Wer nach Italien zieht und weiterhin für seinen deutschen Arbeitgeber beschäftigt bleiben möchte, der muss sich meist neben den üblichen Verpflichtungen beim Umzug (italienische Mobiltelefon-Nummer, Verträge, Meldung Wohnsitz, lokale Abgaben und Gebühren usw.) auch darum kümmern, dass der Arbeitgeber ordnungsgemäß in Italien gemeldet wird (außer dieser hat bereits eine eigene Niederlassung in Italien und man wird bei dieser angemeldet).
Durch den Umzug nach Italien verschiebt sich der Lebensmittelpunkt (üblicher Aufenthaltsort, Familie/Wohnort und/oder Aufenthaltsdauer über 183 Tage im Jahr), wodurch man in Italien sozial- und einkommensteuerpflichtig wird. Um diesen Pflichten nachzukommen, muss ein italienischer Arbeitsvertrag erstellt werden und die Lohnabrechnung (busta paga) muss nach italienischen Gesetzen erfolgen. Zudem kann bzw. muss eine italienische Steuererklärung (meist Steuervordruck 730) abgeben werden, in welcher das Welteinkommen und auch die zustehenden abzugsfähigen Spesen erklärt werden.
Dasselbe gilt natürlich auch, wenn man bisher selbständig oder bei einem italienischen Unternehmen beschäftigt war und sich nun von einem deutschen (oder auch einem anderen nicht-italienischen) Unternehmen beschäftigen lassen möchte. Häufig werden in Italien lebende Personen direkt von deutschen Unternehmen angeworben, damit sich diese um die Bearbeitung und Expansion des italienischen Marktes kümmern. Unabhängig davon, ob es sich um italienische oder deutsche Staatsbürger handelt, muss sich der Arbeitgeber in Italien wie beschrieben registrieren lassen.
Home-Office, Service- / Außendienstmitarbeiter, Verkaufsberater? Was muss man beachten?
Wer in Italien für seinen deutschen (ausländischen) Arbeitgeber lediglich Büroarbeiten im Home-Office erbringt, hat neben der oben beschriebenen Registrierung wenig zu beachten. Das Home-Office wird als Arbeitssitz gemeldet (d.h. dort ist dieser auch versichert) und der Mitarbeiter hat sich genauso wie jeder andere Beschäftigte an die Vorgaben des Arbeitgebers zu halten. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ganz oder teilweise von zu Hause aus erledigt. Die notwendigen Mittel, um der Tätigkeit nachkommen zu können (z. B. Computer, Drucker, Handy, Büromaterial) stellt im Normalfall der Arbeitgeber zur Verfügung, was aber auch anderweitig vereinbart werden kann. Im Normalfall gelten auch klar geregelte Arbeitszeiten und es ist klar, dass eine gewisses Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien bestehen muss, da nicht bzw. nur schwer kontrolliert werden kann, wie viel Zeit der Arbeitnehmer effektiv am Arbeitsplatz verbringt. Es ist jedoch nicht so, dass der Home-Office-Mitarbeiter immer und jederzeit erreichbar sein muss.
Bei Service-/Außendienstmitarbeitern (z. B. Help-Desk-Mitarbeiter, Programmierer, Wartungsmitarbeiter) wird im Normalfall auch der Wohnsitz des Arbeitnehmers als Arbeitssitz gemeldet, da der deutsche Arbeitgeber ja meist keine feste Niederlassung in Italien hat und diese auch nicht nötig ist. Nachdem diese aber doch hin und wieder zu Kunden/Lieferanten fahren müssen, wird häufig jedoch ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt oder der Arbeitnehmer benützt seinen Privat-PKW und stellt die Kosten anteilsmäßig dem Arbeitgeber in Rechnung. Die Regelungen und Gesetze bzgl. PKWs sind in Italien sehr komplex und ständigen Änderungen unterworfen, daher ist dies gegebenenfalls mit dem Berater/Lohnabrechner genau zu prüfen.
Eine Besonderheit stellen Verkaufsberater und -mitarbeiter dar. Diese kümmern sich meist um die Verkäufe und Expansion in Italien und werden meist auch vertraglich wesentlich besser gestellt. Wer eine dauerhafte Schlüsselrolle beim Verkauf spielt, auch wenn der effektive Vertragsabschluss über das Mutterhaus erfolgt, begründet laut OECD-Musterabkommen eine sogenannte „Vertreter-Betriebsstätte“. In diesem Fall muss sich das Unternehmen als eigenständiges Unternehmen in Italien registrieren lassen (dieses wird dann meist „XY Italia GmbH/Srl“ benannt). Als Mitarbeiter wird man dann bei dieser italienischen Gesellschaft gemeldet.
Die Anmeldung eines eigenen Gewerbe oder als Freiberufler ist für solche Situationen meist nicht sinnvoll, da einerseits das Damoklesschwert der Scheinselbständigkeit droht und andererseits die bürokratischen Hürden (Anmeldung bei den Ämtern, Lizenzen, Genehmigungen, Buchhaltung, Steuererklärung für Unternehmen/Freiberufler) sehr hoch sind und sich nur bei hohen Umsätzen im höheren 6-stelligen Bereich rechnen. Zudem verliert man ganz oder zumindest teilweise viele der Vorteile eines Arbeitnehmers (Kündigungsschutz, Elternurlaub, zusätzliche Monatsgehälter, Unfall- und Krankheitsschutz usw.).
Dieser Beitrag stammt vom Steuer- und Arbeitsrechtsberater Graber & Partner in Südtirol, welcher diverse solcher Situationen betreut. Nachdem in Südtirol deutsch Amtssprache und Muttersprache des Großteiles der Bevölkerung ist, kann die Kommunikation und die Erstellung der Dokumente auf Deutsch (oder bei Bedarf auch zweisprachig) erfolgen. Details finden Sie unter https://www.graber-partner.com. Spezielle Details zur Anmeldung Arbeitnehmer/Arbeitgeber unter https://www.graber-partner.com/de/internationale-unternehmen/anmeldung-arbeitnehmer-in-italien.html, Details zur Betriebsstätte unter https://www.graber-partner.com/de/internationale-unternehmen/gruendung-betriebsstaette-in-italien.html.
Graber & Partner steht für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch gerne zur Verfügung.
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