In Italien wird zwischen der elterlichen Verantwortung (responsabilità genitoriale) und dem Anvertrauen des Kindes (affidamento) unterschieden.
1975 wurde die bis dahin bestehende patria potestà (väterliche Gewalt, bis zu dem Zeitpunkt hatte nur der Vater diese Gewalt inne) in potestà genitoriale (elterliche Gewalt) umgewandelt. Heute spricht man nicht mehr von „elterlicher Gewalt“, sondern von „elterlicher Verantwortung“.
Beide Elternteile besitzen die „elterliche Verantwortung“ und sind somit beide gesetzliche Vertreter des Kindes (bis zur Volljährigkeit). Im italienischen Recht wird nicht zwischen nicht ehelichen und ehelichen Kindern unterschieden.
Und bei Trennung oder Scheidung?
Im Falle einer Trennung oder Scheidung entscheidet ein Gericht, ob beiden Eltern das Kind anvertraut wird (auch abwechselnd) oder ob ein Elternteil das affidamento esclusivo erhält. Das Elternteil, das das „affidamento esclusivo“ besitzt, kann die alltäglichen Entscheidungen für das Kind alleine treffen, hat aber nicht im deutschen Sinne das alleinige Sorgerecht!
Bei sehr wichtigen Entscheidungen wie Schule, Ausbildung oder das Kind ausser Landes zu bringen haben immer beide Elternteile Mitspracherecht.
Es ist so nicht korrekt „affidamento“ mit dem deutschem Begriff Sorgerecht zu übersetzen, da „affidamento esclusivo“ nicht bedeutet, dass das andere Elternteil die „elterliche Verantwortung“ verliert. Die „elterliche Verantwortung“ kann jedoch von einem Richter entzogen werden.
Bei einer Trennung bzw. Scheidung gibt es in Italien nicht nur ein Umgangsrecht für die Eltern, sondern auch für die Familien der Eltern.
Ab dem Alter von 12 Jahren hat das Kind das Recht bei allen Belangen, die es betreffen, angehört zu werden.
Welches Sorgerecht gilt für Kinder mit italienisch-deutscher Staatsbürgerschaft?
Das Sorgerecht ist immer das des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes. Im Falle, dass ein Kind mit italienisch-deutscher Staatsbürgerschaft, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Italien hat wird das italienische Gesetz angewandt. Dies bedeutet, dass das italienische Sorgerecht auch im Rechtsbereich von Deutschland gilt.
Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ist zu beachten, dass falls laut Gesetz dieses Staates weitere Menschen sorgeberechtigt sind, diese auch hinzugefügt werden! Einmal erworbenes Sorgerecht geht nicht verloren.
Anders als in Deutschland haben in Italien beide Elternteile nach Anerkennung des Kindes automatisch die elterliche Verantwortung inne, egal ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht. Dies bedeutet, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes von Deutschland nach Italien der Vater eines nicht ehelichen Kindes, die elterliche Verantwortung besitzt, auch wenn er in Deutschland keine Sorgeerklärung abgegeben hat.
Andersherum behält der unverheiratete Vater seine elterliche Verantwortung beim Wechsel des Kindes von Italien nach Deutschland. Es muss nicht extra eine Sorgeerklärung in Deutschland abgegeben werden.
Weitere Informationen finden sie hier
http://www.italien.diplo.de/Vertretung/italien/de/03-mailand/03-rk/Sorgerecht.html
http://www.italien.diplo.de/Vertretung/italien/de/03-mailand/03-rk/Internationale__Sorgerechtskonflikte__Kindesentziehung.html
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