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Achtung vor zu schnellem Fahren in der Schweiz!

Ich möchte mich an dieser Stelle nicht auf die Diskussion einlassen, wie sinnvoll Geschwindigkeitsbeschränkungen sind und vor allem nicht, ob es das Nicht-EU-Land Schweiz nötig hat, neben der sog. Vignette weitere Eintrittsgelder von Ausländern für die Durchfahrt ins ersehnte Italien zu verlangen.

Erwischt mit überhöhter Geschwindigkeit

Fakt ist, in der Schweiz gilt auf Autobahnen für Pkw maximal 120 km/h Höchstgeschwindigkeit, zuweilen wird mit entsprechender Beschilderung die Geschwindigkeit weiter beschränkt. An das jeweilige Tempolimit sollte man sich unbedingt halten. So geschah es, dass mein Mandant auf der Rückreise von Italien im Kanton Uri auf der Autobahn, wo auf einem Teilstück auf 80 km/h beschränkt war, mit 116 km/h geblitzt wurde, also 36 km/h zu schnell. Zum Vergleich: In Deutschland wird eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet mit einem Bußgeld von 120,00 € nebst 1 Punkt in Flensburg. Ein Fahrverbot wird normalerweise nicht verhängt. Es handelt sich bei uns lediglich um eine sog. Ordnungswidrigkeit. Nicht so bei den Eidgenossen!

Die Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz handelt es sich um eine Straftat , die wie folgt geahndet wird:

• Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis für 3 Monate

• zzgl. Kosten der Aberkennung in Höhe von 200 SFr. (ca. 180,00 €)

• zzgl. einkommensabhängige Geldstrafe

Soweit der „Täter“ nicht innerhalb des Schweizer Staatsgebietes „gefasst“ werden kann, sondern nach Deutschland ausreist, nimmt die Staatsanwaltschaft in Deutschland aufgrund des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen die Ermittlungen auf.

Wieder daheim

Es flatterte also meinem Mandanten ein Schreiben (der deutschen) Polizei in Haus mit einer Vorladung zur Vernehmung. Weil ich meinem Mandanten riet, zu der polizeilichen Vernehmung nicht zu erscheinen und keine Aussage zu machen, nahm der (wohlgemerkt deutsche) Staatsanwalt die Sache dann offenbar persönlich und lud den Beschuldigten (Anm. d. Verfassers: In Strafsachen spricht man vom „Beschuldigten“ – in Bußgeldsachen vom „Betroffenen“) zu sich in die Staatsanwaltschaft ein. Nach dem Gesetz muss der Ladung des Staatsanwalts – anders als der Polizei – gefolgt werden. Kommt der zur Vernehmung geladene Beschuldigte zum Staatsanwalt nicht, muss er damit rechnen, von der Polizei „abgeholt“ zu werden. Dies kann zu unpassender Zeit und „mit Musik“ geschehen. Die Schmach möchte sich der Durchschnittsverbraucher vor seinen Nachbarn wohl kaum geben.​

Meinem Mandanten aber kam das unverhoffte „Glück“ zu Pass, da er sich just am Tag seiner Vernehmung einer Operation unterziehen musste. Nach vorgelegtem Attest lud ihn der deutsche Staatsanwalt wieder ab und schickte den Vorgang kurzerhand wieder an die Schweizer Kollegen zurück. Zähneknirschend stellte der Schweizer Staatsanwalt anschließend das Verfahren gegen meinen Mandanten ein; nicht ohne sich darüber zu auszulassen, dass die Deutschen Behörden die ersuchte Rechtshilfe nicht leisteten und der „fehlbare Lenker“ (so O-Ton Schweizer Einstellungsnachricht) nicht ermittelt werden konnte. Glück gehabt.

Es steht außer Diskussion, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 36 km/h auch auf Autobahnen kein Kavaliersdelikt darstellt und zu ahnden ist. Ich bin nur als gelernter Jurist der Auffassung, dass in einem Rechtsstaat jedes Gesetz nur so viel Wert hat, wie es von der Bevölkerung akzeptiert wird. Wie im vorliegenden Fall überzogene Sanktionen helfen nicht ab. Vor allem weil zwischen leichteren und schwereren Delikten auch auf der Rechtsfolgenseite differenziert werden muss. Werden bereits „kleinere“ Delikte entsprechend hart sanktioniert, wird von Täterseite zu schweren Delikten praktisch nicht mehr unterschieden. Wenn ich also für 36 km/h zu schnell bereits eine Straftat mit entsprechenden Folgen begehe, dann kann ich im Zweifel auch gleich über 200 km/h in der Schweiz fahren. Das macht dann auch nix mehr aus.

Es ist weiterhin kein Geheimnis, dass die deutsche Polizei im grenznahen Bereich immer wieder mit Schweizern zu tun hat, die in Deutschland ihre Autos, die sie in der Heimat nur behäbig bewegen dürfen, bei uns richtig ausfahren. Es ist ein Irrglaube, dass in Deutschland keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestünde, bis auf wenige Autobahnabschnitte. Aber dieser Sorte Schweizern ist das wohl egal. Sie tragen ein Bündel 100 € Scheine im Sack und bezahlen die in Deutschland vergleichsweise bescheidenen Bußgelder gleich in bar. Warum nicht?! Ein paar Runden auf dem Hockenheimring kosten auch nicht weniger.

Es kommt noch hinzu, dass im vorliegenden Fall eine ggf. plötzlich eingerichtete Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h auf der Autobahn statt der üblichen 120 km/h zur Folge hat, dass ein ohnehin sich im Ausland befindlicher Fahrer, der ggf. den Weg nicht so gut kennt, die Beschilderung leicht übersehen kann. Interessanterweise hat die mir im Rahmen des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Uri zur Verfügung gestellte Akte keinerlei Angaben über die Örtlichkeit enthalten. Es ließ sich daher nicht prüfen, an welcher Stelle genau sich die angebliche Beschilderung (80 km/h) befand. Völlig im Dunkeln ließ der Schweizer Staatsanwalt, ob sich an der Stelle eine Baustelle befand, ob die Geschwindigkeitsregelung „trichterförmig“ eingeleitet wurde (also erst 100 km/h, dann erst 80 km/h) und welche Verhältnisse überhaupt vorlagen. Auch enthielt die Akte keinerlei Angaben darüber, wie man auf die Daten meines Mandanten gekommen sein wollte. Denn das Fahrzeug war gar nicht auf ihn zugelassen.

Meine Meinung, dass da die Schweizer wohl noch an einer gewissen Rechtstaatlichkeit arbeiten müssen, die in Europa selbstverständlich sein sollte, dürfte die Eidgenossen eher weniger interessieren.

Ergo: Fahren Sie in der Schweiz im Zweifel langsam!​

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