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Die italienische Staatsbürgerschaft

Die italienische Staatsbürgerschaft (cittadinanza italiana) kann man auf unterschiedliche Weise erhalten.

Die üblichste Art ist durch Geburt (Abstammungsprinzip, Prinzip des ius sanguinis). Besitzen Vater oder/und Mutter die italienische Staatsbürgerschaft, erhält das Kind ebenfalls automatisch diese durch Geburt (nascita). Kinder von Eltern mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten erhalten von Geburt an beide (doppelte Staatsangehörigkeit/ doppia cittadinanza) und müssen auch nicht mehr, wie es in der Vergangenheit war, bei Volljährigkeit eine der beiden wählen, sondern dürfen beide lebenslang behalten.
Des Weiteren kann man die italienische Staatsangehörigkeit auch ab Geburt erhalten, falls die Eltern des in Italien geborenen Kindes (Geburt auf italienischem Staatsgebiet) unbekannt oder staatenlos sind bzw. falls das in Italien geborene Kind die Staatsangehörigkeit der Eltern aufgrund von Gesetzen des Heimatlandes nicht erhalten darf.

Bei Adoption (adozione) erhält ein ausländisches minderjähriges Kind sofort die italienische Staatsbürgerschaft seiner Adoptiveltern. Ein Erwachsener, der von einem Italiener adoptiert wird, kann nach fünf Jahren mit Wohnsitz in Italien einen Antrag stellen.

Die italienische Staatsangehörigkeit kann Mann/Frau auch durch die Ehe (matrimonio) mit einem italienischen Staatsangehörigen erhalten (auf Antrag – nicht automatisch!). Hierfür muss der ausländische Ehepartner mindestens zwei Jahre seit der Eheschliessung seinen offiziellen Wohnsitz in Italien haben. Falls die Eheleute im Ausland leben, müssen drei Jahre seit der Eheschliessung vergangen sein. Diese Zeiträume halbieren sich, falls das Paar Kinder hat. Logischerweise muss die Ehe bei Antrag intakt sein.

Ausländische Kinder, die in Italien geboren wurden und bis zur Volljährigkeit in Italien leben, können bis zum 19. Geburtstag einen Antrag stellen.

Die Möglichkeit die italienische Staatsangehörigkeit zu beantragen haben des Weiteren:
– EU Bürger nach vier Jahren mit Wohnsitz in Italien
– Nicht EU Bürger nach zehn Jahren mit italienischem Wohnsitz
– Staatenlose und politisch Verfolgte nach fünf Jahren mit Wohnsitz

Neben dem Wohnsitz in Italien sind ein ausreichendes Einkommen, keine Vorstrafen und (falls erforderlich) die Abgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft Voraussetzung für den Antrag.
Die Einbürgerung erfolgt nach Antragstellung und Prüfung.

Personen, die mindestens fünf Jahre in Italien oder im Ausland für den italienischen Staat gearbeitet haben und Personen, die italienische Vorfahren haben (bis zweiten Grades gerader Linie) und weitere Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls einen Antrag stellen.

Antrag auf Erhalt der italienischen Staatsbürgerschaft stellen

Der Antrag muss online gestellt werden: https://nullaostalavoro.dlci.interno.it/Ministero/Index2
Anschliessend erhält man einen Brief vom Ordnungsamt mit der Protokollnummer, mit dieser kann der Stand des Antrags online abgefragt werden. Der Antrag kostet 200,00 Euro.
Von der Antragstellung bis zum Entscheid können maximal zwei Jahre (730 Tage) vergehen.
Im Falle, dass der Antrag positiv entschieden wird, muss man innerhalb der nächsten sechs Monate den Eid im Standesamt (Ufficio di Stato Civile) seiner Stadt ablegen. Ab dem folgenden Tag ist man italienischer Staatsbürger.

Deutsche Staatsbürger, die die italienische Staatsbürgerschaft beantragt haben, müssen nicht mehr den Verlust der Ersten befürchten. Beachten müssen sie jedoch, dass sie dann als italienischer Staatsbürger in Italien keinen konsularischen Schutz der Auslandsvertretung von Deutschland erhalten müssen.

Unter folgenden Links können Sie weitere, detailliertere Informationen finden:

http://www.prefettura.it/milano/contenuti/10857.htm

http://www.consolato-onorario-brema.de/italienische-staatsangehoerigkeit.html

http://www.buergernetz.bz.it/de/dienste/dienste-kategorien.asp?bnsvf_svid=1025419

Eine Antwort zu „Die italienische Staatsbürgerschaft“

  1. Avatar von jose
    jose

    Was wäre, wenn ich eine italienische Mutter habe, die aber nicht als Italienerin geboren ist, sondern die italienische Staatsbürgerschaft durch die Eheschliessung mit einem Italiener erhalten hat, als ich selbst noch minderjährig war und mit ihnen lebte. Meine Mutter ist noch mit dem Italiener verheiratet, ich inzwischen längst volljährig und ausgezogen. Habe ich dann Anspruch auf die italienische Staatsbürgerschaft durch „Abstammung“?

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Kommentare

  1. Hallo Maddin, entschuldige bitte die längere Antwortzeit. Wenn ich es richtig verstanden habe, kaufst Du das Auto in Italien und…

  2. Hallo Lennart, ich möchte einen gebrauchten BMW in Bologna bei einem Händler kaufen. Ist da eine Anzahlung unüblich? Es handelt…

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