Für die schöne Terrasse oder den Balkon mit Blick auf das glitzernde Meer, die Berge oder den tiefblauen See greifen die Käufer der Ferienimmobilien tief in die Tasche. Die Preise für Häuser und Wohnungen mit „unverbaubarer Aussicht“ liegen in den oberen Kategorien. Auch wenn Italien in der Tat sehr viel Meeresküste und Seelandschaften zu bieten hat, so können sich schöne Aussichten an den Hanglagen auch eintrüben.
Beginnt der Nachbar unterhalb mit einem Bauprojekt, das zu hoch in den Himmel zu ragen scheint, so gibt es die Möglichkeit, in die Bauakten Einsicht zu nehmen. Im Gegensatz zum deutschen Baurecht, ist es aber keine Aufgabe der Baubehörde, den Nachbarn über die anstehenden Projekte von sich aus zu informieren. Der Eigentümer, der Probleme mit der Baustelle fürchtet, muss sich selbst kümmern. Die Behörden haben zudem die Pflicht, auf Datenschutz zu achten und den Inhaber der Genehmigung über den Antrag auf Akteneinsicht zu informieren. Wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse nachweisen kann, muss dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die italienischen Baugenehmigungen werden „vorbehaltlich Rechte Dritter“ ausgestellt. Das heißt also, dass die Schutzrechte der Nachbarn als Dritte, die auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden können, unberührt bleiben. Das ist z.B. bei Missachtung des Bauabstandes zur Grenze oder bei Fensteröffnungen zu Privatbereichen ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Was ist aber mit dem Schutz der schönen Aussicht?
Wenn nicht die Bauordnung passende Limits bei den Gesamthöhen der Neubauten vorsieht, sieht es schlecht aus: Leider kennt das Zivilgesetz in Italien dieses Recht nicht, es gibt keine konkrete Reglung für Grenzprobleme, die sich in luftiger Höhe abspielen. Die Grenzen limitieren den horizontalen Platz, nicht den vertikalen. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, denn wenn das Ferienhaus durch den Neubau zugestellt wird, ist ein erheblicher Wertverlust des Eigentums zu befürchten und dieses Recht ist selbstverständlich auch schutzwürdig.
Die fehlende Regelung führt auch zu Problemen, wenn es um die Natur geht, denn hochwüchsige Bäume, die beim Nachbarn unterhalb in den Himmel schießen, erreichen irgendwann die kritische Grenze und behindern die freie Aussicht. Auch hier gibt es allein Regeln zum Grenzabstand am Boden, der bei hohen Bäumen mindestens 3 Meter, gemessen von der Baumstammmitte, betragen muss. Ausnahmen gibt es allein bei Obstbäumen, auch wenn diese normalerweise nicht so hoch hinaus wollen, wird deren maximale Höhe gesetzlich auf 2,50 Meter beschränkt.
Stehen aber die Wipfel der Kastanie oder der Robinie im Blickfeld, bleibt als Alternative immer noch, den Nachbareigentümer zu einem Glas Wein auf die eigene Terrasse einzuladen, um mit ihm zusammen die „schöne Aussicht“ zu betrachten. Die Einsichtsfähigkeit des Nachbarn steigt sicher, wenn ein Angebot, den notwendigen Baumschnitt mitzufinanzieren, vorgelegt wird.
Schreibe einen Kommentar