In diesem Gastbeitrag werden die in Italien für eine Firma wählbaren Unternehmensformen vorgestellt. Einige gleichen denen in Deutschland und Österreich, aber es gibt in Italien auch Sonderformen …
Die „società a responsabilità limitata“ (srl)
Die bekannteste und wohl beliebteste Unternehmensform in Italien ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), italienisch società a responsabilità limitata (srl). Die Gründung erfolgt vor einem Notar, das Mindestkapital beträgt dabei 10.000 €. Gesellschafter können sowohl physische als auch juridischen Personen (andere Gesellschaften) sein. Der größte Vorteil der GmbH besteht in der Haftungsbeschränkung, d. h. die Gesellschaft haftet nur mit dem in der Gesellschaft vorhandenen Vermögen. Das Unternehmensvermögen bzw. das Privatvermögen der Gesellschafter ist normalerweise nicht angreifbar. Aufgrund der verhältnismäßig hohen Gründungskosten und der Pflicht zur Führung der doppelten Buchhaltung inkl. Hinterlegung des Jahresabschlusses, ist die GmbH nur für Unternehmen ab einigen hunderttausend € Umsatz geeignet.
Die „società in nome colletivo“ (snc) und „società in acommandita semplice“ (sas)
Weitere Unternehmensformen können die offene Handelsgesellschaft (OHG), italienisch società in nome colletivo (snc) oder die Kommanditgesellschaft (KG), italienisch società in acommandita semplice (sas) sein. Die Handhabung dieser Formen entspricht im Großen und Ganzen jener in Deutschland und Österreich. Die Gründung erfolgt zwar ebenfalls vor einem Notar, allerdings bedarf es keiner Satzung und es muss kein EU-Jahresabschluss im Handelsregister hinterlegt werden. Allerdings muss im Gründungsvertrag eine ausdrückliche Regelung der Verteilung der Gewinne und Verluste getroffen werden. Die KG und die OHG können normalerweise für die einfache oder doppelte Buchführung optieren. Alle Gesellschafter (außer die Kommanditisten der KG) haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die Betreuung einer KG oder OHG ist im Vergleich zu einer GmbH etwas günstiger.
Die „ditta individuale“
Einzelunternehmen (ditta individuale) bezeichnet jene Unternehmensform, welche typischer weise von einem Kaufmann, Handwerker, Landwirt oder Freiberufler ausgeübt wird. Die Gründung erfolgt nicht vor einem Notar, wohl aber ist das Unternehmen genauso wie die oben genannten Gesellschaften bei den zuständigen Ämtern zu melden. Der Einzelunternehmer und auch der Freiberufler haften voll und unbeschränkt. Die größte Unterscheidung ist jene der Freiberufler (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt, Ingenieur, Dolmetscher usw.) diese unterliegen besonderen Regeln in der Buchführung und können nicht in der Handelskammer eingetragen werden, sind aber meist in eigens dafür vorgesehen Berufsalben eingetragen. Beide Unternehmensformen können normalerweise für die doppelte oder einfache Buchführung optieren.
Sonderformen in Italien:
Die direkte MwSt.-Registrierung
Die direkte MwSt.-Registrierung, auch USt.-Registrierung genannt, kann dann gewählt werden, wenn sich das Unternehmen lediglich zu USt.-Zwecken registrieren muss. Es entsteht keine Betriebsstätte und es muss keine Einkommenssteuererklärung erstellt werden. Die häufigsten Fälle, bei denen direkte MwSt.-Registrierung sinnvoll oder gar verpflichtend ist, sind folgende:
- Warenverkäufe (E-Commerce) an italienischen Privatpersonen über 35.000 € pro Jahr
- Warenein- und Verkäufe innerhalb Italiens (die Ware verlässt Italien nicht)
- Bauleistungen, bei welchen ein nicht in Italien ansässiges Unternehmen als Steuerschuldner bestimmt ist
- Veranstaltungen mit Leistungsort in Italien
- Import von Waren in ein Lager oder Import aus einem Nicht-EU-Land nach Italien
- Entnahmen von Waren aus einem MwSt.-Lager
Alternativ zur MwSt.-Registrierung kann immer auch ein eigenständiges Unternehmen in Italien gegründet werden. Details zur MwSt.-Registrierung finden Sie hier.
Die Anmeldung von Arbeitnehmern in Italien
Eine weitere Sonderform ist die Anmeldung von Arbeitnehmern in Italien. Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen ist es möglich, einen Arbeitnehmer in Italien zu beschäftigen, ohne dabei eine Betriebsstätte mit allen damit verbundenen Vorschriften (Buchhaltung, Bilanz, Einkommens- und Mehrwertsteuerpflichten) zu kreieren.
Unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, sind immer alle tariflichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beachten, sowie die Sozialbeiträge und Lohnsteuern zu bezahlen. Der Arbeitnehmer ist in Italien versichert und erhält einen italienischen Lohnstreifen. Es gilt auf jeden Fall italienisches Arbeitsrecht.
Alternativ dazu kann immer auch ein eigenständiges Unternehmen in Italien gegründet werden. Details zur Anmeldung von Arbeitnehmern in Italien finden Sie hier.
Graber Partner berät Unternehmen aus dem deutschen Sprachraum bei der Gesellschaftsgründung, MwSt. (USt.) – Registrierung und Anmeldung von Arbeitnehmern in Südtirol und Italien.
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