– ein Blick auf die italienische Rechtslage
Die Redaktion von italien inside hat mich um praktische Hinweise zum Thema des eheähnlichen Zusammenlebens in Italien gebeten. Ich habe diesen Vorschlag sehr gerne angenommen, vor allem mit dem Ziel, den verbreiteten Glauben zu entkräften, Italien sei ein rückständiges Land in Bezug auf den Schutz nichtehelicher Lebensgemeinschaften.
Ein weites Feld . . .
Leider ist das Thema so weitläufig wie das Meer! Es umfasst in der Tat zahlreiche Aspekte: von der Haushaltsführung über den Unterhalt und die Erziehung der Kinder, von verwaltungsrechtlichen Erfordernissen bis hin zum Versicherungs- und Vorsorgeschutz, sowie die Rechtsfolgen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft und die Rechte des überlebenden oder allein gebliebenen Partners.
Wo also ansetzen?
Meines Erachtens muss man, wie bei jedem Vorhaben, bei den Fundamenten beginnen, um sodann, wie bei der Besteigung eines Wolkenkratzers, allmählich zu immer höheren Etagen zu gelangen. Und was sind die Grundlagen des Zusammenlebens? Gibt es in Italien, ähnlich wie inDeutschland, bewährte Regeln, die diese Form der Partnerschaft formal anerkennen und denSchutz der Parteien und insbesondere der Kinder gewährleisten? Die Antwort lautet: Ja! Seit schon zehn Jahren gilt in Italien ein spezifisches Gesetz, welches die Materie der eingetragenen Lebenspartnerschaften und der faktischen Lebensgemeinschaften umfassend regelt. Es handelt sich um das sogenannte „Cirinnà-Gesetz“ (benannt nach der Berichterstatterin), das Gesetz Nr. 76/2016, das – trotz heftiger Debatten – erstmals die eingetragenen Lebenspartnerschaften (s.g. „unioni civili“) einführte. Dieses Gesetz befasst sich nämlich nicht lediglich mit den eingetragenen Lebenspartnerschaften, sondern regelt ebenso die faktischen Lebensgemeinschaften (s.g. „convivenze di fatto“), was eigentlich eine Besonderheit auch im Vergleich zu Ländern wie Deutschland darstellt, wo die Ausgestaltung des Zusammenlebens überwiegend der Rechtsprechung und der Vertragspraxis überlassen bleibt.
Im Unterschied zu eingetragenen Partnerschaften, die nur gleichgeschlechtlich sein können, dürfen faktische Lebensgemeinschaften aus Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts bestehen. Darunter versteht man zwei volljährige Personen, die durchdauerhafte emotionale Bindungen als Paar sowie durch gegenseitige moralische und materielle Beistandspflichten verbunden sind, sofern sie nicht durch Verwandtschaft, Verschwägerung oder Adoption, Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft gebunden sind.
Wie bereits erwähnt, ist die Materie jedoch äußerst umfangreich und kann nicht in einem einzigen Artikel erschöpfend behandelt werden. Deshalb ist Ziel dieses Beitrags, den Bildungsprozess der faktischen Lebensgemeinschaft nachzuzeichnen und das Schutzniveau zu beschreiben, das die italienische Rechtsordnung ihr bereits ab den ersten Stadien ihrer Entstehung gewährt.
Übrigens ist die Dynamik hinlänglich bekannt: Zwei Personen treffen
sich, fühlen sich einander verbunden, bis sie schließlich entscheiden zusammenzuziehen – sei es durch die Begründung eines neuen gemeinsamen Haushalts oder dadurch, dass ein Partner in die Wohnung des anderen einzieht.
Von der Wohngemeinschaft zur Lebensgemeinschaft
Hieraus ergibt sich die Frage: Welchen Regeln unterliegt die faktische Lebensgemeinschaft in dieser Anfangsphase? Kann bereits vongegenseitigen Rechten und Pflichten die Rede sein? Existiert bereits in diesem frühen Stadium eine Form der gesetzlichen Anerkennung des Paares? Nun, in Italien vollzieht sich der Übergang von der bloßen Wohngemeinschaft aus emotionalen Gründen hin zur Lebensgemeinschaft als rechtlich relevanter Tatbestand allmählich. Die Regelung der Lebensgemeinschaft bewegt sich in Italien nämlich auf zwei Ebenen: der Ebene des bereits erwähnten Gesetzes Nr. 76/2016 und jener der Rechtsprechung.
In der Anfangsphase des Zusammenlebens, wenn die Lebensgefährten noch keine Formalitäten zur Aktivierung des Gesetzes 76/2016 vorgenommen haben, bewegt sich die faktische Lebensgemeinschaft ausschließlich auf der Ebene der Rechtsprechung.
Ab wann ist man eine faktische Lebensgemeinschaft?
Lassen Sie mich das näher erläutern! Die wesentliche Voraussetzung, die das Gesetz 76/2016 für faktische Lebensgemeinschaften aufstellt, ist die melderechtliche Erklärung. Sobald zwei Lebensgefährten gegenüber dem italienischen Einwohnermeldeamt erklären, unter derselben Adresse zu wohnen – wobei unter derselben Adresse dieselbe Wohnung zuverstehen ist – und einen gemeinsamen Haushalt zu bilden, greift die Vermutung für das Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft. Infolgedessen wird die Lebensgemeinschaft durch das Gesetz 76/2016 geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Es bedeutet, dass bis zur Registrierung des Paares beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen zwei zusammenlebende Personen als faktische Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes 76/2016 anerkannt werden, noch bei den einzelnen Lebensgefährten liegt.
Um es zu verdeutlichen, machen wir einige Beispiele!
Nehmen wir den Fall an, dass der Mietvertrag für die Wohnung, in der die beiden Partner zusammenleben, nur auf einen von ihnen ausgestellt ist. Stirbt der Partner, der den Mietvertrag unterschrieben hat, räumt das Gesetz 76/2016 dem anderen das Recht ein, in das Mietverhältnis einzutreten. Ohne eine melderechtliche Registrierung der faktischen Lebensgemeinschaft könnte der Vermieter dagegen das Recht des überlebenden Partners anfechten und die Räumung der Wohnung verlangen. Um den Einwand des Vermieters zu widerlegen, müsste der überlebende Lebensgefährte in diesem Falle das Bestehen der Lebensgemeinschaft bereits für die Zeit vor dem Todesfall nachweisen. Hätte man hingegen die melderechtliche Registrierungvorgenommen, dann hätte die Vorlage der entsprechenden Dokumentation ausgereicht, wobei es am Vermieter läge – ein durchaus schwieriges Unterfangen – den Gegenbeweis zu erbringen, dass die durch die Meldebescheinigung bestätigten Tatsachen – nämlich das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen zwei volljährigen Personen, die durchdauerhafte emotionale Bindungen als Paar sowie durch gegenseitige moralische und materielle Beistandspflichten verbunden und nicht durch Verwandtschaft, Verschwägerung, Adoption, Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aneinander gebunden sind – nicht dem Wahren entsprechen.
Machen wir noch ein Beispiel, diesmal aus dem Bereich der Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung. Art. 1, Abs. 39, des Gesetzes 76/2016 sieht vor, dass faktische Lebensgefährten im Krankheitsfall oder bei einem Krankenhausaufenthalt das gegenseitige Recht auf Besuch, Beistand sowie auf Zugang zu persönlichen Informationen haben, und zwar gemäß den für Ehegatten und Familienangehörige geltenden Organisationsvorschriften der öffentlichen, privaten oder staatlich anerkannten Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Das stellt eine vollständige Gleichstellung des Lebensgefährten mit dem Ehegatten dar. Doch auch in diesemFall ist die melderechtliche Registrierung der Lebensgemeinschaft dafür erforderlich: eine einfache Familienstandbescheinigung (s.g. „stato di famiglia“) reicht nicht aus. Dies hat zur Folge, dass das Krankenhaus – obwohl vom faktischen Lebensgefährten in der Regel lediglich eine unterzeichnete Eigenbescheinigung verlangt wird – den vorrangigen Zugang oder klinische Informationen verweigern könnte, was beispielsweise eintreten könnte, wenn die Herkunftsfamilie des eingelieferten Lebensgefährten Widerspruch einlegen würde. Insbesondere könnte das Krankenhaus auf Verlangen der Angehörigen dem Lebensgefährten den Zutritt außerhalb der allgemeinen Besuchszeiten verwehren, die Genehmigung für die nächtliche Begleitung (die oft engen Familienangehörigen vorbehalten ist) verweigern, ihn von ärztlichen Gesprächen ausschließen oder ihn nicht über den Ausgang einer Operation oder über die laufenden Therapien informieren und ihn somit wie einen unbeteiligten Dritten behandeln, der außerhalb der Privatsphäre des Patienten steht.
Nehmen wir nun ein weiteres Beispiel, das die Beziehungen zwischen den beiden beteiligten Personen nach einer eventuellen Beendigung der Lebensgemeinschaft betrifft. Wenn die Lebensgemeinschaft endet, räumt das Gesetz 76/2016 dem bedürftigen ehemaligen Partner, der nicht in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt aufzukommen, selbst bei fehlender melderechtlicher Registrierung einen Unterhaltsanspruch ein. Ohne melderechtliche Registrierung liegt jedoch die Beweislast für die Dauer und die Stabilität der Lebensgemeinschaft beim Antragsteller. Gemäß dem genannten Gesetz entscheidet das Gericht nämlich in Betracht der Dauer und Stabilität der Lebensgemeinschaft darüber, ob Unterhalt gewährt wird und in welcher Höhe dieser festzusetzen ist.
Die Ebene der Rechtsprechung
Im Lichte der oben angeführten Beispielfälle scheint es also deutlich, dass die melderechtliche Registrierung der Lebensgemeinschaft unerlässlich ist, sofern man Anspruch auf die vom Gesetz 76/2016 vorgesehenen sämtlichen Rechte haben möchte. Gleichzeitig ist jedoch hervorzuheben, dass der Lebensgefährte in Italien auch bei fehlender melderechtlicher Registrierung nicht schutzlos bleibt. Wie schon früher erwähnt, bewegt sich das faktische Paar – solange keine Registrierung vorgenommen wird – auf der Ebene der Rechtsprechung, welche durch zahlreiche Urteile bereits seit den 1970er und 1980er Jahren die faktische Lebensgemeinschaft anerkannt, sowie zu deren Gunsten Schutzmechanismen entwickelt hat.
Man denke z.B. an das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 404/1988, das auch heute einen echten Meilenstein des italienischen Zivilrechts darstellt. Ihm ist der Beginn derAnerkennung der „faktischen Familie“ als eine nach Art. 2 der italienischen Verfassunggeschützte soziale Formation zu verdanken. Vor dieser Entscheidung beschränkte Art. 6 des Gesetzes 392/1978 (das s.g. „Legge sull’equo canone“, d.h. „Gesetz über die angemessene Miete“) die Nachfolge in den Mietvertrag im Todesfall des Mieters streng auf den Ehegatten, die Erben sowie die Verwandten und Verschwägerten, die gewöhnlich mit ihm zusammenlebten. Der faktische Lebensgefährte galt vor dem genannten Urteil als Fremder. In seiner Entscheidung erklärte das italienische Verfassungsgericht den Art. 6 des Gesetzes392/1978 für verfassungswidrig, soweit dieser den faktischen Lebensgefährten nicht unter den Nachfolgeberechtigten vorsah, und hielt diese Regelungslücke für eine unangemessene Diskriminierung die die Menschenwürde verletzte.
Hervorzuheben ist ferner das Urteil der Vereinigten Sektionen des Kassationsgerichtshofs Nr. 29779/2008. In Bezug auf denSchadensersatz bei Tod eines Angehörigen stellte das oberste Gericht – gestützt auf dieStabilität der emotionalen Beziehung – das Leid des überlebenden Lebensgefährten dem des Ehegatten gleich. Demnach wurde dem faktischen Lebensgefährten ein Anspruch auf Entschädigung für den immateriellen Schaden zuerkannt, wenn der Tod des Partners durcheine rechtswidrige Handlung Dritter verursacht wurde.
Nicht zu vergessen ist zudem das Urteil Nr. 11330/2009, wonach Geld- oder Sachzuwendungen zwischen faktischenLebensgefährten weder als Darlehen noch als formelle Schenkungen zu betrachten sind, sondern als Erfüllung von Naturalobligationen in Übereinstimmung mit dem von der italienischen Rechtsprechung bereits seit den 1970er Jahren anerkannten Grundsatz: das Bestehen einer gegenseitigen Solidaritätspflicht, die der im Zivilgesetzbuch vorgesehenenehelichen Solidarität analog ist (Cass. 3. Februar 1975, Nr. 389). Im Falle einer Trennung ist daher die Rückforderung des Geleisteten grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Zuwendungen gingen weit über den Rahmen eines normalen, den eigenen Mitteln entsprechenden Beitrag hinaus. Ein solcher Extremfall liegt etwa vor, wenn ein Partner die gesamte Renovierung einer Immobilie finanziert, die im Alleineigentum des anderen steht, oder eine sehr hohe Summe zur Tilgung einer Schuld des Partners zahlt. In diesen Fällen kann eine Klage wegen rechtlich grundloser Leistung oder ungerechtfertigter Bereicherung begründet sein.
Gleichwohl lässt sich sagen, dass die melderechtliche Registrierung gem. dem Gesetz 76/2016 der Partnerschaft – obwohl auch die nicht registrierte faktische Lebensgemeinschaft, wie gesehen, nicht schutzlos ist – eine formale Anerkennung verleiht, die in der Praxis in einigen Fällen zu einer beachtlichen Erleichterung der Beweislast (da es nicht mehr erforderlich ist, die Stabilität und Dauerhaftigkeit der Beziehung durch Dokumente und Zeugen nachzuweisen, um bestimmte, ansonsten nur dem Ehegatten vorbehaltene Rechte geltend zumachen) führt, wie etwa beim Eintritt in den Mietvertrag, während sie in anderen Situationen sogar neue Ansprüche begründet, die sonst, selbst bei nachgewiesener dauerhafter und stabiler Verbindung, keinesfalls zuerkannt werden würden, wie beispielsweise das Unterhaltsrecht nach Beendigung der Lebensgemeinschaft oder bestimmte Erbrechte.
Soweit ein erster Beitrag! Der sollte zunächst verdeutlichen, dass Italien im Vergleich zu den nordeuropäischen Ländern bei der Anerkennung der Rechte faktischer Lebensgemeinschaften keineswegs im Hintertreffen ist. Zugleich dient er als Einführung in ein Thema, das künftig durch weitere Beiträge zu spezifischen Fragestellungen im Rahmen des umfassenderen Feldes der faktischen Lebensgemeinschaft in Italien vertieft behandelt werden könnte.
Mailand, den 27/04/2026
Avv. Melchiorre Scalia (RA in Mailand) www.itarecht.com







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