monat dort auf, manchmal auch zwei. Im Haus sind zwei Wohnungen, die oben nutzen die Schwiegereltern und die unten wir. Meine Schwiegermutter meint, wenn wir Residenti anmelden, brauchen wir von Ihr einen Mietvertrag und Sie muss dann für uns Grundsteuern abführen. Irgendwie scheint alles sehr kompliziert zu sein mit einem Zweitwohnsitz Ihrer Tochter und mir bei den Schwiegereltern. LG Toni

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Ja, „Residenti“ meint residenza = Anmeldung des Wohnsitzes. In Italien gibt es keinen 2. Wohnsitz. Wenn Sie umziehen und in Italien gemeldet sind, können Sie dort Ihre Fahrzeuge anmelden und zulassen. Wenn Sie die Wohnung Ihrer Schwiegereltern beziehen, muss dies der Gemeinde mit Mietvertrag o.a. Unterlagen nachgewiesen werden (s.u.). „Grundsteuern“ muss man allein beim Erwerb abführen. Wenn Ihre Schwiegereltern eine 2. Wohnung im Eigentum haben, die sie dann nicht mehr selbst bewohnen, muss für diese Zweitwohnsteuer (IMU) abgeführt werden. Eine Ummeldung ist nicht nur ein formaler Akt, er hat immer auch Auswirkungen auf andere Lebensbereiche. Für konkretere Auskünfte kontaktieren Sie mich bitte per Mail. Beste Grüsse U. Cristina

  91. Avatar von KB
    KB

    Guten Tag,
    wir interressieren uns für eine Wohnung am Gardasee – weiter oben in den Bergen. Leider scheitern wir momentan an weiteren Informationen zum Katasterwert. Die Besitzerin der Wohnung kennt diesen Wert nicht. Wo kann dieser Wert von wem erfragt werden? Vielen Dank-Katharina

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Berger, siehe dazu meine Antwort vom 24.9.2019, Sie brauchen einen Katasterauszug der Immobilie. Die Eigentümerin hat diesen Wert zudem auch in ihrer notariellen Erwerbsurkunde vermerkt. Beste Grüsse RA U. Cristina

    2. Avatar von KB
      KB

      Herzlichen Dank für die superschnelle Antwort!

      1. Avatar von KB
        KB

        Nachtrag- die Wohnung befindet sich in einem umgebauten Rustico, das von der Eigentümerin renoviert wurde. Worauf basiert dann der Katasterwert? Der Wert in ihrer Erwerbsurkunde bezieht sich dann ja eher auf den damaligen Wert, oder?

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Hallo Frau Berger, ja das ist korrekt, der in der Erwerbsurkunde angegebene Wert bezieht sich auf den Zustand beim Kauf. Wenn alles korrekt abgelaufen ist, wurden ev. Änderungen z.B. bzgl. Zimmeraufteilung nach dem Umbau des Rustico an das Kataster gemeldet und der Grundriss und damit der ev. geänderte Wert angepasst. Leider wird diese Pflicht auch vernachlässigt… Holen Sie einen Katasterauszug (visura) ein und lassen Sie sich die Grundrisse (schede catastali) durch den Verkäufer besorgen. Das kann durch Beauftragung eines Geometers erledigt werden. Für konkretere Auskünfte kontaktieren Sie mich per Mail, danke. uc

  92. Avatar von Asta salvatore
    Asta salvatore

    Hallo FChristine habe paar frag an sie ,ich lebe in deuschland und besitze einem kleine ferienwohnung ca 50 quadratmeter ,und will einem altestadthaus von meine homa,so besitz ich dann 2 wohnung wie hoch ist die steuer was ist zahle musste fu die wohnung?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Sehr geehrter Herr Asta, wenn Sie in den Wohnungen in Italien nicht gemeldet sind, da Sie in Deutschland wohnen, zahlen Sie für beide Zweitwohnsteuer (IMU). Die Steuer wird an die Gemeinde gezahlt, in der sich die Wohnung befindet. Die Höhe hängt einerseits vom Katasterwert (valore catastale) der Wohnung und andererseits von dem Beschluss der Gemeinde über die Höhe der Steuer ab. Beste Grüsse U. Cristina

  93. Avatar von Gilles Wagner
    Gilles Wagner

    Sehr geehrte Frau Cristina,

    Ich lebe In Luxemburg und bin auch Luxemburger. Ich habe eine Wohnung in der Toskana die ich jetzt vermieten will. Muss ich auf den Mieteinnahmen in Italien Steuern zahlen? (ausser IMU usw). Die Immobilienagentur hat mir einen Kontrakt „cedolare secca“ vorgeschlagen. Ich würde dann nur 21 % Steuern zahlen. Eine andere Frage ist auch ob der Mieter Vorteile von einem „cedolare secca“ hat. Vielen Dank für Ihr Bemühen, Gilles

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Wagner, grundsätzlich muss man den Gewinn aus Mieteinnahmen am Ort seiner Einkommensteuererklärung angeben, das wäre also in Luxemburg. Das ital. System der quartalsweisen Vorsteuer (cedola secca) gibt Vorteile nach ital. Steuerrecht – also dann, wenn Sie eine Steuererklärung (IRPEF) in Italien abgeben. Längere Mietverträge (bis 18 Monate oder 4+4 Jahre), wenn ordnungsgemäß geschlossen, müssen zum ital. Finanzamt gemeldet werden, so dass die Einnahme zu Ihrer Codice Fiscale erfasst ist. Für nicht gewerbliche Ferienvermietungen gilt das aber nicht. Für Einzelheiten sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden. Beste Grüsse U. Cristina

  94. Avatar von Luisa b. bussfeld
    Luisa b. bussfeld

    Cara Signora Christina!
    zunächst herzlichen Dank, dass Sie dieses Dialogforum anbieten. Meine Frage: aus Altersgründen möchte ich mein Ferienhaus auf Sardinien, das wir stets als Nichtresidente selbst genutzt haben, verkaufen. Bitte helfen Sie mir, die wiedersprüchlichen Informationen zu klären, ob Steuern für mich auf den Veräusserungsgewinn nach 35 Jahren Besitz entstehen, und wie sich dieser Gewinn berechnet.
    Über Ihre Auskunft würde ich mich freuen.
    Herzlichen Dank
    Luisa

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Bussfeld, nur wenn Sie eine Immobilie innerhalb von 5 Jahren nach deren Erwerb wieder veräussern, wird der Gewinn versteuert. Die sog. Plusvalenza trägt dann der Veräußerer in Höhe von 20% der Gewinnsumme. Diese Frist ist bei Ihnen längst abgelaufen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  95. Avatar von MICHAEL 23
    MICHAEL 23

    Hallo ich hab eine Frage
    Bei dem Erwerb einer immobilie in Italien muss der kaufbetrag auf ein Notarielles Konto von einem italienisches Konto überwiesen werden ?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Mayr, die Einzahlung des Kaufpreises auf ein ital. Notaranderkonto sog. conto dedicato, kann von jedem beliebigen Konto erfolgen. Wichtig ist, dass der Sender eindeutig identifizierbar ist und mit dem Käufer/ Zahlungsverpflichteten übereinstimmt (Vorgabe des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche). Mit besten Grüssen U. Cristina

    2. Avatar von Kahn Gabriele
      Kahn Gabriele

      Hallo Fr. Christina. Ich beabsichtige mir ein kleines Häuschen für max. 40000 Euro in Sizilien zu kaufen. Ich werde dort nicht arbeiten. Vielleicht ab und zu das extra Zimner günstig vermieten. Ich habe einen Betra aus einer Abfindung bekommen. Wie ist das?ganze denn zu handhaben. Muss ich Steuern zahlen? Wie macht man so etwas am geschicktesten? Würd mich über ein paar Tips und Infos freuen. Lg Gabi Kahn

      1. Avatar von Ulrike Cristina

        Guten Tag Frau Kahn, aus dem Artikel und den bereits mehr als 100 Kommentaren ergeben sich schon eine Reihe von allg. Hinweisen zum Erwerb einer Immobilie in Italien, so z.B. dass beim Erwerb Grundsteuer anfällt und bei einem Ferienhaus auch eine jährliche Zweitwohnsteuer (IMU), ev. je nach Steuerwert eine Einkommensteuer (unabhängig von Ihrer berufl. Tätigkeit). Für konkretere Angaben, bedarf es einer individuellen Beratung je nach Immobilie. Mit besten Grüssen U. Cristina

  96. Avatar von Sabrina Nett-Seccia
    Sabrina Nett-Seccia

    Mein Vater ist ursprünglich Italiener, schon seit 15Jahren pensioniert und hat ein Haus in Italien. Nun muss ich für ihn Ergänzungsleistungen beantragen und habe selber aber keine Ahnung vom Haus (Wert etc.) 1. Wo bekomme ich alle Unterlagen?
    2. Muss er dort Steuern bezahlen oder nicht?

    LG

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Nett-Seccia, ich nehme an, Ihr Vater wohnt in der Schweiz, da er „Ergänzungsleistungen“ benötigt? 1) Sie brauchen einen aktuellen Katasterauszug (visura catastale), der persönlich beim ital. Katasteramt vor Ort oder über einen Techniker (Geometra) bestellt werden kann. Mit dem Auszug haben Sie dann den Fiskalwert der Immobilie, der für alle Steuerzahlungen in Italien als Referenzwert gilt. Dies kann auch dem Sozialamt als Referenzwert dienen. Wenn ein Marktwert der Immobilie erforderlich sein sollte, müssten Sie dagegen einen Gutachter vor Ort beauftragen. 2) Wenn Ihr Vater Immobilieneigentum in Italien hat und dort nicht gemeldet ist, muss er die kommunale Zweitwohnsteuer (IMU) zahlen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  97. Avatar von Dario devoto
    Dario devoto

    Guten Tag Frau Cristina,
    Ich bin Italiener, Ich habe Deutschland (Bayern) wohnsitze und bin bei AIRE registriert.
    Ich bin Eigentümer einer in Italien gemieteten Immobilie, für die ich in Italien regelmäßig Steuern zahle.
    Ich habe mich gefragt, ob ich in der Phase der Steuererklärung in Deutschland irgendwie auch das Einkommen der italienischen Immobilie angeben und zusätzliche Steuern zahlen muss

    danke
    Dario

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Devoto, ich nehme an, Sie meinten, dass Sie Eigentümer einer in Italien gelegenen Eigentumswohnung sind (proprietario di un immobile sito in Italia che viene affittato a terzi). Für die Immobilie zahlen Sie Zweitwohnungssteuern (IMU) an die ital. Gemeinde, wenn sie Ihren ersten Wohnsitz in Bayern haben und ev. Einkommenssteuern (IRPEF) allein für das Eigentum an sich, wenn der Freibetrag nach Katasterwert überschritten wird. Etwas anderes ist es, wenn Sie mit der Wohnung zusätzlich noch Gewinn durch Vermietungen machen: Gewinne sind grundsätzlich am Wohnsitz zu versteuern. Ich rate dazu, einen deutschen Steuerberater zu fragen. Beste Grüsse U. Cristina

  98. Avatar von Matteo
    Matteo

    Gentile Signora Ulrike Cristina,
    ich hätte ein Anliegen. Anfang August haben wir (mein Vater und ich) von unserem Comune aus Italien, vier Brief wegen der IMU von 2014+2015 erhalten das wir nun 60 Tage Zeit haben diese Summen zubegleichen.
    Mein Vater ist seit 2013 in Rente, die Wohnung wurde Anfang 2018 verkauft. Die Kosten aus dem Brief sind auf 75% auf meinem Vater aufgeteilt und 25% ich.

    Zusätzlich steht in meinem Brief das ich mit einem Anteil von 25% an dem Haus meiner Oma beteiligt bin, 2014 und 2015.

    Nun meine Frage, muss mein Vater als Rentner diese Summe ausgleichen? Die Wohnung war nur für den Eigenbedarf und wurde nicht vermietet.
    Sprich wieso hat es so lange gedauert das die Rechnung von 2014-2015 jetzt erst kommen, und könnte es sein das in den nächsten Jahren noch etwas kommt?

    Was passiert mit mir? Muss ich das ganze auch zahlen? Beide italienische Staatsbürger, aber Wohnhaft in Deutschland.

    Würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen

    Vielen Dank und beste Grüße

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Buongiorno Matteo, die Gemeinde hat bei der IMU=Zweitwohnsteuer ein Rückgriffsrecht von fünf Jahren. Normalerweise kontrollieren die Gemeindebüros deshalb im Sommer die offenen Positionen, die am Ende des Jahres zu verjähren drohen. Natürlich ist es wahrscheinlich, dass auch die Bescheide bis zum Verkauf 2018 noch nachkommen, je nachdem, wann diese Jahre kontrolliert werden. Die Gemeinden entnehmen ihre Informationen über die Verpflichteten dem Katasteramt. Hier sind Sie und Ihr Vater für die Immobilien mit den Quoten bis zu einem Verkauf eingetragen. Die Zweitwohnsteuer schuldet jeder, der Eigentümer ist, dort aber nicht seinen Wohnsitz hat, egal, ob er Rentner ist und ob die Wohnung vermietet wird. Sie sind für Ihre Quote zur Zahlung verpflichtet, solange Sie als Miteigentümer in Italien verzeichnet sind, auch wenn Sie in Deutschland wohnen. Mit besten Grüssen U. Cristina

  99. Avatar von Giovanni Alaimo
    Giovanni Alaimo

    Guten Tag Herr Fikowski,
    folgende Frage,
    mein Vater ist vor 3 Jahren verstorben. Wir sind fünf Kinder und meine Mamma. Hinterlassen wurden 2 Wohnungen, ein Reihenhaus und ein Landhaus incl. Grundstück.
    2 Kinder haben bereits ihr Erbe bekommen und zwar das Haus mit den 2 Wohnungen. Das eine Reihenhaus ist bereits an das 3. Kind gegangen.
    Das Haus auf dem Land wird zwischen mir und meinem Bruder aufgeteilt.
    Auf diesem Landhaus fallen jetzt komunalen Steuern an. Diese müssten für die letzten drei Jahren bezahlt werden.
    Wäre es richtig wenn ich noch nichts besitze komunale Steuer zu bezahlen? Eigentlich erst nach notarieller Erbumschreibung auf meinem Namen oder?

    mfg

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Alaimo (ich antworte, obwohl ich nicht weiß, wer „Herr Fikowski“ ist, ich nehme an ein Versehen?) Ich gehe nach Ihren Informationen davon aus, dass Sie vor drei Jahren eine Erbfolgeerklärung (dichiarazione di successione) abgegeben haben. Danach nehmen alle Erben stillschweigend ihre Anteile an der gesamten Erbschaft an. Die genannten Aufteilungen (divisione) dagegen erfordern insbesondere bei Immobilien eine notarielle Beurkundung, in der gleichzeitig auch die Erbschaftsannahme vermerkt wird. Auch wenn Sie und Ihre Familie die erwähnten Aufteilungen noch nicht notariell durchgeführt haben, haften die Erben gegenüber der Gemeinde für ihren Anteil bei den Steuern und Abgaben IMU, TARI und TASI unmittelbar und im direkten Anschluss an den Erblasser. Hier spielt der Zeitpunkt der not. Teilung keine Rolle. Sollte die notarielle Teilung fehlen, haften allerdings alle Erben nach ihren Anteilen, nicht nur Sie und Ihr Bruder. Beste Grüsse U. Cristina

  100. Avatar von Britta
    Britta

    Guten Morgen,
    mein Mann und ich (beide noch berufstätig) wollen uns ein Ferienhaus in der Toskana kaufen. Letzte Woche flogen wir dafür extra für zwei Tage nach Italien, um diverse Häuser anzuschauen. Wir sind, wie ich meine, an eine seriöse Maklerin geraten, die sich spezialisiert hat auf ausländische Kunden. Wir sind tatsächlich auch fündig geworden und haben unser ‚Traumhaus‘ gefunden. Da ich aber nicht völlig naiv in eine immense Kostenfalle treten möchte, möchte ich mich vorab umfassend darüber informieren, welche Kosten auf uns zukommen werden.
    Wir haben von der Maklerin eine Aufstellung bekommen, welche zusätzliche Kosten uns erwarten:
    Der Kaufpreis ist 220.000 €
    Registration tax: 4.100 €
    Notary fees: 2.500 €
    Commission: 5% +(VAT 22%)
    Annual costs:
    IMU: 550 €
    Rubbish disposal tax: 200€

    Müssen wir nicht auch TASI zahlen? Was ist das überhaupt?
    Was ist mit Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis? Von der war überhaupt keine Rede?

    Im voraus vielen Dank für eine Antwort.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Magura, ohne die Einzelheiten genauer zu kennen, ist eine Bewertung des Einzelfalles leider nicht möglich. Grundsätzlich kann man sich von dem Notarbüro, das die Beurkundung des Verkaufs vornimmt (nicht von dem Makler), eine seröse Kostenschätzung vorlegen lassen. Eine Maklerprovision von 5% liegt sicher im oberen Bereich. TASI ist eine Servicesteuer, die die Gemeinden zusammen mit der Müllgebühr abrechnen. Mehrwertsteuer wird auf den Kaufpreis nur berechnet, wenn Sie die Immobilie von einer Baufirma erwerben, bei einem privaten Verkäufer fällt für Sie dafür Erwerbssteuer auf den Katasterwert (s. dazu meine u.g. Antwort) an. Für eine „umfassende Information“ kann ich Ihnen eine Beratung anbieten, wenn Sie mir mailen. Beste Grüsse U. Cristina

  101. Avatar von Sara Löhr
    Sara Löhr

    Guten Tag,
    mein Vater (Italiener) ist 2014 verstorben. Nun hat er ein Haus in Italien gehabt. (dieses hatten wir wortwörtlich vergessen). Nun 2019 kam die erste Rechnung Tasi/IMU zu meiner Mutter (Deutsche) nach Deutschland. Als Empfänger stehen nun die Erben (gesetzl. drinnen). In Deutschland haben wir das Erbe bereits alles erledigt. Das Haus hatten wir aber wie bereits gesagt vergessen. Nun habe ich drei Fragen:
    1. Müssen wir uns nun hier wieder an einen Notar wenden oder direkt in Italien?
    2. Kann es sein das mein Vater nie eine Steuer vor 2014 bezahlt hat. Dies habe ich nämlich in keinen Unterlagen gefunden.
    3. Ich dachte mal gelesen zu haben, wenn man Eigentum in Deutschland besitzt wäre man von der IMU befreit.

    Vielen Dank

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Löhr, zu 1) für die überraschende Hauserbschaft in Italien muss als erstes die steuerliche Erbfolgeerklärung (dichiarazione di successione) nachgeholt werden. Das machen normalerweise Techniker vor Ort (z.B. Geometer). Einen Notar benötigen Sie ebenfalls nur in Italien, wenn Sie die Erbschaft ausdrücklich annehmen möchten. zu 2) Es kann gut sein, dass Ihr Vater schon länger keine Steuern und Abgaben mehr gezahlt hatte, aber die Forderungen verjähren in fünf Jahren, so dass die Gemeinde im Jahr 2019 nur noch bis 2014 zurückgehen kann. 3) Von der IMU=Zweitwohnsteuer ist man nur befreit, wenn man seinen Wohnsitz an der entsprechenden ital. Adresse hat. Für weitere Einzelheiten, schreiben Sie mir gern eine Mail. Beste Grüsse U. Cristina

  102. Avatar von Elena
    Elena

    hallo wir haben eine Ferienhaus in Apulien die wir 3 monate im Jahr nutzen …wie sieht es mit den Müllgebühren aus

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Hallo Frau Serinelli, Müllgebühren werden durch die einzelnen Gemeinden im Rahmen des nationalen Gesetzes von 2013 festgesetzt, sog. TARI. Diese beziehen sich auf die im Kataster gemeldete Oberfläche der Wohnung und die Anzahl der dort mit Wohnsitz gemeldeten Personen. Bei Ferienwohnungen bilden die Gemeinden grundsätzlich einen besonderen Tarif, der jedoch nicht von der Dauer der Nutzung, sondern von der Größe der Wohnung abhängt. Sie sollten sich in der Gemeinde direkt erkundigen. Einige Gemeinden versenden dazu inzwischen auch entsprechende Bescheide. Beste Grüsse U. Cristina

  103. Avatar von Rosi
    Rosi

    Hallo mein MAnn möchte am gardasee eine Wohnung kaufen Termin beim Notar steht schon. Ihm wurde gesagt da wir verheiratet sind muss ich mit unterschreiben da wir in zugewinngemeinschaft leben. Männer meine Frage: reicht hier eine Heiratsurkunde die das bestätigt oder brauche ich etwas anderes

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Hefele, warum der ital. Notar diese Anfrage stellt, kann verschiedene Gründe haben. Grundsätzlich gehen die ital. Notare vom Standardfall aus: wenn Eheleute eine Immobilie erwerben, dann machen sie dies gemeinsam. Das ist in Italien nach dem dortigen gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft der Normalfall. Wenn nur einer der Ehegatten erwirbt, bedarf es also der Zustimmung/effektiven Kenntnisnahme durch den anderen. Dies wird am besten durch eine Unterschrift des Ehegatten unter die Erwerbsurkunde dokumentiert. Nach deutschem Güterstandsrecht der Zugewinngemeinschaft kann jeder Gatte grundsätzlich allein für sich Geschäfte vornehmen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nur dann erforderlich, wenn der andere über sein ganzes Vermögen verfügt (§1365 BGB). Entweder folgt also der ital. Notar der Standardauslegung oder er will ausschließen, dass Ihr Mann über sein gesamtes Vermögen ohne Ihr Wissen verfügt. In beiden Fällen ist zur Absicherung Ihre Unterschrift auf der Kaufurkunde erforderlich. Dazu müssen Sie persönlich bei der Beurkundung anwesend sein, dem Notar sind Ihr Personalausweis und die ital. Steuernummer (codice fiscale) vorzulegen. Die Heiratsurkunde braucht er dagegen nicht. Beste Grüsse U. Cristina

  104. Avatar von Gabriel
    Gabriel

    Guten Tag, ich bin Doppelbürger Schweizer und Italiener. Lebe und arbeite ich in der Schweiz. Für die Pensionierung bin ich am überlegen am Lago Maggiore Eigentum zu kaufen. Entweder auf der italienischen oder Schweizer Seite. Da die Lebensunterhaltskosten in Italien günstiger sind tendiere ich in Italien und was zu kaufen. Wie sieht’s aber Steuertechnisch aus? Lohnt es sich auf der italienischen Seite was zu kaufen und dort als Renter zu wohnen? Ich hab da mal gelesen dass die Einkommensteuer bei einem Einkommen von über 75000.- bei 45% liegt! Das wäre ja viel mehr als in der Schweiz! Was denken Sie? Freundliche Grüsse

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Laratta, als Doppelbürger unterliegen Sie in Italien keiner Kaufbeschränkung nach dem Lex Koller und dem Gegenbezüglichkeitsprinzip. Sie können also frei jede Immobilie erwerben. Ob dies für Sie steuerlich vorteilhaft ist, müssten sie jedoch durch einen italienischen Steuerberater prüfen lassen, das ist eine komplexe Materie. Richtig ist, dass der aktuelle Spritzensteuersatz bei 45% liegt. Beste Grüsse U. Cristina

  105. Avatar von Uli
    Uli

    Hallo,
    Danke für die prompte Antwort.
    Noch eine Frage:
    Beim Kauf von Privat und Zweitwohnsitz habe ich folgende verschieden Steuern gelesen.
    Jeweils wie bereits angemerkt auf den Katasterwert:
    Registersteuer 9% + Hypothekarsteuer 50€ + Katastersteuer 50€
    Oder
    Registersteuer 7% + Hypothekarsteuer 2% + Katastersteuer 1%

    Kann mir hier nochmal geholfen werden?
    Danke Lg uli

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Bei Erwerb von Privatperson: Registersteuer 9% und je € 50 Hypotheken- und Katastergebühren. Dazu kommt natürlich noch das Honorar des Notars. Am besten, Sie lassen sich einen Kostenvoranschlag vorlegen. uc

  106. Avatar von Uli
    Uli

    Hallo,
    Ich will ein Haus am Gardasee kaufen für 700.000€.
    Ich habe jetzt verschiedene Varianten gelesen an was die Steuen ( Registersteuer etc.) festgemacht wird.
    Am Katasterwert oder am Kaufpreis?
    Was ist richtig?

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Hallo Herr Dahmen, es kommt darauf an: wenn Sie von einem Privaten eine Immobilie erwerben, können Sie wählen, ob Sie die Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis oder auf den sog. Katasterwert beziehen. Das wird in die not. Erwerbsurkunde aufgenommen. Letzterer Wert ist als fiskalischer Einheitswert in der Regel deutlich niedriger, so dass auch die entsprechende Erwerbsteuer für Zweitwohnungen (3%+6%) niedriger ausfällt. Anders ist es bei Erwerb vom Bauherrn, hier muss Umsatzsteuer auf den Kaufpreis abgeführt werden, folglich gibt es keine Wahl. Beste Grüsse U. Cristina

  107. Avatar von Dieter Meyer
    Dieter Meyer

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu der IMU und der TASI. Ich besitze eine Ferienwohnung in Italien. Allerdings bin ich deutscher Staatsbürger und habe keine italienische Staatsbürgerschaft. Für die Ferienwohnung führt der Verwalter jährlich 2 * 192 € IMU und 1 * 90 € TASI ab. Nun habe ich auch noch eine Garage erworben, für die der Verwalter nochmals 2 * 52 € IMU pro Jahr abführen will.

    Allerdings bin ich im Internet auf verschiedene Regelungen gestoßen:

    – Bezüglich IMU und TASI: „Bürger mit Wohnsitz außerhalb Italiens müssen ebenfalls IMU und TASI entrichten. Ausgenommen ist, wer im Wohnsitzland eine Rente bezieht und wessen in Italien gelegene Immobilie nicht vermietet oder zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt wird“ (https://www.idealista.it/de/news/recht-italien/2018/11/26/2315-imu-und-tasi-2018-fristen-gebuehren-und-berechnungsgrundlagen, Abschnitt „IMU und TASI bei Wohnsitz im Ausland“)

    – Bezüglich IMU: „Immobilien, welche Kindern, Eltern oder dem rechtlich geschiedenen Ehepartner überlassen werden, unterliegen dem halben Steuersatz.“ (https://www.immobilie-gardasee.de/wissenswertes/steuern-in-italien/gemeindesteuer/grundsteuer-imu/, Abschnitt „Alle anderen Immobilien“)

    – Bezüglich TASI: „Für Eigentümer, die ihren Kindern eine Wohnung kostenlos zur Verfügung stellen, ist eine Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage um 50% vorgesehen, solange bestimmte Bedingungen erfüllt werden.“ (https://www.idealista.it/de/news/recht-italien/2018/11/26/2315-imu-und-tasi-2018-fristen-gebuehren-und-berechnungsgrundlagen, Abschnitt „TASI bei freier Nutzung von Immobilien“)

    Der Verwalter meinte nun, dass alle drei Regelungen nur für italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien gelten. Allerdings sind die Regelungen auf mehreren Portalen mit deutschen Texten zu finden. Ich fände es sehr seltsam, wenn die Regelungen für deutsche Staatsbürger mit Ferienimmobilie in Italien gar nicht relevant wären. Stimmt die Aussage des Verwalters oder gelten alle drei Regelungen auch für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland.

    Zusätzlich habe ich auf dieser Seite gesehen, dass es anscheinend einen Freibetrag von 500 € gibt. Wenn ich es richtig verstanden habe, müssen weder IMU noch TASI gezahlt werden, sofern die Summe der Rendita aller Gebäude 500 € nicht überschreitet. Der Katasterauszug für die Wohnung liegt mir zwar noch nicht vor. Ich vermute, dass die Summe der Rendita für Wohnung und Garage unter 500 € liegt, und dann wäre ich ja im Prinzip auch durch diese Regelung von der Steuer befreit. Auch hier habe ich die Frage, ob diese Regelung auch für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland gilt und, ob ich die Regelung richtig verstanden habe.

    Schon einmal vielen Dank! Und natürlich auch von mir ein großes Lob für dieses großartige Web-Angebot.

    Viele Grüße,
    Dieter Meyer

    1. Avatar von kim
      kim

      Hallo Herr Meyer,
      ja, viele Abgaben sind für Anwohner mit erstem Wohnsitz tatsächlich wesentlich geringer.
      Für weitergehende/genauere Infos müssten wir warten, bis Frau Cristina wieder aus dem Urlaub da ist. Vielleicht möchten Sie sie auch für eine Beratung hier kontaktieren: http://ra-cristina.de/kontakt/ Ende Juni ist sie wieder am Start.
      Viele Grüße,
      Kim Kruse

      1. Avatar von Dieter Meyer
        Dieter Meyer

        Hallo,
        mittlerweile hat sich der Fall erledigt, da ich ihn mit den Beteiligten klären konnte.
        Ich möchte das erlangte Wissen aber nun noch einmal auf dieser Seite teilen, falls jemand ein ähnliches Problem hat.

        Die Regelungen scheinen in diesem Fall alle nicht anwendbar zu sein, da sie nur für italienische Staatsbürger bzw. für Bürger mit Erstwohnsitz in Italien gelten. Der Freibetrag, von dem auf dieser Seite die Rede ist, bezieht sich nur auf die IRPEF, nicht aber auf die IMU.

        Viele Grüße,
        Dieter Meyer

        1. Avatar von Uwe
          Uwe

          Da würde ja gegen Eu Richtlinien verstoßen. Grundsätzlich ist jeder Eu Bürger gleich zu behandeln. Eine Klage wäre möglich.

    2. Avatar von Ulrike Cristina
      Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Meyer, grundsätzlich gelten staatliche Vergünstigungen – und um diese handelt es sich bei der Kürzung der IMU, TASI ecc. – für die Steuerpflichtigen des jeweiligen Landes. Der ital. Fiskus möchte z.B. Familien begünstigen, die ihr Eigentum den Kindern unentgeltlich zur Verfügung stellen (sog. comodato d’uso). Von diesen Vorteilen können natürlich auch ausländische Staatsbürger profitieren, die in Italien gemeldet sind und ihre allgemeine Steuerpflichten (Einkommensteuererklärung IRPEF) dort erfüllen. Ferienimmobilien werden in Italien dagegen steuerlich nicht gefördert, denn wer sich eine zweite Wohnung leisten kann, hat ja genug Geld und ist nicht förderwürdig. In Ihrem Falle hat der Verwalter das korrekt dargestellt.
      Ja, der Freibetrag ist auf die ital. Einkommensteuererklärung IRPEF bezogen, hier ist der Empfänger die ital. Finanzbehörde. IMU und TARI sind kommunale Abgaben, die den Gemeinden direkt zur Verfügung stehen. Beste Grüsse U. Cristina

    3. Avatar von Christian S.
      Christian S.

      Hallo,

      vielen Dank für den super Artikel.
      Können Sie einen deutsch oder englischsprachigen Techniker für den Bereich Como empfehlen?

      Vielen Dank und Beste Grüße,
      Christian

  108. Avatar von karin bonmassar
    karin bonmassar

    Sehr geehrtes Team,
    ich habe eine Ferien Wohnung in Italien und lebe in Österreich.
    Die Wohnung hat ca. 65 m² und ich muss jährlich 1100 Euro Imu zahlen – das erscheint mir extrem hoch`?
    Wie sehen sie das?
    Lg karin b.

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Bonmassar, die IMU bemisst sich nach dem Katasterwertquotienten Ihrer Wohnung und der hängt nicht allein von der Größe ab, sondern auch von der Kategorie, zu der die Wohnung gehört, z.B. einfache oder besondere Ausstattung. Wenn Sie die Daten überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich am besten an einen Techniker (geometra). Beste Grüsse U. Cristina

  109. Avatar von Sofía Hagen Gudamus
    Sofía Hagen Gudamus

    Guten Tag,
    Ich hätte eine Frage: Wenn ich eine Wohnung in Italien um ca 80000 erwerben und als 2.wohnsitz nutze, wieviel einmalige Kosten für Steuern und laufende Steuern erwarten mich dann. Auch eine ungefähre Grösse würde mir helfen. Vielen Dank. Ich bin Österreich. Staatsbürgerin. Vielen Dank! MfG

    1. Avatar von Ulrike Cristina
      Ulrike Cristina

      Guten Tag Frau Hagen Gudamus, die Kosten für den Erwerb einer privaten Ferienimmobilie von einem Privatverkäufer berechnen sich nach dem sog. Katasterwert, ein steuerlicher Einheitswert, der für jede ital. Immobilie festgesetzt ist. Neben 9% Grunderwerbsteuern werden Gebühren und Notarhonorar fällig. Am besten Sie lassen sich von dem beurkundenden Notar einen Kostenvoranschlag machen, dann wissen Sie konkret Bescheid. Beste Grüsse U.Cristina

  110. Avatar von Lilli Höch-Corona

    Guten Tag,
    wir haben im Dezember ein Haus in Sardinien als Ferienwohnung gekauft. Vertrag fertig, die Schwierigkeiten tauchen auf beim Anmelden von Strom und Wasser. Kann es sein, dass man ohne italienische Telefonnummer und italienisches Bankkonto keine Anmeldung machen kann? So ergeht es uns bisher, und die Vorbesitzerin muss für ihr neues Haus die Zweitwohnungspreise zahlen.
    Wenn es dafür eine Lösung für sofort gibt (im April fahren wir wieder hin), wäre ich sehr froh. Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Mühe und herzliche Grüße aus Berlin, Lilli Höch-Corona
    PS: Mein Mann ist Sarde, aber seit über 40 Jahren in Deutschland

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Hallo Frau Höch-Corona, welche Voraussetzungen man bei der Übernahme von bestehenden Versorgerverträgen oder beim Neuabschluss mitbringen muss, bestimmen die Versorgerunternehmen selbst. Man kann die Ummeldung bei den meisten Anbietern auch in Italien online, per Telefon über Servicehotline oder über ein Servicebüro vor Ort veranlassen. Man braucht dafür die letzte Rechnung und den Zählerstand der Übernahme, Codice fiscale und für die Rechnungszusendung per Post grundsätzlich eine Adresse in Italien. Alternativ gibt es Verträge mit Online-Postfach. Sicher gibt es Anbieter, die nur mit Einzugsermächtigungen einen Vertrag abschliessen wollen und dafür braucht es ein ital. Konto. Eine Ermächtigung zu Lasten eines ausländischen Kontos wird nicht akzeptiert. Für Zweitwohnungen sind die Anforderungen häufig enger als für in Italien gemeldete Personen. Da es für Ausländer immer ein größerer Aufwand ist, übernehmen häufig auch die Immobilienagenturen, die den Kauf vermittelt haben, diesen Service. Beste Grüsse U. Cristina

  111. Avatar von Ulrike Cristina

    Guten Tag Herr Kortazar, der von Ihnen genannte Mindeststeuerwert bezieht sich allein auf Gewinne aus Grundstücken (terreni), dafür ist die Grenze €185,92, für Gebäude (fabbricati) liegt er bei € 500,00. Zum ganzen: https://www.guidafisco.it/irpef-scaglioni-reddito-aliquote-calcolo-esenzione-1565
    Beste Grüsse U. Cristina

  112. Avatar von Oier Kortazar
    Oier Kortazar

    Guten Tag,

    Ich hätte eine Frage bezüglich auf der Aussage: „wenn der Betrag für alle erworbenen Immobilien unter € 500,00 liegt, ist man von der Steuererklärung befreit“.

    Ich habe woanders gelesen, dass dieser Betrag 185€ ist.

    Stimmt die 185€ oder die 500€?

    Danke im Voraus.

    Viele Grüsse,

    Oier Kortazar

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Herr Kortazar, der Grenzwert von €185,92 gilt für Gewinne aus (unbebauten) Grundstücken (terreni), der Grenzwert von € 500,00 dagegen für Gebäude (fabbricati).
      Beste Grüsse U. Cristina

  113. Avatar von Maria Chirico
    Maria Chirico

    Guten Tag,
    erst einmal Kompliment für diese tolle Seite und Ihr Angebot. Ich bin eine italienische Gastarbeitertochter, habe immer in Deutschland gelebt, habe nur den italienischen Pass, möchte jetzt aber die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Nach dem Tod meines Vaters wurde eine Eigentumswohnung in Italien notariell auf mich überschrieben, in der meine Mutter lebt und die ich nach ihrem Tod erben werde. Ich habe mir nie Gedanken um Steuern usw. gemacht, weil ich dachte, meine Mutter würde sich darum kümmern. Hat sie aber nicht richtig. Woran muss ich alles denken, was muss ich machen. Ändert sich etwas durch die Staatsbürgerschaft? Ich freue mich über Ihre Unterstützung, besten Dank und Grüße

    1. Avatar von Ulrike Cristina
      Ulrike Cristina

      Buongiorno Maria, entweder sind Sie schon Eigentümerin („auf mich überschrieben“) oder Sie erben die Wohnung erst nach dem Tod Ihrer Mutter. Haben Sie bisher den Anteil Ihres Vaters geerbt und wurde dafür eine Erbfolgeerklärung in Italien gemacht (successione), dann sind Sie jetzt Miteigentümerin und für diesen Anteil auch steuerrechtlich verantwortlich – egal, welche Staatsangehörigkeit Sie haben. Ob Sie Steuern zahlen müssen (z.B. IMU oder IRPEF), hängt vom 1. Wohnsitz und Fiskalwert der Wohnung(-Anteil) ab.

  114. Avatar von Brigitte Dietrich

    Guten Tag, ganz lieben Dank für die Info.Wie hoch ist die Mindestgrenze? Hab meinen Wohnsitz im Piemont.
    Lg, Brigitte

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Hallo Brigitte, hier kurz als Ergänzung: https://www.guidafisco.it/irpef-scaglioni-reddito-aliquote-calcolo-esenzione-1565, Auf erste Wohnsitze ist Keine IRPEF fällig, bei sonstigen Gebäuden ab €500 steuerlichem Gewinn (vgl. Kataser), bei Grundstücken ab €185,92.

  115. Avatar von Brigitte Dietrich

    Guten Tag,habe im Jahr 2017 ein Haus im Piemont gekauft. Ich bin hierher gezogen und lebe auch das ganze Jahr über hier. Bin Pensionistin aus Österreich und falle daher dem italienischen Staat daher in keiner Weise zur Last. Muss ich nun trotzdem hier Steuern zahlen?
    Gruss, Brigitte

    1. Avatar von Ulrike Cristina

      Guten Tag Brigitte, leider ist es für den Fiskus nicht entscheidend, dass Sie sich in Italien allein versorgen können. Wenn Sie Immobilieneigentum in Italien haben, können Sie trotzdem steuerpflichtig sein: Immobiliensteuern muss der Eigentümer in Italien zahlen, der hier eine Zweitwohnung hat (IMU), also wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht im Piemont, sondern in Österreich beibehalten haben, obwohl Sie das ganze Jahr in Italien wohnen. Hier kommt es also darauf an, ob Sie sich bei der Gemeinde umgemeldet haben. Einkommensteuer auf den Immobilienwert (IRPEF) wird zudem unabhängig von dem jeweiligen Wohnsitz fällig, wenn der Fiskalwert der Immobilie (Katasterwert) über der Mindestgrenze liegt.

      1. Avatar von SiennaMaria
        SiennaMaria

        Hallo,
        ich habe eine Frage und zwar besitzt mein Vater, als ital. Staatsbuerger ein Haus auf Sizilien. Zusätzlich hat er zusammen mit seinen Geschwistern einen kleinen Mitanteil seines verstorbenen Vaters an einer weiteren Immobilie geerbt. In Deutschland besitzt er gemeinsam mit meiner Mutter ein noch nicht aber bald abbezahltes Haus.

        Er lebt schon immer dauerhaft in Deutschland und ist seit diesem Jahr hier auch in Rente. Das Haus auf Sizilien wird so gut wie gar nicht mehr durch uns genutzt. Trotzdem verlangt die Gemeinde die Müll Abwasser und Stromgebühren laufend und in voller Hoehe, so dass wir gezwungen waren diese vollständig und offiziell zu kappen um diese Kosten minimieren zu koennen.

        Vor ein paar Jahren sagte man uns noch sobald er in Rente geht wird er nur noch 2/3 an IMU und Muell etc. bezahlen müssen. Jetzt wo er in Rente ist sagte man uns aber das würde für ihn nicht gelten weil das Haus auf Sizilien sozusagen ein Zweitwohnsitz ist da er in Deutschland noch ein Haus besitzt.

        Meine Frage waere nun: ist dies richtig und rechtens? Und könnte mein Vater in diesem Fall sofern er das selbst möchte für das Haus in Deutschland bspw. eine vorzeitige Schenkung an uns Kinder oder eine Umschreibung auf meine Mutter als alleinige Eigentuemerin vornehmen lassen um den Status des Zweitwohnsitzes auf Sizilien so zu umgehenund nur den geringeren Anteil in Rente an Imu des Hauses auf Sizilien zahlen zu müssen. Oder zählt dann auch noch der vererbte Miteigentumsanteil des weiteren Hauses auf Sizilien als Eigentum mit der ihm AJ aber nicht selbst gehört (4 Geschwister) wobei die Hälfte davon noch der noch lebenden Mutter (=meiner Großmutter) gehört.

        Denn wenn ich richtig verstanden habe, würde einer der wo anders nur in Miete wohnt und kein anderweitiger Hausbesitzer ist nicht so hoch besteuert werden wenn in Italien?

        Vielen Dank für Ihre Mühe.

        1. Avatar von Ulrike Cristina

          Guten Tag Frau Sienna, grundsätzlich schuldet der Eigentümer die Zweitwohnsteuer/IMU für das Haus, solange er es als solches hält, also dort nicht seinen 1. Wohnsitz anmeldet. Alle Grundkosten wie Strom, Wasser, Müll laufen unabhängig davon, wie häufig das Haus genutzt wird weiter. Die Müllgebühren werden erst dann nicht mehr fällig (unabhängig vom effektiven Müllaufkommen), wenn das Haus „endgültig verlassen“ wird, also Strom und Gas abgemeldet werden. Einen „Zweitwohnsitz“ gibt es nach ital. Recht nicht, entweder Ihr Vater ist in Deutschland oder in Italien gemeldet. Im letzeren Fall könnte er Gebührenminderungen bei der Gemeinde beantragen, wenn seine Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Ihr Vater kann sein Voll-Eigentum an die Kinder mit einem notariellen Vertrag übertragen, dann sind diese für alle Nebenkosten, auch für die IMU, nach ihren Anteilen verantwortlich. Wegen seines Anteils an dem weiteren Haus (Ererbter Anteil), schuldet er nach diesem Anteil eine Quote an Zweitwohnsteuer, egal, ob er in Deutschland zur Miete wohnt oder im eigenen Haus, da er dort in Italien ja sicher nicht gemeldet ist/sein wird. Für weitere Aspekte schreiben Sie bitte eine Mail, denn dies sprengte unseren Blog. Mit besten Grüssen U. Cristina

    2. Avatar von Gerald Fikowski
      Gerald Fikowski

      Hallo,
      wir haben den Status Non Residente in Italien aufgrund
      der eigenen Fewo .Meine Frage lautet,darf ich die Wohnung
      auch vermieten? Oder muss sie dann anders angegeben sein?
      Vielen Dank, Gerald

      1. Avatar von Ulrike Cristina

        Guten Tag Herr Fikowski, wenn Sie Eigentümer einer Wohnung sind, können Sie über diese frei verfügen, also auch vermieten, egal, ob Sie mit Wohnsitz gemeldet sind. Die Punkte zu beachten sind andere: Kurzzeit (d.h. bis 18 Monate) – und Langzeitvermietung (muss in Italien beides mit schriftlichem Vertrag gemacht und dem dortigen Finanzamt gemeldet werden) oder reine kurze Ferienvermietung z.B. über Internet. Letzteres kann ev. Meldepflichten bei der Gemeinde auslösen (zB. Touristensteuer). Zudem ist der steuerrechtliche Aspekt zu klären: wo geben Sie die Einnahmen aus den Vermietungen an? Beste Grüsse U. Cristina

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