In Italien trifft man an allen Ecken und Enden Berufstätige, die vom Arbeitgeber in die Scheinselbständigkeit gezwungen wurden (sie „sind eine Partita IVA“, treten aber in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht wirklich selbstständig auf). Sie sind weisungsgebunden, müssen zu festgelegten Zeiten am Arbeitsplatz „aufschlagen“, etc.
Um etwas Licht in die Grauzone zwischen abhängigem Arbeitsverhältnis und selbstständiger Mitarbeit zu bringen, wurden schon 2012 und 2013 Bedingungen vom Gesetzgeber definiert, die die „Partita IVA fittizia“ charakterisieren. So liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, wenn zwei der drei folgenden Punkte erfüllt sind:
- in zwei aufeinanderfolgenden („Sonnen“-)Jahren werden mehr als 80% des Umsatzes bei einem einzigen Auftraggeber erzielt
- in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren wird mehr als acht Monate im Jahr ausschließlich für einen Auftraggeber gearbeitet
- es besteht ein fixer Arbeitsplatz beim Auftraggeber*
Sind zwei dieser Bedingungen erfüllt, gilt die Mitarbeit als scheinselbständig und das Verhältnis wird automatisch in einen legalen Projektvertrag umgewandelt. Falls kein definierbares Projekt vorhanden ist, wird das Verhältnis zwangsläufig in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Soweit die theoretische Grundlage. Bevor sich die betroffenen Fast-Angestellten nun zu früh freuen und mit einer entsprechenden Forderung zur Konfrontation ins Personalbüro der Firma gehen, müssen sie überprüfen, ob sie nicht zu den berühmten Ausnahmen obiger Regelung zählen. (Um es vorweg zu nehmen: Das ist leider ziemlich wahrscheinlich.)
Laut Gesetz ist keine Scheinselbständigkeit gegeben, wenn
- Der Selbstständige eine hohe Ausbildung vorweisen kann (… wozu schon das Abitur zählt) und zusätzlich ein Einkommen erwirtschaftet, welches über dem 1,25-fachen der Mindestversicherungsgrundlage der Kaufleute und Handwerker liegt (für 2015 zum Beispiel müsste hier der Umsatz mindestens 19.435 Euro (15.548Euro x 1,25) betragen, was sogar für italienische Verhältnisse in vielen Berufssparten recht gering ist.
- Der Selbstständige ein Freiberufler ist, der in einer Berufskammer eingetragen ist. *
Die vielen Hochschulabsolventen, die zum Beispiel als Architekten oder Ingenieure (etc . . ., die Liste ist lang) scheinselbständig sind, und sich – da bei der Ausübung dieser Berufe gesetzlich dazu verpflichtet – in der entsprechenden Kammer eingetragen haben, werden wohl weiterhin den Versprechungen ihres „Amministratore“ glauben schenken müssen, dass ihnen bei der nächsten Gelegenheit eine unbefristete Stelle angeboten werden wird.
Ein Tipp dennoch, für diejenigen, die nicht so schnell die Flinte ins Korn werfen möchten: Zur Gewerkschaft gehen. Denn: Die Mitarbeiter dort haben es geradezu auf die Firmen abgesehen, die es sich zur Gewohnheit gemacht haben, Festanstellungen mit gezwungener freier Mitarbeit zu vermeiden.
Das Prozedere bei solch einem Gang zur Gewerkschaft ist:
- Mit Personalausweis und Vertrag das Gewerkschaftsbüro aufsuchen und Schlange stehen.
- Im Vorgespräch die Erfolgsaussichten klären. Die „Pratica“ bei positiver Einschätzung mit einem Angestellten dort „eröffnen“ und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft entrichten.
- Die Gewerkschaft wird sich dann schriftlich an den Arbeitgeber richten um zu versuchen, das Ganze friedlich zu klären. Der Arbeitgeber, bzw. ein Vertreter, wird ins Büro gebeten, der Antragsteller muss nicht dabei sein. Lenkt der Arbeitgeber nicht ein, wird von der Gewerkschaft ein Rechtsanwalt eingeschaltet.
- Es folgt ein Termin in den Gewerkschaftsräumen mit dem Rechtsanwalt, der eventuelle Fragen, auch später noch direkt mit dem Antragsteller, klärt und dann vor Gericht zieht.
- Der Richter entscheidet mit einer Sitzung, bei der sowohl Antragsteller als auch „Arbeitgeber“ dabei sind, wie die Lösung des Konfliktes auszusehen hat. Je nach Rechtslage kann der Antragsteller sich entscheiden, ob er zwangsangestellt werden möchte, oder einen finanziellen Ausgleich erhalten. Die Gewerkschaft legt dabei Anwaltskosten etc. aus und stellt hinterher eine Rechnung über einen geringen Anteil des Streitwertes an den Antragsteller.
*Quelle: hk-cciaa.bz.it
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