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Des Ferienhaus‘ Last: Zweitwohnsteuern

Wie jeder Hauseigentümer weiss, auch wenn der Platz an der Sonne noch so fantastisch ist, es gibt auch lästige Pflichten. Eine davon ist die italienische Zweitwohnsteuer, sog. IMU imposta municipale unica.

Diese Kommunalsteuer hat derjenige zu tragen, der nicht seinen Hauptwohnsitz ins Haus im Bel Paese verlegt hat. Es sind präzise Fälligkeiten zu beachten – jeweils halbjährlich, Mitte Juni und Mitte Dezember. Die Besonderheit ist, dass Steuerzahlungen in Italien eine Bringschuld sind, d.h. der Steuerpflichtige hat sich darum selbst zu kümmern, sowohl wie hoch die zu zahlenden Steuern sind als auch wie diese pünktlich zu leisten sind. Wenn also auch kein Bescheid zur Zahlung ins Ferienhaus flattert, heißt das nicht, dass die Steuer ausfällt.

Die Kommunalsteuer unterliegt der Kompetenz der jeweiligen Gemeinde, die durch Gemeindebeschluss die Höhe ändern kann, die als Promillewert des Katasterertrags (rendita) der Immobilie festgesetzt wird. Die Gemeindebeschlüsse werden veröffentlicht und sind normalerweise online einsehbar. Wenn man den Promillewert kennt, in Feriengebieten häufig um die 10 Promille, und die Angaben des Katasters zur Wohnung hat, kann man die Höhe der Zahlungen selbst errechnen, es gibt dazu verschiedene Tools im Internet.

Die in Italien Ansässigen mit mehr als einem Haus zahlen die Steuern online über das Portal des Finanzamtes (Agenzia d’Entrate) oder aber durch Anweisung an ihre Bank mittels des Formulars F24, das es auch im online-banking gibt. Wenn man der italienischen Sprache nicht mächtig ist, kann die Steuerzahlung zu einem Problem werden, denn es braucht neben der eigenen Steuernummer auch die korrekten Zahlungscodes der IMU, so dass es besser ist, einen Steuerberater damit zu beauftragen. Für alle engagierten Steuerschuldner kann auch der Gang zur Gemeinde selbst eine Lösung sein, dort kann man die IBAN des Gemeindekontos erfragen, um dann eine SEPA-Überweisung von zuhause aus zu veranlassen.

Unabhängig vom Zahlungsweg ist es wichtig, dass alle Zahlungsbelege darüber mindestens acht Jahre aufgehoben werden. Die IMU als wiederkehrende Steuerforderung verjährt zwar in fünf Jahren, aber die Gemeinde muss über erfolgte Zahlungen keine Unterlagen vorhalten, denn es ist – s.o. – eine Bringschuld.

Die Gemeinden führen jedes Jahr im November und Dezember mittels interner oder externer Buchhalter Kontrollen über den Zahlungseingang durch. Diese beziehen sich dann auf das zur Verjährung anstehende Jahr. Wer nicht pünktlich gezahlt hat, wird in die automatische Betreibung aufgenommen. Dafür kann die Gemeinde die Betreibung selbst vornehmen oder an Dritte delegieren. Als erstes erreicht den Steuerschuldner dann eine Mahnung. Diese ist verjährungsunterbrechend und deshalb wichtig, so dass sie per Einschreiben mit Rückschein versandt wird. Wenn die Gemeinde danach innerhalb von 60 Tagen keine Zahlung verbucht, kann sie das Betreibungsverfahren fortsetzen. Als staatliches Organ „schafft“ es sich selbst die vollstreckbaren Titel: den Zahlungsbefehl (Ingiunzione di pagamento). Damit als Grundlage kann zum Beispiel die Stilllegung eines in Italien zugelassenen Autos erfolgen.

Nicht immer werden die Mahnungen pünktlich verschickt oder dauern auf dem Postweg ins Ausland sehr lang. So kann es vorkommen, dass sie nicht vor dem 31.12. beim Empfänger zugehen und die fünf Jahre Verjährung eingetreten sind. Darauf muss sich der Steuerschuldner dann ausdrücklich berufen, wenn er den Zahlungsbefehl vermeiden will.

Wer sich nicht die Ferienlaune verderben lassen will, sollte sich besser jedes Jahr rechtzeitig um die Zahlungen kümmern.

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