Der italienische Senat hat abgestimmt und die Bezahlung von Gelegenheitsarbeit über Voucher abgeschafft. Arbeitgeber konnten neue Voucher noch bis Ende März erstehen und bis Ende 2017 zur Bezahlung nutzen. (Die einschlägigen „Babysitter-Voucher“ vom INPS sind ausgenommen, sie bleiben weiter bestehen.)
Bis zum 31.12.2017 können bestehende Voucher noch in Tabakladen, Post und Co. eingelöst werden.
Im Juli soll ein neues Gesetz die Entlohnung von Gelegenheitsarbeiten regeln.
Für die Nutzung der INPS-Voucher gibt es auf beiden Seiten Einschränkungen. Die für den Arbeitnehmer sind die unangenehmsten.
Leistungen mit „buoni lavoro“ vergüten kann eigentlich jeder:
Familien und Einzelpersonen
Non-Profit-Organisationen
Familienunternehmen
Unternehmer aller Wirtschaftssektoren
Öffentliche Auftraggeber
In der Landwirtschaft gibt es besondere Einschränkungen: Gelegenheitsarbeiter dürfen nicht wiederholt im Folgejahr eingesetzt werden, es sei denn, das Unternehmen ist groß genug um nachweisen zu können, dass es die Gelegenheits-Arbeiter auch im regulären Betrieb einsetzen kann, und eben nicht nur alle Jahre wieder als Erntehelfer „ausbeutet“.
Wer darf sich mit INPS-Vouchern bezahlen lassen?
Rentner
Schüler und Studenten unter 25 Jahren während der Ferien
Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose
Arbeitnehmer in Teilzeit (von jemand anderem als dem normalen Arbeitgeber)
Angestellte im Öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft
Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung
Freiberufler
Was muss der Gelegenheitsarbeiter unbedingt beachten?
Die Obergrenzen der Beschäftigungsverhältnisse, die noch unter den Begriff „Gelegenheitsarbeit“ fallen sind
7.000 Euro brutto im Jahr bzw. 3.000 Euro brutto für Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldempfänger
allgemein pro Beschäftigungsverhältnis / demselben Arbeitgeber nicht über 2.000 Euro brutto im Jahr
Unabhängig davon muss man sich als Minijobber der mit Vouchern arbeitet darüber im klaren sein, dass mit den an den Staat abgeführten 25% nur die eigenen Rentenbeiträge aufgestockt werden. Man erwirbt mit den geleisteten Abgaben nicht das Recht auf Arbeitslosengeld, Mutterschutz, Krankengeld und Sozialhilfe.